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   TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20   

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TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20 (https://dejure.org/2021,60568)
TDG Süd, Entscheidung vom 22.07.2021 - S 7 GL 3/20 (https://dejure.org/2021,60568)
TDG Süd, Entscheidung vom 22. Juli 2021 - S 7 GL 3/20 (https://dejure.org/2021,60568)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 5 Abs. 1, Art. 17a; WDO § 126 Abs. 1, Abs. 2; SG § 10 Abs. 6, § 23 Abs. 1
    Teilweise erfolgreiche Klage gegen Disziplinarmaßnahmen (vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen) wegen Äußerungen in einer Chatgruppe

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 31.03.2020 - 2 WDB 2.20

    Einbehaltensanordnung; Informationssicherheit; Meinungskundgaben;

    Auszug aus TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20
    Diese vorläufigen Anordnungen setzten in formeller Hinsicht insbesondere aa) eine hinreichende Begründung voraus (§ 38 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG]), wobei diesbezügliche Mängel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG heilbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 12, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 9, juris).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, muss dd) das behördliche Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden sein (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 11, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 9, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 11, juris).

    Ein besonderer Grund kommt bei Anordnungen nach § 126 Abs. 1 WDO folglich regelmäßig vor allem dann in Betracht, wenn nach der vom Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Zweistufentheorie auf der ersten Stufe eine Dienstgradherabsetzung - als gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4, § 62 WDO zweitschwerste Disziplinarmaßnahme - im Raum steht und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 15, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 17, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 11, juris).

    Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 16, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 WDB 6/05 -, Rn. 24 m.w.N., juris; Weiß in: GKÖD, Yt § 126 Rn. 92 m.w.N.).

    Liegt bei gerichtlichen Nachprüfungen von Anordnungen nach § 126 Abs. 1 und 2 WDO - wie vorliegend - bereits eine Anschuldigungsschrift vor, kommt es darauf an, ob diese eine geeignete Grundlage für die Voraussehbarkeit der genannten Disziplinarmaßnahmen bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 - juris Rn. 16 m.w.N.; Dau/Schütz, Wehrdisziplinarordnung, 7. Aufl. 2017, § 126 Rn. 31).

    Die nach § 10 Abs. 6 SG jedem Offizier - und damit auch dem Antragsteller als Oberleutnant - bei dienstlichen und außerdienstlichen Äußerungen auferlegten Beschränkungen (Achtung der Rechte anderer, Besonnenheit, Toleranz und Sachlichkeit) sind für einen Vorgesetzten nach der gesetzlichen Entscheidung unerlässlich, um dienstliche Aufgaben erfüllen und seinen Untergebenen in Haltung und Pflichterfüllung Vorbild sein zu können (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 17, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 20, juris).

    Mit dem in Vorwurf 1 genannten Posting hat er sich im Kontext einer politischen Diskussion in der WhatsApp-Gruppe über den Inhalt eines von ihm wenige Minuten zuvor geposteten Artikels über die Richtigkeit der von der damaligen Verteidigungsministerin getätigten Aussage zum "Haltungsproblem in der Bundeswehr" über diese im ironischen Unterton herabwürdigend geäußert, indem er ihre gewaltsame Absetzung als begrüßenswert dargestellt hat (vgl. zur Bewertung der bestätigenden Antworten auf dieses Posting: BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 22, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 2 a.E., 19, juris).

    Die dem Posting innewohnende "Unterhaltungskomponente" ändert nichts an dem objektiven Sinn und Gehalt der Äußerungen (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 22, juris).

    Das im Vorwurf 15 genannte Posting ist dem Inhalt nach gegenüber der früheren Verteidigungsministerin herabwürdigend und ehrverletzend, in dem er ihre Maßnahmen - wenn auch scherzhaft und übertrieben - mit solchen der Reichskristallnacht vergleicht, in der vom nationalsozialistischen Regime organisierte und gelenkte Gewaltmaßnahmen gegen Juden stattfanden (zur Bewertung von Äußerungen auf den Begriff "von der Leyens Kristallnacht" vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 6 am Anfang, 22, juris).

