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   SG Neuruppin, 08.08.2022 - S 20 KR 41/22   

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SG Neuruppin, 08.08.2022 - S 20 KR 41/22 (https://dejure.org/2022,20582)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 08.08.2022 - S 20 KR 41/22 (https://dejure.org/2022,20582)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 08. August 2022 - S 20 KR 41/22 (https://dejure.org/2022,20582)
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  • BSG, 17.12.2019 - B 1 KR 18/19 R

    Krankenversicherung - Heilmittelversorgung - podologische Therapie - Anspruch auf

    Auszug aus SG Neuruppin, 08.08.2022 - S 20 KR 41/22
    Verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche erwachsen Versicherten lediglich als Ausnahme in - bei dem Kläger gerade nicht vorliegenden - Fällen einer notstandsähnlichen Situation aufgrund einer lebensbedrohlichen oder vorhersehbar tödlich verlaufenden Krankheit, in der ein erheblicher Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch ist und für die eine dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethode nicht existiert ( zu neuen Heilmitteln Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2019 - B 1 KR 18/19 R, RdNr 22 mwN ).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird ( zu neuen Heilmitteln Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2019 - B 1 KR 18/19 R, RdNr 23 mwN ).

    Das Grundrecht ist aber verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen ( zu neuen Heilmitteln Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2019 - B 1 KR 18/19 R, RdNr 24 mwN ).

    Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden begründet zwar eine Ungleichbehandlung in Fällen, in denen Versicherte an einer Krankheit im Sinne von § 27 Abs. 1 S 1 SGB V leiden, zu deren Behandlung bestimmte neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden - mangels Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht oder noch nicht durchführbar sind, während die Behandlung bei einer anderen Erkrankung nach Anerkennung des Nutzens und Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses durchführbar ist ( zu neuen Heilmitteln: Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2019 - B 1 KR 18/19 R, RdNr 25 ).

    Dabei muss sich der Erfolg aus wissenschaftlich einwandfrei geführten Statistiken über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit des Heilmittels ablesen lassen ( zu neuen Heilmitteln Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2019 - B 1 KR 18/19 R, RdNr 26 f mwN ).

    Es wäre vor dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu rechtfertigen, würde der Gesetzgeber natürliche Personen zwar in gleicher Weise dem Versicherungs- und Beitragszwang der gesetzlichen Krankenversicherung unterwerfen, ihnen aber trotz gleicher Erkrankung und gleichem Anspruch auf Krankenbehandlung rechtlich unterschiedliche Chancen eröffnen, ihren Anspruch zu verwirklichen ( zu neuen Heilmitteln Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2019 - B 1 KR 18/19 R, RdNr 28 mwN ).

    An der gebotenen Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens und Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung fehlt es dagegen, wenn der Gemeinsame Bundessausschuss - wie vorliegend - eine entsprechende Empfehlung nicht abgegeben hat, ohne dass ein Systemversagen vorliegt ( zu neuen Heilmitteln Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2019 - B 1 KR 18/19 R, RdNr 29 mwN ).

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 6/16 R

    Krankenversicherung - Kopforthesenbehandlung - neue Behandlungsmethode bei bisher

    Auszug aus SG Neuruppin, 08.08.2022 - S 20 KR 41/22
    Die Vorschrift ersetzt insoweit den grundsätzlich primär auf die Sach- oder Dienstleistung gerichteten Anspruch, wenn das Sachleistungssystem versagt und sich die Versicherten die Leistungen selbst beschaffen ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 6/16 R, RdNr 15 mwN ).

    Deshalb besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung grundsätzlich nach beiden Regelungen des § 13 Abs. 3 S 1 SGB V nur dann, wenn die Voraussetzungen des primären Sachleistungsanspruchs vorliegen ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 6/16 R, RdNr 15 ).

    aaaa) Zunächst hat das Gericht schon angesichts der bereits vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfassten Standardtherapiemaßnahmen zur Behandlung von Analfisteln keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Seltenheitsfalles, der sich systematischer Erforschung entzieht ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 6/16 R, RdNr 55 ).

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Leistungserweiterung für tödlich

    Auszug aus SG Neuruppin, 08.08.2022 - S 20 KR 41/22
    Deshalb hat das Bundessozialgericht bei einer Entscheidung darüber, ob im Rahmen verfassungskonformer Auslegung der Einzelimport eines überhaupt nicht in Deutschland zugelassenen Mittels nach § 73 AMG zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist, in die Beurteilung einbezogen, ob sich die Gefahr eines tödlichen Krankheitsverlaufs schon in näherer oder erst in ganz ferner, noch nicht genau absehbarer Zeit zu konkretisieren droht ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 12/06 R, RdNr 19 ), und zudem eine notstandsähnliche Situation im Sinne einer in einem gewissen Zeitdruck zum Ausdruck kommenden Problematik gefordert ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 12/06 R, RdNr 20 ).

