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   SG Münster, 18.04.2019 - S 14 R 325/18   

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SG Münster, 18.04.2019 - S 14 R 325/18 (https://dejure.org/2019,14872)
SG Münster, Entscheidung vom 18.04.2019 - S 14 R 325/18 (https://dejure.org/2019,14872)
SG Münster, Entscheidung vom 18. April 2019 - S 14 R 325/18 (https://dejure.org/2019,14872)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Unfallbedingt bezogene Erwerbsminderungsrente bleibt auch nach Abfindungsvergleich gekürzt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unfallbedingt bezogene Erwerbsminderungsrente bleibt auch nach Abfindungsvergleich gekürzt

  • versr.de (Kurzinformation)

    Unfallbedingt bezogene Erwerbsminderungsrente bleibt auch nach Abfindungsvergleich gekürzt

  • datev.de (Kurzinformation)

    Unfallbedingt bezogene Erwerbsminderungsrente bleibt auch nach Abfindungsvergleich gekürzt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R

    Erstattung einer vorgezogenen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer an den

    Auszug aus SG Münster, 18.04.2019 - S 14 R 325/18
    Auch die nachgehende Revisionsentscheidung des Bundessozialgericht -BSG - vom 13.12.2017 -B 13 R 13/17 R habe keine Auswirkungen auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt.

    Auch sei das Urteil des BSG vom 13.12.2017 -B 13 R 13/17 R sehr wohl vergleichbar.

    Zur Vermeidung umfang-reicher Wiederholungen wird hier auf Urteil des BSG vom 13.12.2017 -B 13 R 13/17 R , juris Rn. 18 ff. bis 43 im Volltext als Wortlautzitat verwiesen.

    Die Beklagte ist ebenso wenig zu einer erweiternden Auslegung der Entscheidung des BSG vom 13.12.2017 , aaO. hinsichtlich "nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommener"” Entgeltpunkte entsprechend § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI unter Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung Provinzial AG nach § 187a SB VI zwecks Neu-Berechnung der Erwerbsminderungsrente verpflichtet.

    Die Kammer hält es vielmehr auch im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grund-gesetz - GG) für sachlich gerechtfertigt, die Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI - wie in den angefochtenen Bescheiden von der Beklagten auch geregelt - anders als die Altersrente im Rahmen der Entscheidung des BSG Urt. v.13.12.2017 , aaO zu behandeln.

    Soweit der Unfallschädiger (für diesen hier wohl die Haftpflichtversicherung Westfälische Provinzial AG ) bereits vorgezo-gene Altersrente im Regresswege an den Kläger ausgeglichen hat , führt das mit dem BSG Urt. v. 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R nicht zum Gleichbehandlungsanspruch der Ge-stalt, dass die Beklagte eine identische Berechnung der derzeitigen Rente wegen Er-werbsminderung zu Gunsten des Klägers vorzunehmen hätte.

    Entschieden worden ist vom BSG, aaO., die Frage, dass die Altersrente nach Überschrei-ten der Regelaltersgrenze nach dem vollen Zugangsfaktor zu berechnen ist, weil die im Regresswege erstattete Rente von der geschädigten Person "nicht mehr vorzeitig iSv § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI in Anspruch genommen" wurde (dazu ausführlich BSG Urt. v. 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R, juris Rn. 18 ff., Rn. 37 - 39, mwN).

    Im Einzelnen hatte das BSG durch Urt. v. 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R entschieden., dass "Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstünden, allein durch Zahlung zusätzlicher Beiträge ausgeglichen werden können (§ 187a Abs. 1 Satz 1 SGB VI )." In dem Schadensersatzprozess gegen die schon vom SG Braunschweig beigeladene Haftpflichtversicherung wegen eines Rentenkürzungsscha-dens war der dortige Kläger jedoch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2016 noch unterlegen (BGH - Urteil vom 20.12.2016 - VI ZR 664/15, juris, mwN).Jedoch hatte er dann mit dem BSG Urt. v. 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R auch mit Erreichen der Regel-altersgrenze Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente.