    Die manchen Postings innewohnende "Unterhaltungskomponente", auf die sich der Antragsteller über seinen Verteidiger beruft, indem er sie überwiegend als "schlechte Scherze" bezeichnet, ändert nichts am dem objektiven Sinn und Gehalt der Äußerungen (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 22, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 20, juris) und der damit verbundenen Verletzung der Zurückhaltungspflicht.

    Die in den Vorwürfen 1 bis 19 benannten Postings sind auch Äußerungen, die Untergebenen "zu Gehör kommen" oder "in die Öffentlichkeit" dringen können, denn sie wurden in aus Teilnehmern eines Offizierlehrgangs bestehende WhatsApp-Gruppen eingestellt, denen weitere Soldaten angehörten, was die Gefahr begründete, dass sie durch diese in die Öffentlichkeit getragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 24, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 22 m.w.N., juris).

    Das in den Vorwürfen bezeichnete Verhalten ist geeignet, das dienstliche Ansehen des Antragstellers bei Untergebenen, Gleichgestellten und Vorgesetzten ernstlich zu beeinträchtigen (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 26, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 23, juris).

    (d) Der Antragsteller dürfte mit den in den Vorwürfen 2, 17 und 19 genannten Postings zudem vorsätzlich gegen § 12 Satz 2 SG verstoßen haben, der alle Soldaten unter anderem dazu verpflichtet, die Ehre und die Rechte seiner Kameraden, unabhängig von Dienstgrad und Dienststellung, zu achten (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 27, juris; zum Kreis der Kameraden vgl. Metzger in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2020, § 12 Rn. 13).

    Diese Frage ist seit Jahrzehnten umstritten (vgl. im Ergebnis oder ausdrücklich für die Auffassung, dass die politische Treuepflicht oder Verfassungstreuepflicht auch ohne verfassungsfeindliche innere Einstellung vorliegen kann: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7/20 -, Rn. 28ff, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 34, juris; BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16/16 -, Rn. 66f, juris, beim Zeigen des H.grußes; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 13. Juni 2008 - 7 K 1107/07 -, Rn. 43 und Orientierungssatz 1, juris; BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 2 WD 8/02 -, BVerwGE 117, 371-380, Rn. 15, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 WD 35/01 -, Rn. 4, 8, 11, juris; BVerwG, Urteil vom 07. November 2000 - 2 WD 18/00 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43/99 -, BVerwGE 111, 45-51, Rn. 3; a.A. (im Ergebnis), die nur eine Verletzung anderer Dienstpflichten wie der Pflicht zur Zurückhaltung nach § 10 Abs. 6 SG oder der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung nach § 17 Abs. 2 SG im Soldatenrecht bzw. der Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung und der Pflicht Achtungs- und Vertrauenswahrung im Beamtenrecht annehmen: BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 27, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1/08 -, BVerwGE 132, 179-200, Rn. 66, zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, Rn. 30f, juris, Tragen eines Siegelrings; nicht eindeutig: BVerwG, Beschluss vom 18. November 2003 - 2 WDB 2/03 -, BVerwGE 119, 206-216, Rn. 25f, zitiert nach juris; ausführlich: Weiß in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, J 700, Lieferung I....85, Rn. 59a - 88; im Rahmen von Entlassungsverfahren wurde eine Verletzung von § 8 SG angenommen durch: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 LA 258/18 -, Rn. 13, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, Rn. 30, juris).

    Demgegenüber deuten die Äußerungen in den WhatsApp-Gruppen bisher eher auf ein Bedürfnis nach Anerkennung in der Offiziersgruppe (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 34, juris) und auf einen sehr fragwürdigen Humor in Bezug auf ausgesprochen geschmacklose und menschenverachtende Bemerkungen (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 27, juris) hin.

    Da der straf- und - entgegen des in der Stellungnahme des Oberleutnants Sch aufgeführten Sachverhalts - tatsächlich nicht disziplinar belastete Antragsteller eine verfassungsfeindliche Gesinnung zudem in Abrede gestellt hat, bedürfte es insoweit weiterer Ermittlungen von Seiten der Wehrdisziplinaranwaltschaft (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 35, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 27, juris).

