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   SG München, 19.01.2023 - S 59 KR 649/22   

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https://dejure.org/2023,2604
SG München, 19.01.2023 - S 59 KR 649/22 (https://dejure.org/2023,2604)
SG München, Entscheidung vom 19.01.2023 - S 59 KR 649/22 (https://dejure.org/2023,2604)
SG München, Entscheidung vom 19. Januar 2023 - S 59 KR 649/22 (https://dejure.org/2023,2604)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • BAYERN | RECHT

    SGB V § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; SGB V § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; SGB V § 6 Abs. 3a
    Rückkehr von privat versicherten Altersrentnern in die gesetzliche Krankenversicherung durch vorübergehende Wahl einer Teilrente, um dadurch beim Ehepartner familienversichert zu werden

  • rewis.io

    Rückkehr von privat versicherten Altersrentnern in die gesetzliche Krankenversicherung durch vorübergehende Wahl einer Teilrente, um dadurch beim Ehepartner familienversichert zu werden

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorübergehende Wahl einer Teilrente, um in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren? ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus SG München, 19.01.2023 - S 59 KR 649/22
    Zwar hatte das BSG noch mit Urteil vom 14.03.2013 (Az. B 13 R 19/12 R) die Meinung vertreten, dass der fehlende Hinweis auf die elektronische Form unbeachtlich sei, da es sich nicht um einen gleichwertigen "R.weg" zum Gericht handele und deshalb die elektronische Form noch keine solche praktische Bedeutung erlangt habe, dass es geboten gewesen wäre, die Beteiligten zum Schutz vor Rechtsnachteilen durch Unwissenheit auf diese Form aufmerksam zu machen.
  • LSG Bayern, 14.09.2021 - L 6 R 199/19

    Höchstbetrag einer Teilrente

    Auszug aus SG München, 19.01.2023 - S 59 KR 649/22
    Zur Begründung macht der Kläger geltend, er sei bei der Beantragung einer Teilrente nach § 42 SGB VI frei gewesen; eine Teilrente müsse mindestens 10% der Vollrente beantragen und könne höchstens in Höhe von 99% in Anspruch genommen werden, nach Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 14.09.2021 (Az. L 6 R 199/19) sogar in Höhe von 99, 99%.
  • BSG, 04.06.1981 - 3 RK 5/80

    Ausschluss eines Familienhilfeanspruchs - Schwankendes Einkommen -

    Auszug aus SG München, 19.01.2023 - S 59 KR 649/22
    Diese Grundsätze sind insbesondere bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder bei Kapitaleinkünften anzuwenden (BSG, Urteil vom 04.06.1981 Az. 3 RK 5/80; BSG, Urteil vom 07.12.2000 Az. B 12 KR 3/99 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 - L 5 KR 1336/23

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Rückkehr von privat versicherten

    Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens und Verweis auf das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.01.2023 (S 59 KR 649/22, in juris) haben sie ergänzend ausgeführt, die Beklagte vertrete im Widerspruchsbescheid fälschlicherweise die Ansicht, unter dem 24.10.2022 einen Bescheid (Verwaltungsakt) erlassen zu haben.
  • SG Mainz, 07.02.2024 - S 7 KR 41/22

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Rentenbezieher - kurzfristige

    Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer damit allein die Bezugsdauer einer Teilrente von vier Monaten nicht als ausreichend an, um dem Einkommen die Eigenschaft einer Regelmäßigkeit zu verleihen, wenn schon zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zu erwarten gewesen ist, dass nach Ablauf der vier Monate eine entsprechende Änderung eintritt (vgl. auch: SG München vom 06.07.2023 - S 15 KR 923/22, juris Rn. 23; a.A. SG München vom 19.01.2023 - S 59 KR 649/22, juris Rn. 34).
  • SG München, 06.07.2023 - S 15 KR 923/22

    Krankenversicherung, Rentenversicherung, Einkommen, Bescheid, Altersrente,

    Unabhängig davon, ob als Prognosezeitraum der Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 oder auf Grund des steuerrechtlichen Anknüpfungspunktes des Gesamteinkommens in § 16 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) richtigerweise das Veranlagungsjahr 2021 (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen des SG München, S 59 KR 649/22, Rn. 33, juris) zugrundegelegt wird, liegt das durchschnittliche Gesamteinkommen der Klägerin über 470 EUR.
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