    Es hat Ähnliches für den gegebenenfalls gleichzustellenden, nicht kompensierbaren Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion erwogen ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 12/06 R, RdNr 20 ).

  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf cannabinoidhaltige Arzneimittel zur

    Auszug aus SG Neuruppin, 08.08.2022 - S 20 KR 41/22
    Danach ( vgl hierzu insbesondere Urteil vom 27. März 2007 - B 1 KR 30/06 R, RdNr 16 ff mwN ) ist mit dem Kriterium einer Krankheit, die zumindest mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung in der Bewertung vergleichbar ist, eine strengere Voraussetzung umschrieben, als sie etwa mit dem Erfordernis einer "schwerwiegenden" Erkrankung für die Eröffnung des sogenannten Off-Label-Use, um den es hier offenkundig nicht geht, formuliert ist.

    Das kann aber ersichtlich nicht ausreichen, das Leistungsrecht des SGB V und die dazu bestehenden untergesetzlichen Regelungen nicht mehr als maßgebenden rechtlichen Maßstab für die Leistungsansprüche der Versicherten anzusehen ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 27. März 2007 - B 1 KR 30/06 R, RdNr 16 mwN ).

  • BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 3/12 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für eine brustvergrößernde

    Auszug aus SG Neuruppin, 08.08.2022 - S 20 KR 41/22
    Zwar wären diese als notwendige Beschaffungskosten Teil der Kostenerstattung, weil die Erstattung "in entstandener Höhe" ( § 13 Abs. 3 S 1 SGB V ) der allgemeinen Regelung des § 44 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - ( SGB I ) bis § 44 Abs. 3 SGB I insoweit vorgeht ( Bundessozialgericht, Urteil vom 11. September 2012 - B 1 KR 3/12 R -, RdNr 43 mwN ).
  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 9/04 R

    Krankenversicherung - Nichtbestehen eines Anspruchs auf Krankenbehandlung in Form

    Auszug aus SG Neuruppin, 08.08.2022 - S 20 KR 41/22
    Deshalb geht auch der Einwand ins Leere, der operative Eingriff sei kostenmäßig günstiger als eine langwierige anderweitige Therapie ( Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2004 - B 1 KR 9/04 R, RdNr 15 mwN ).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Neuruppin, 08.08.2022 - S 20 KR 41/22
    Nach dieser Regelung, die die Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - ( BVerfGE 115, 25 ff ) umsetzt, können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch eine von § 2 Abs. 1 S 3 SGB V abweichende Leistung (und damit eine Leistung, deren Qualität und Wirksamkeit entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse noch nicht feststeht) beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 08.08.2022 - S 20 KR 41/22
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache - entgegen der Auffassung des Klägers - keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 07. Juli 2022 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 26.05.2020 - B 1 KR 21/19 R

    Kostenerstattung für ambulante Augenoperation

    Auszug aus SG Neuruppin, 08.08.2022 - S 20 KR 41/22
    Diese Durchbrechung beruht darauf, dass in solchen Fällen die in § 135 Abs. 1 SGB V vorausgesetzte Aktualisierung der Richtlinien rechtswidrig unterblieben ist und deshalb die Möglichkeit bestehen muss, das Anwendungsverbot erforderlichenfalls auf andere Weise zu überwinden ( Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Mai 2020 - B 1 KR 21/19 R, RdNr 17 f mwN; vgl zu den Einzelheiten auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2022 - L 4 KR 30/18, RdNr 43ff mwN ).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - neue im Ausland

    Auszug aus SG Neuruppin, 08.08.2022 - S 20 KR 41/22
    Auch ein Prostatakarzinom im Anfangsstadium ohne metastatische Absiedlungen hat das Bundessozialgericht nicht als ausreichend angesehen, um eine Leistungsausweitung zu rechtfertigen ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 04. April 2006 - B 1 KR 12/05 R, RdNr 36 ).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Ausschluss von Einfachzucker (D-Ribose) aus dem

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 14/06 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Leistungen außerhalb des

  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 2/13 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Zwillingsgeburt - allein sorgeberechtigter

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2022 - L 4 KR 30/18

    Optische Kohärenztomografie bei posteriorer Uveitis - Kostenerstattungsanspruch -

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