    Wirtschaftlich betrachtet entspreche dies dem Fall des "nicht mehr" Inanspruch-nehmens iSd § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI. Zusammengefasst bedeutet dies, dass mit dem BSG Urt. v.13.12.2017 - B 13 R 13/17 R die Regelung in § 77 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI als Rechtsgrundlage für den Ausgleich von Altersrentenabschlägen zwar nicht unmittelbar gilt.

    Dies obliegt vielmehr zutreffenderweise dem Gesetzgeber ( Ruland , Anm. zu BSG Urteil vom 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R = SGb 2018, 655, 656).

  • SG Braunschweig, 24.03.2017 - S 70 R 320/12

    Nochmal Rentenkürzungsschaden gem. § 77 SGB VI

    Auszug aus SG Münster, 18.04.2019 - S 14 R 325/18
    Mit Schreiben vom 25.10.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Rentenbescheides vom 24.10.2006 in Verbindung mit dem Bescheid vom 11.08.2010 über die Zuerkennung schließlich unbefristeter Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 44 SGB X. Zur Begründung des Überprüfungsantrages verwies er auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Braunschweig vom 24.03.2017 - S 70 R 320/12.

    Ausgehend vom Leitsatz im Urteil des SG Braunschweig vom 24.03.2017 - S 70 R 320/12 werde dort darauf abgestellt , dass ein Haftpflichtversicherer eine bereits gezahlte Rente, die mit einem geminderten Zugangsfaktor berechnet wurde, dem Rentenversicherungs-träger erstattet habe.

    Etwas anderes folgt zur Überzeugung der Kammer nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Urteil des BSG vom 13.12.2017 - B 13 R 13/17R -Vorinstanz SG Braunschweig Urt. v. 24.03.2017- S 70 R 320/12.

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 105/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen Bezugs einer

    Auszug aus SG Münster, 18.04.2019 - S 14 R 325/18
    Entscheidende Kriterien für die Vergleichbarkeit mit einer Altersrente sind nach der Rechtsprechung des BSG folgende Umstände: die Leistungsgewährung durch einen öffentlichen Träger, das Anknüpfen der Leistungen an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und der Lohnersatz nach einer im allgemeinen den Lebensun-terhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption (BSG Urt.v. 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R so-wie Urt. v. 07.12.2017 - B 14 AS 7/17 R, juris Rn. 15).

    Bei der Erwerbsminderungsrente des Klägers handelt es sich hingegen nicht um eine Leis-tung, die einer Altersrente ähnlich ist ( zu der Unterscheidung siehe BSG Urt. v. 16.05.2012- B 4 AS 105/11 R -, juris Rn. 28, 29; vgl auch Jüttner in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 7 SGB II RdNr 96, 96a, Stand August 2017).

  • BGH, 20.12.2016 - VI ZR 664/15

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der

    Auszug aus SG Münster, 18.04.2019 - S 14 R 325/18
    Im Einzelnen hatte das BSG durch Urt. v. 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R entschieden., dass "Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstünden, allein durch Zahlung zusätzlicher Beiträge ausgeglichen werden können (§ 187a Abs. 1 Satz 1 SGB VI )." In dem Schadensersatzprozess gegen die schon vom SG Braunschweig beigeladene Haftpflichtversicherung wegen eines Rentenkürzungsscha-dens war der dortige Kläger jedoch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2016 noch unterlegen (BGH - Urteil vom 20.12.2016 - VI ZR 664/15, juris, mwN).Jedoch hatte er dann mit dem BSG Urt. v. 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R auch mit Erreichen der Regel-altersgrenze Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente.
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus SG Münster, 18.04.2019 - S 14 R 325/18
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Norm-geber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ( vgl. bereits Bundeverfassungsgericht -BVerfG v. 30.09.1987 - 2 BvR 933.82 = BVerfGE 76, 256 (312) ebenso BVerfGE 98, 365 (385); 130, 240 (252); ständige Rechtsprechung auch beider Rentenversicherungssenate des BSG, vgl. Urt v. 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R, ju-ris Rn. 29 ebenso Urt. v. 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R, juris Rn. 50,zur sog. gleichheits-widrigen Nichtbegünstigung).Der Gleichheitsgrundsatz will ausschließen, dass eine Grup-pe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Ge-wicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können ( BVerfG v. 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 = BVerfGE 104, 126, juris Rn. 56).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus SG Münster, 18.04.2019 - S 14 R 325/18
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Norm-geber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ( vgl. bereits Bundeverfassungsgericht -BVerfG v. 30.09.1987 - 2 BvR 933.82 = BVerfGE 76, 256 (312) ebenso BVerfGE 98, 365 (385); 130, 240 (252); ständige Rechtsprechung auch beider Rentenversicherungssenate des BSG, vgl. Urt v. 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R, ju-ris Rn. 29 ebenso Urt. v. 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R, juris Rn. 50,zur sog. gleichheits-widrigen Nichtbegünstigung).Der Gleichheitsgrundsatz will ausschließen, dass eine Grup-pe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Ge-wicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können ( BVerfG v. 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 = BVerfGE 104, 126, juris Rn. 56).
  • BSG, 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R

    Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bei der

    Auszug aus SG Münster, 18.04.2019 - S 14 R 325/18
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Norm-geber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ( vgl. bereits Bundeverfassungsgericht -BVerfG v. 30.09.1987 - 2 BvR 933.82 = BVerfGE 76, 256 (312) ebenso BVerfGE 98, 365 (385); 130, 240 (252); ständige Rechtsprechung auch beider Rentenversicherungssenate des BSG, vgl. Urt v. 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R, ju-ris Rn. 29 ebenso Urt. v. 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R, juris Rn. 50,zur sog. gleichheits-widrigen Nichtbegünstigung).Der Gleichheitsgrundsatz will ausschließen, dass eine Grup-pe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Ge-wicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können ( BVerfG v. 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 = BVerfGE 104, 126, juris Rn. 56).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus SG Münster, 18.04.2019 - S 14 R 325/18
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Norm-geber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ( vgl. bereits Bundeverfassungsgericht -BVerfG v. 30.09.1987 - 2 BvR 933.82 = BVerfGE 76, 256 (312) ebenso BVerfGE 98, 365 (385); 130, 240 (252); ständige Rechtsprechung auch beider Rentenversicherungssenate des BSG, vgl. Urt v. 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R, ju-ris Rn. 29 ebenso Urt. v. 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R, juris Rn. 50,zur sog. gleichheits-widrigen Nichtbegünstigung).Der Gleichheitsgrundsatz will ausschließen, dass eine Grup-pe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Ge-wicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können ( BVerfG v. 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 = BVerfGE 104, 126, juris Rn. 56).
  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

    Auszug aus SG Münster, 18.04.2019 - S 14 R 325/18
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Norm-geber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ( vgl. bereits Bundeverfassungsgericht -BVerfG v. 30.09.1987 - 2 BvR 933.82 = BVerfGE 76, 256 (312) ebenso BVerfGE 98, 365 (385); 130, 240 (252); ständige Rechtsprechung auch beider Rentenversicherungssenate des BSG, vgl. Urt v. 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R, ju-ris Rn. 29 ebenso Urt. v. 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R, juris Rn. 50,zur sog. gleichheits-widrigen Nichtbegünstigung).Der Gleichheitsgrundsatz will ausschließen, dass eine Grup-pe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Ge-wicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können ( BVerfG v. 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 = BVerfGE 104, 126, juris Rn. 56).
  • BSG, 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht -

    Auszug aus SG Münster, 18.04.2019 - S 14 R 325/18
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Norm-geber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ( vgl. bereits Bundeverfassungsgericht -BVerfG v. 30.09.1987 - 2 BvR 933.82 = BVerfGE 76, 256 (312) ebenso BVerfGE 98, 365 (385); 130, 240 (252); ständige Rechtsprechung auch beider Rentenversicherungssenate des BSG, vgl. Urt v. 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R, ju-ris Rn. 29 ebenso Urt. v. 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R, juris Rn. 50,zur sog. gleichheits-widrigen Nichtbegünstigung).Der Gleichheitsgrundsatz will ausschließen, dass eine Grup-pe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Ge-wicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können ( BVerfG v. 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 = BVerfGE 104, 126, juris Rn. 56).
  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

  • BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 7/17 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen

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