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   SG Neuruppin, 25.08.2023 - S 26 AS 45/20   

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SG Neuruppin, 25.08.2023 - S 26 AS 45/20 (https://dejure.org/2023,23004)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 25.08.2023 - S 26 AS 45/20 (https://dejure.org/2023,23004)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 25. August 2023 - S 26 AS 45/20 (https://dejure.org/2023,23004)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 10.08.2021 - B 2 U 1/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - Zulässigkeit -

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.08.2023 - S 26 AS 45/20
    Ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis besteht insbesondere dann, wenn zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite fordern zu können ( Bundessozialgericht, Urteil vom 10. August 2021 - B 2 U 1/20 R, RdNr 11 mwN ).

    b) Das darüber hinaus gemäß § 55 Abs. 1 SGG erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung - mithin ein jedes nach der Sachlage vernünftige Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann ( Bundessozialgericht, Urteil vom 10. August 2021 - B 2 U 1/20 R, RdNr 12 mwN ) - folgt aus dem Umstand, dass der Beklagte weiterhin davon ausgeht, der Kläger habe die vereinbarte Erstattungsforderung bislang noch nicht vollständig erfüllt.

  • SG Neuruppin, 25.08.2023 - S 26 AS 182/23
    Auszug aus SG Neuruppin, 25.08.2023 - S 26 AS 45/20
    Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 hat der Kläger die " Wiederaufnahme der Niederschrift vom 05.05.2014 " beantragt, weshalb das Gericht die im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes vom 05. Mai 2014 behandelten Rechtsstreitigkeiten wieder aufgenommen und über das auf Beseitigung des gerichtlichen Vergleiches vom 05. Mai 2014 gerichtete Fortsetzungsbegehren mit Urteilen vom heutigen Tage - S 26 AS 179/23 WA bis S 26 AS 182/23 WA - entschieden und festgestellt hat, dass die sozialgerichtlichen Verfahren S 6 AS 646/12, S 6 AS 1617/12, S 6 AS 836/13 sowie S 6 AS 948/13 durch den wirksamen gerichtlichen Vergleich vom 05. Mai 2014 beendet sind.

    Weil die Kammer schließlich mit ihren Urteilen vom heutigen Tage - S 26 AS 179/23 WA bis S 26 AS 182/23 WA - ebenfalls entschieden hat, dass der von dem Kläger angegriffene gerichtliche Vergleich vom 05. Mai 2014 und damit insbesondere auch Ziffer 2. dieses gerichtlichen Vergleiches wirksam sind, bleibt es dabei, dass der Kläger - entsprechend des nicht angegriffenen und ebenfalls wirksamen gerichtlichen Vergleiches vom 05. März 2008 - insgesamt ursprünglich einen Betrag in Höhe von 2.683,40 Euro zu erstatten hatte, diese Forderung zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vom 05. Mai 2014 noch mit einem Betrag in Höhe von " etwa 2.260,00 Euro " valutierte und diese Forderung des Beklagten durch den Kläger bislang noch nicht vollständig erfüllt worden ist.

  • SG Neuruppin, 25.08.2023 - S 26 AS 179/23
    Auszug aus SG Neuruppin, 25.08.2023 - S 26 AS 45/20
    Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 hat der Kläger die " Wiederaufnahme der Niederschrift vom 05.05.2014 " beantragt, weshalb das Gericht die im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes vom 05. Mai 2014 behandelten Rechtsstreitigkeiten wieder aufgenommen und über das auf Beseitigung des gerichtlichen Vergleiches vom 05. Mai 2014 gerichtete Fortsetzungsbegehren mit Urteilen vom heutigen Tage - S 26 AS 179/23 WA bis S 26 AS 182/23 WA - entschieden und festgestellt hat, dass die sozialgerichtlichen Verfahren S 6 AS 646/12, S 6 AS 1617/12, S 6 AS 836/13 sowie S 6 AS 948/13 durch den wirksamen gerichtlichen Vergleich vom 05. Mai 2014 beendet sind.

    Weil die Kammer schließlich mit ihren Urteilen vom heutigen Tage - S 26 AS 179/23 WA bis S 26 AS 182/23 WA - ebenfalls entschieden hat, dass der von dem Kläger angegriffene gerichtliche Vergleich vom 05. Mai 2014 und damit insbesondere auch Ziffer 2. dieses gerichtlichen Vergleiches wirksam sind, bleibt es dabei, dass der Kläger - entsprechend des nicht angegriffenen und ebenfalls wirksamen gerichtlichen Vergleiches vom 05. März 2008 - insgesamt ursprünglich einen Betrag in Höhe von 2.683,40 Euro zu erstatten hatte, diese Forderung zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vom 05. Mai 2014 noch mit einem Betrag in Höhe von " etwa 2.260,00 Euro " valutierte und diese Forderung des Beklagten durch den Kläger bislang noch nicht vollständig erfüllt worden ist.

  • BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 10/21 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Abrechnungsbestimmungen der Kassenärztlichen

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.08.2023 - S 26 AS 45/20
    Dies ist wegen der ausdrücklich geregelten Feststellungsklage und des an Recht und Gesetz gebundenen Klagegegners, der als juristische Person des öffentlichen Rechts aufgrund seiner verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht ( Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ) die Gewähr dafür bietet, auch zu seinen Ungunsten ergehenden gerichtlichen Feststellungsentscheidungen ohne Vollstreckungsdruck nachzukommen ( vgl dazu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 07. September 2022 - B 6 KA 10/21 R, RdNr 14 mwN ), indes offenkundig nicht der Fall ( vgl aber zu dem umgekehrten Fall einer Forderung eines Privaten gegen die öffentliche Hand und dem dann geltenden Vorrang von vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06. März 2023 - B 4 AS 83/22 B, RdNr 11 ).
  • BSG, 06.03.2023 - B 4 AS 83/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.08.2023 - S 26 AS 45/20
    Dies ist wegen der ausdrücklich geregelten Feststellungsklage und des an Recht und Gesetz gebundenen Klagegegners, der als juristische Person des öffentlichen Rechts aufgrund seiner verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht ( Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ) die Gewähr dafür bietet, auch zu seinen Ungunsten ergehenden gerichtlichen Feststellungsentscheidungen ohne Vollstreckungsdruck nachzukommen ( vgl dazu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 07. September 2022 - B 6 KA 10/21 R, RdNr 14 mwN ), indes offenkundig nicht der Fall ( vgl aber zu dem umgekehrten Fall einer Forderung eines Privaten gegen die öffentliche Hand und dem dann geltenden Vorrang von vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06. März 2023 - B 4 AS 83/22 B, RdNr 11 ).
  • SG Neuruppin, 25.08.2023 - S 26 AS 181/23
    Nachdem der Kläger bei dem erkennenden Gericht unter dem 13. Januar 2020 Klage mit dem Ziel erhoben hatte, festzustellen, die Erstattungsforderung des Beklagten sei zwischenzeitlich vollständig erfüllt worden ( diese ist zunächst unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 37 AS 45/20 und später unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 45/20 registriert und mit Urteil der Kammer vom heutigen Tage abgewiesen worden ), hat er mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 die " Wiederaufnahme der Niederschrift vom 05.05.2014 " beantragt, weshalb das Gericht die im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes vom 05. Mai 2014 behandelten Rechtsstreitigkeiten wieder aufgenommen und am 11. April 2023 unter den gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 179/23 WA bis S 26 AS 182/23 WA neu registriert hat.

    Die wegen der Unterschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zulassungsbedürftige Berufung ( § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGG ) - den Wert des Beschwerdegegenstandes nimmt die Kammer mit Blick auf die in dem sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 45/20 lediglich noch streitige Restforderung in Höhe von nicht mehr als 750, 00 Euro auch im vorliegenden Verfahren in diesem Umfang an, weil sich das Begehren des Klägers im Kern auch hier auf diesen Aspekt beschränkt und sich zudem aus dem zugunsten des Klägers enthaltenen Zahlenmaterial im gerichtlichen Vergleich vom 05. Mai 2014 für die dort behandelten vier Rechtsstreitigkeiten schon insgesamt keine höhere Beschwer als 750, 00 Euro ergibt - war nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung der Berufung nicht ersichtlich sind ( § 144 Abs. 2 SGG ).

  • SG Neuruppin, 25.08.2023 - S 26 AS 182/23
    Nachdem der Kläger bei dem erkennenden Gericht unter dem 13. Januar 2020 Klage mit dem Ziel erhoben hatte, festzustellen, die Erstattungsforderung des Beklagten sei zwischenzeitlich vollständig erfüllt worden ( diese ist zunächst unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 37 AS 45/20 und später unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 45/20 registriert und mit Urteil der Kammer vom heutigen Tage abgewiesen worden ), hat er mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 die " Wiederaufnahme der Niederschrift vom 05.05.2014 " beantragt, weshalb das Gericht die im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes vom 05. Mai 2014 behandelten Rechtsstreitigkeiten wieder aufgenommen und am 11. April 2023 unter den gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 179/23 WA bis S 26 AS 182/23 WA neu registriert hat.

