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   SG Rostock, 12.09.2023 - S 8 SO 45/22   

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https://dejure.org/2023,25039
SG Rostock, 12.09.2023 - S 8 SO 45/22 (https://dejure.org/2023,25039)
SG Rostock, Entscheidung vom 12.09.2023 - S 8 SO 45/22 (https://dejure.org/2023,25039)
SG Rostock, Entscheidung vom 12. September 2023 - S 8 SO 45/22 (https://dejure.org/2023,25039)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 113 Abs 2 Nr 7 SGB 9 2018, § 113 Abs 2 Nr 3 SGB 9 2018, § 113 Abs 1 SGB 9 2018, § 114 SGB 9 2018, § 104 SGB 9
    Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten für eine Eingliederungshilfemaßnahme - Beförderungskosten als Annexleistung zu Leistungen der Eingliederungshilfe - Begrenzungen der §§ 83, 114 SGB 9 2018 nur für selbstständige ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus SG Rostock, 12.09.2023 - S 8 SO 45/22
    Zur Begründung verwies der Klägerbevollmächtigte auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (etwa Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -), derzufolge erforderliche Fahrkosten im Zusammenhang mit gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe notwendiger Bestandteil dieser Maßnahme seien.
  • BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R

    Anspruch auf teilstationäre Betreuung als Leistung der Eingliederungshilfe nach

    Auszug aus SG Rostock, 12.09.2023 - S 8 SO 45/22
    Zu der bis zum 31.12.2019 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass bei Durchführung einer bestandskräftig bewilligten Eingliederungshilfemaßnahme notwendigerweise entstehende Fahrkosten als deren Bestandteil vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind (BSG, Urteil vom 27. Februar 2020 - B 8 SO 18/18 R -, SozR 4-3500 § 54 Nr. 20).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2021 - L 8 SO 79/21

    Vorläufige Sicherstellung von Fahrten zu einer Tagesbildungsstätte; Zuständigkeit

    Auszug aus SG Rostock, 12.09.2023 - S 8 SO 45/22
    Aus dieser gesetzgeberischen Absicht folgt, dass die Regelungen zur Eingliederungshilfe im SGB IX auch weiterhin dahingehend auszulegen sind, dass bei Durchführung einer bewilligten Eingliederungshilfemaßnahme notwendigerweise entstehende Fahrkosten als deren Bestandteil vom Eingliederungshilfeträger zu übernehmen sind (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 27.07.2021 - L 8 SO 79/21 B ER -).
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