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   StGH Niedersachsen, 16.12.2011 - StGH 1/10, 1/10   

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StGH Niedersachsen, 16.12.2011 - StGH 1/10, 1/10 (https://dejure.org/2011,43195)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 16.12.2011 - StGH 1/10, 1/10 (https://dejure.org/2011,43195)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Dezember 2011 - StGH 1/10, 1/10 (https://dejure.org/2011,43195)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    HG ND 2009; HG ND 2010; Art 71 S 2 Verf ND; Art 71 S 3 Verf ND; Art 54 Nr 3 Verf ND; Art 65 Abs 1 Verf ND; § 62 S 1 HO ND; § 62 S 5 HO ND; § 7 Abs 1 HO ND; § 6 Abs 1 HGrG
    Grundsatz der Haushaltsklarheit; Grundsatz der Haushaltswahrheit; Grundsatz der Jährlichkeit der Haushaltsplanung; Grundsatz der Budgetöffentlichkeit; abstrakte Normenkontrolle; Grundsatz der Vollständigkeit der Haushaltsplanung

  • niedersachsen.de
  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Haushaltsklarheit; Grundsatz der Haushaltswahrheit; Grundsatz der Jährlichkeit der Haushaltsplanung; Grundsatz der Budgetöffentlichkeit; abstrakte Normenkontrolle; Grundsatz der Vollständigkeit der Haushaltsplanung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 16.12.2011 - StGH 1/10
    Die vom Staatsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zugrunde gelegte Aufgabenverteilung zwischen parlamentarischer Gesetzgebung und verfassungsgerichtlicher Kontrolle ist in Bezug auf die Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Ermächtigung und Verpflichtung zu einer situationsgebundenen, an dynamisch gesamtwirtschaftlichen Variabeln orientierten Wirtschafts- und Finanzpolitik gemäß Art. 71 Satz 2 i.V.m. Satz 3 NV der Sache nach geboten (vgl. BVerfGE 119, 96 [146]).

    Dementsprechend hat es auch das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf den am 23. November 2004 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Nachtragshaushalt 2004 als ausreichend angesehen, dass der Gesetzgeber dargelegt hatte, die Situation nicht durch zusätzliche Sparmaßnahmen verschärfen zu wollen (BVerfGE 119, 96 [153]).

    Das Gebot des Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben beschränkt sich auf eine formale, rechnerische Regel (vgl. BVerfGE 119, 96 [119]).

    Zwar muss die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts durch Kreditfinanzierung des Haushalts und nicht durch andere Maßnahmen - wie z.B. Ausgabenkürzungen oder Abgabenerhöhungen - zu bekämpfen, zur Störungsabwehr geeignet und damit "final auf die Störungsabwehr bezogen sein" (BVerfGE 119, 96 [140]).

    a) Art. 65 Abs. 1 NV bildet die Grundlage für die verfassungsrechtlichen Haushaltsgrundsätze der Vollständigkeit, Wahrheit und Ausgeglichenheit des Haushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Haushaltsplan (vgl. BVerfGE 119, 96 [118]).

    Diese Pflicht ist jedenfalls durch bewusst falsche Etatansätze verletzt, aber auch durch "gegriffene" Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (BVerfGE 119, 96 [130]).

    Sie müssen stets nur aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (BVerfGE 30, 250 [263]; 113, 167 [234]; 119, 96 [130]).

    Was dabei als vertretbar zu gelten hat, kann nur aufgrund einer Gesamtbewertung der konkreten Entscheidungssituation unter Berücksichtigung des betroffenen Sach- und Regelungsbereichs, der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und deren Folgen sowie der verfügbaren Tatsachengrundlagen für die Prognose bestimmt werden (BVerfGE 119, 96 [130]).

    Zwar kann ein Abweichen von den regionalisierten Ergebnissen der Steuerschätzung zulässig und sogar geboten sein, wenn "handfeste" Indizien für wesentlich geänderte Ansätze der Steuern und steuerinduzierten Einnahmen erkennbar werden (vgl. BVerfGE 119, 96 [131]).