    Die wegen der Unterschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zulassungsbedürftige Berufung ( § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGG ) - den Wert des Beschwerdegegenstandes nimmt die Kammer mit Blick auf die in dem sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 45/20 lediglich noch streitige Restforderung in Höhe von nicht mehr als 750, 00 Euro auch im vorliegenden Verfahren in diesem Umfang an, weil sich das Begehren des Klägers im Kern auch hier auf diesen Aspekt beschränkt und sich zudem aus dem zugunsten des Klägers enthaltenen Zahlenmaterial im gerichtlichen Vergleich vom 05. Mai 2014 für die dort behandelten vier Rechtsstreitigkeiten schon insgesamt keine höhere Beschwer als 750, 00 Euro ergibt - war nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung der Berufung nicht ersichtlich sind ( § 144 Abs. 2 SGG ).

  • SG Neuruppin, 25.08.2023 - S 26 AS 179/23
    Nachdem der Kläger bei dem erkennenden Gericht unter dem 13. Januar 2020 Klage mit dem Ziel erhoben hatte, festzustellen, die Erstattungsforderung des Beklagten sei zwischenzeitlich vollständig erfüllt worden ( diese ist zunächst unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 37 AS 45/20 und später unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 45/20 registriert und mit Urteil der Kammer vom heutigen Tage abgewiesen worden ), hat er mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 die " Wiederaufnahme der Niederschrift vom 05.05.2014 " beantragt, weshalb das Gericht die im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes vom 05. Mai 2014 behandelten Rechtsstreitigkeiten wieder aufgenommen und am 11. April 2023 unter den gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 179/23 WA bis S 26 AS 182/23 WA neu registriert hat.

    Die wegen der Unterschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zulassungsbedürftige Berufung ( § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGG ) - den Wert des Beschwerdegegenstandes nimmt die Kammer mit Blick auf die in dem sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 45/20 lediglich noch streitige Restforderung in Höhe von nicht mehr als 750, 00 Euro auch im vorliegenden Verfahren in diesem Umfang an, weil sich das Begehren des Klägers im Kern auch hier auf diesen Aspekt beschränkt und sich zudem aus dem zugunsten des Klägers enthaltenen Zahlenmaterial im gerichtlichen Vergleich vom 05. Mai 2014 für die dort behandelten vier Rechtsstreitigkeiten schon insgesamt keine höhere Beschwer als 750, 00 Euro ergibt - war nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung der Berufung nicht ersichtlich sind ( § 144 Abs. 2 SGG ).

  • SG Neuruppin, 25.08.2023 - S 26 AS 180/23
    Nachdem der Kläger bei dem erkennenden Gericht unter dem 13. Januar 2020 Klage mit dem Ziel erhoben hatte, festzustellen, die Erstattungsforderung des Beklagten sei zwischenzeitlich vollständig erfüllt worden ( diese ist zunächst unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 37 AS 45/20 und später unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 45/20 registriert und mit Urteil der Kammer vom heutigen Tage abgewiesen worden ), hat er mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 die " Wiederaufnahme der Niederschrift vom 05.05.2014 " beantragt, weshalb das Gericht die im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes vom 05. Mai 2014 behandelten Rechtsstreitigkeiten wieder aufgenommen und am 11. April 2023 unter den gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 179/23 WA bis S 26 AS 182/23 WA neu registriert hat.

    Die wegen der Unterschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zulassungsbedürftige Berufung ( § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGG ) - den Wert des Beschwerdegegenstandes nimmt die Kammer mit Blick auf die in dem sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 AS 45/20 lediglich noch streitige Restforderung in Höhe von nicht mehr als 750, 00 Euro auch im vorliegenden Verfahren in diesem Umfang an, weil sich das Begehren des Klägers im Kern auch hier auf diesen Aspekt beschränkt und sich zudem aus dem zugunsten des Klägers enthaltenen Zahlenmaterial im gerichtlichen Vergleich vom 05. Mai 2014 für die dort behandelten vier Rechtsstreitigkeiten schon insgesamt keine höhere Beschwer als 750, 00 Euro ergibt - war nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung der Berufung nicht ersichtlich sind ( § 144 Abs. 2 SGG ).

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