    Für die Vertretbarkeit der Ansätze aus Steuern und steuerinduzierten Einnahmen auf der Grundlage der Steuerschätzung vom Mai 2009 spricht bereits, dass ihr Ansatz im Gesetzentwurf zu keiner Zeit erkennbarer Gegenstand parlamentarischer Kontroversen war (vgl. BVerfGE 119, 96 [131]).

    In ihrem Zusammenwirken haben sie für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Regierungssystems im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat durch sorgfältige und transparente haushaltswirtschaftliche Planung, Entscheidung und Kontrolle der staatlichen Tätigkeit Sorge zu tragen (BVerfGE 119, 96 [119] m.w.N.).

    Der Grundsatz der Haushaltswahrheit enthält das Gebot, die in der Haushaltsperiode voraussichtlich eingehenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben möglichst genau zu errechnen oder zu schätzen (BVerfGE 119, 96 [129]).

    Solche Indizien können vom Haushaltsgesetzgeber ein Abweichen von langjährigen Erfahrungswerten bei der Wahl eines Haushaltsansatzes verlangen (vgl. BVerfGE 119, 96 [131]).

    Der Haushaltsgesetzgeber konnte sich in dieser Situation nicht darauf berufen, die Veranschlagung der Steuereinnahmen aus Umsatzsteuer (Landesanteil) nach Maßgabe des Ergebnisses der November-Steuerschätzung sei deshalb vertretbar, weil sie nicht Gegenstand parlamentarischer Kontroversen gewesen sei (dazu BVerfGE 119, 96 [131]).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 16.12.2011 - StGH 1/10
    Anderenfalls wäre ein Haushaltsgesetz der verfassungsrechtlichen Kontrolle praktisch entzogen (vgl. BVerfGE 79, 311 [328]; VerfGH NRW OVGE 45, 308 [310]; VerfGH NRW, NWVBl. 2003, 419 [422]).

    Die Inanspruchnahme der Ermächtigung zu erhöhter Kreditaufnahme nach Art. 71 Satz 3 NV ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 1989 zu Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG a.F. (BVerfGE 79, 311), an der sich der Niedersächsische Verfassungsgeber bei der Fassung von Art. 71 NV ausdrücklich orientiert hat, allerdings von weiteren Voraussetzungen abhängig.

    Schon das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. April 1989 (BVerfGE 79, 311), an der sich der Niedersächsische Verfassungsgeber bei der Fassung von Art. 71 NV orientiert hat, hervorgehoben, dass der Gesetzgeber zu erkennen geben muss, ob er mit der Beurteilung der gesetzlich verankerten Organe der finanz- und wirtschaftspolitischen Meinungs- und Willensbildung übereinstimmt oder aus welchen Gründen er abweicht (BVerfGE 79, 311 [345]).

    Die Veränderung einzelner Einnahmepositionen bedeutet auch noch keine Abkehr von der bisherigen Finanzplanung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 79, 311 [345]) eine Begründungspflicht des Gesetzgebers auslöst.

    f) Art. 71 Satz 2 i.V.m. Satz 3 NV ist darüber hinaus nicht zu entnehmen, dass eine Kreditfinanzierung nur unter Bindung an das Verhältnismäßigkeitsprinzip erfolgen dürfe (ebenso BVerfGE 79, 311 [341], zu Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG a.F.).

    Unter mehreren Mitteln der Finanzierung, z.B. durch Kreditaufnahme oder Veräußerung von Landesvermögen, besteht jedoch keine Abstufung im Sinne einer Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. dazu BVerfGE 79, 311 [342 f.]).

    Der haushaltswirtschaftliche Vorgriff auf zukünftige Einnahmen soll jedenfalls dadurch begrenzt werden, dass Kredit nur im Umfang der Ausgaben mit zukunftsbegünstigendem Charakter in Anspruch genommen werden darf (vgl. BVerfGE 79, 311 [334]).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.09.2003 - VerfGH 6/02

    Landeshaushalte 2001 und 2002 wegen kreditfinanzierter Rücklagen

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 16.12.2011 - StGH 1/10
    Anderenfalls wäre ein Haushaltsgesetz der verfassungsrechtlichen Kontrolle praktisch entzogen (vgl. BVerfGE 79, 311 [328]; VerfGH NRW OVGE 45, 308 [310]; VerfGH NRW, NWVBl. 2003, 419 [422]).

    Bei der Veranschlagung der Steuereinnahmen, deren Höhe von der nicht präzise voraussehbaren gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abhängt, kann vom Haushaltsgesetzgeber insoweit nicht mehr verlangt werden als eine auf vernünftigen Erwägungen beruhende Schätzung (VerfGH NRW, NWVBl 2003, 419 [425]).

    Die von Art. 71 Satz 2 NV geforderte Gegenüberstellung der Kredite und der für eigenfinanzierte Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und zur Umschuldung veranschlagten Ausgaben gilt, wie die Bezogenheit der Vergleichsgrößen auf die Ansätze im Haushaltsplan zeigt, für das einzelne Haushaltsjahr (ebenso für Art. 83 Satz 2 LV NRW, VerfGH NRW, NWVBl 2003, 419 [423]).

    Die Verrechnung zwischen den Haushaltsjahren ist unzulässig (vgl. VerfGH NRW, NWVBl 2003, 419 [423]).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 16.12.2011 - StGH 1/10
    Insbesondere ist das Steueraufkommen gemäß Art. 65 Abs. 1 Satz 1 NV ausnahmslos als Einnahme in den Haushaltsplan einzustellen (BVerfGE 55, 274 [302] zu Art. 110 Abs. 1 GG).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 16.12.2011 - StGH 1/10
    Sie müssen stets nur aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (BVerfGE 30, 250 [263]; 113, 167 [234]; 119, 96 [130]).
  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 16.12.2011 - StGH 1/10
    Insoweit stehen Gesichtspunkte einer verlässlichen und in ihren Wirkungen kalkulierbaren Finanz-, Ausgaben- und Haushaltswirtschaft einer Erklärung der Nichtigkeit entgegen (vgl. BVerfGE 72, 330 [423]; 86, 148 [279]).
  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 16.12.2011 - StGH 1/10
    Insoweit stehen Gesichtspunkte einer verlässlichen und in ihren Wirkungen kalkulierbaren Finanz-, Ausgaben- und Haushaltswirtschaft einer Erklärung der Nichtigkeit entgegen (vgl. BVerfGE 72, 330 [423]; 86, 148 [279]).
  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 16.12.2011 - StGH 1/10
    Sie müssen stets nur aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (BVerfGE 30, 250 [263]; 113, 167 [234]; 119, 96 [130]).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 128/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    So kann etwa bei der Veranschlagung der Steuereinnahmen, deren Höhe von der nicht präzise voraussehbaren gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abhängt, vom Haushaltsgesetzgeber nicht mehr verlangt werden als eine auf vernünftigen Erwägungen beruhende Schätzung (Niedersächsischer StGH, Urt. v. 30.9.2011 - StGH 1/10 -, juris Rn. 127).

    So kann etwa bei der Veranschlagung der Steuereinnahmen, deren Höhe von der nicht präzise voraussehbaren gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abhängt, vom Haushaltsgesetzgeber nicht mehr verlangt werden als eine auf vernünftigen Erwägungen beruhende Schätzung (Niedersächsischer StGH, Urt. v. 30.9.2011 - StGH 1/10 -, juris Rn. 127).

    So kann etwa bei der Veranschlagung der Steuereinnahmen, deren Höhe von der nicht präzise voraussehbaren gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abhängt, vom Haushaltsgesetzgeber nicht mehr verlangt werden als eine auf vernünftigen Erwägungen beruhende Schätzung (Niedersächsischer StGH, Urt. v. 30.9.2011 - StGH 1/10 -, juris Rn. 127).

  • VG Cottbus, 28.06.2013 - 4 K 48/10

    Besoldung und Versorgung

    Die zu erwartenden Steuermehreinnahmen i. S. d. § 7 Abs. 2 BbgSZG 2007 - 2009 - hat das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wie im Übrigen auch die im Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen möglichst genau und auf vernünftigen Erwägungen beruhend zu schätzen (vgl. zu diesem Ansatz: BVerfG, Urteil vom 09. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - BverfGE 119, 96, 129 f.; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2011 - StGH 1/10, 1/10 -, zitiert nach juris).

    Mit Blick auf das in Art. 101 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) verankerte und zuvörderst bei der Aufstellung des Haushaltsplanes zu berücksichtigende Gebot der Haushaltswahrheit ergibt sich für das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung auch hier die Pflicht zur Schätzgenauigkeit (vgl. zu diesem Ansatz: Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2011 - StGH 1/10, 1/10 -, zitiert nach juris).

    Die vorzunehmende Schätzung ist nicht schon dann zu beanstanden, wenn sie sich im Nachhinein als unzutreffend erweist; sie muss stets nur aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. zu diesem Ansatz: BVerfG, Urteil vom 09. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - BverfGE 119, 96, 130; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2011 - StGH 1/10, 1/10 -, zitiert nach juris).

    Was dabei als vertretbar zu gelten hat, kann nur aufgrund einer Gesamtbewertung der konkreten Entscheidungssituation unter Berücksichtigung des betroffenen Sach- und Regelungsbereichs, der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und deren Folgen sowie der verfügbaren Tatsachengrundlagen für die Prognose bestimmt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - a.a.O.; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2011 - StGH 1/10, 1/10 -, zitiert nach juris).

    Bei der Veranschlagung von Steuereinnahmen, deren Höhe von der nicht präzise voraussehbaren gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abhängt, kann wie auch bei der Ermittlung von zu erwartenden Steuermehreinnahmen insoweit nicht mehr verlangt werden als eine auf vernünftigen Erwägungen beruhende Schätzung (vgl. zu diesem Ansatz: Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2011 - StGH 1/10, 1/10 -, zitiert nach juris).

    Der Minister der Finanzen des Landes Brandenburg hat damit eine seit langem übliche Methode angewendet (vgl. Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2011 - StGH 1/10, 1/10 -, zitiert nach juris; vgl. auch Internetauftritt des Bundesministeriums der Finanzen zum Thema Arbeitskreis Steuerschätzung, Stand: 07. Oktober 2011, http://www.bundesfinanzministerium.de; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 Rdn. 43 ff.), wobei die Veranschlagung der Einnahmen aus Steuern auf der Grundlage der Ergebnisse des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" im Regelfall - wie auch hier - ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen erkennen lässt (vgl. Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2011 - StGH 1/10, 1/10 -, zitiert nach juris).

    Ein Abweichen von dem regionalisierten Ergebnis der Steuerschätzung ist nicht nur zulässig, sondern kann sogar geboten sein, wenn "handfeste" Indizien für wesentlich geänderte Ansätze der Steuern und steuerinduzierten Einnahmen erkennbar werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - BverfGE 119, 96, 131; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2011 - StGH 1/10, 1/10 -, zitiert nach juris).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 129/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    So kann etwa bei der Veranschlagung der Steuereinnahmen, deren Höhe von der nicht präzise voraussehbaren gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abhängt, vom Haushaltsgesetzgeber nicht mehr verlangt werden als eine auf vernünftigen Erwägungen beruhende Schätzung (Niedersächsischer StGH, Urt. v. 30.9.2011 - StGH 1/10 -, juris Rn. 127).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 130/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    So kann etwa bei der Veranschlagung der Steuereinnahmen, deren Höhe von der nicht präzise voraussehbaren gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abhängt, vom Haushaltsgesetzgeber nicht mehr verlangt werden als eine auf vernünftigen Erwägungen beruhende Schätzung (Niedersächsischer StGH, Urt. v. 30.9.2011 - StGH 1/10 -, juris Rn. 127).
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