    Die Verletzung der Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten ist auch bei nicht strafbarem Verhalten ebenso möglich wie die Verletzung der politischen Treuepflicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 25, juris).

    Das Wehrdienstgericht ist insoweit auf eine Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung beschränkt und trifft - im Gegensatz zur späteren Disziplinarmaßnahme - keine originäre gerichtliche Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5/20 -, Rn. 44, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 37, juris) BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 26, juris).

    Auch der Dienstbetrieb würde ansonsten erheblich gefährdet oder sogar Schaden nehmen, weil ansonsten der Eindruck der Bagatellisierung der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe entstünde (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5/20 -, Rn. 45, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 38, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 27, juris).

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 10/20 -, Rn. 24, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 52, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 40, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 32, juris).

  • BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19

    "Hitlergruß"; Bagatellisierung des Nationalsozialismus; Freiheitliche

    Auszug aus TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20
    Das Posting in Vorwurf 18 erweckt den Eindruck, als würde er (gerne) als Soldat der SS Meldung beim Führer machen und könne dies (nur) wegen seines Eides auf die Ministerin nicht (siehe zu einem vergleichbaren Fall: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 34, zitiert nach juris).

    Die Verletzung dieser Kernpflicht wiegt stets schwer (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, Rn. 36, juris; BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16/16 -, Rn. 67, juris).

    Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 37 zitiert nach juris, unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20-369, Rn. 535, zitiert nach juris).

    Dementsprechend liegt eine Verletzung der Pflicht nach § 8 SG dann vor, wenn ein Soldat Propagandamaterial einer NSDAP-Auslandsorganisation verbreitet, das "Horst-Wessel-Lied" singt, Massenmorde an Menschen jüdischen Glaubens während des NS-Regimes leugnet, vor der NS-Hakenkreuzfahne oder anderen NS-Symbolen posiert, "Sieg Heil" ruft, den "H.-Gruß" verwendet oder wenn er Ausdrücke verwendet, die auf Sympathien zum NS-Regime und zur WaffenSS schließen lassen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 38, zitiert nach juris, unter Hinweis auf die Zusammenfassung der Rechtsprechung des Wehrdienstsenates des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1/08 -, BVerwGE 132, 179-200, Rn. 54, zitiert nach juris).

    Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 38, zitiert nach juris) folgt in dieser neueren Entscheidung der Auffassung, dass eine Verletzung der Pflicht aus § 8 SG bereits dann vorliegen kann, wenn objektiv ein Verhalten gezeigt wird, das objektiv geeignet ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen, auch wenn dem Verhalten keine verfassungsfeindliche Einstellung zugrunde liegt.

    Die neueren Entscheidungen des Wehrdienstsenates (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 39, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7/20 -, Rn. 28ff, juris) differenzieren zwischen einer Pflicht zur Anerkennung der freiheitlich demokratischen Grundordnung nach § 8 Alt. 1 SG und einer solchen zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 8 Alt. 2 SG (kritisch zum dogmatischen Ansatz: Sohm in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2020, § 8 Rn. 26-30, der allerdings das Ergebnis teilt, dass eine Verletzung des § 8 SG bereits bei einem entsprechenden objektivierbaren Verhalten nach außen vorliegen kann; vgl. Rn. 30 a.E.).

    Ein Soldat darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 39, zitiert nach juris).

    Das Posting in Vorwurf 18 erweckt - wie ausgeführt - den Eindruck, als würde er (gerne) als Soldat der SS Meldung beim Führer machen und könne dies (nur) wegen seines Eides auf die Ministerin nicht (siehe zu einem vergleichbaren Fall: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 34, zitiert nach juris).

    (f) Ob der Antragsteller durch sein Verhalten zugleich gegen § 7 SG verstoßen hat, kann offenbleiben, da damit jedenfalls kein die Schwere der Dienstpflichtverletzungen erhöhender Umstand einherginge (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 41, zitiert nach juris).

    Denn in diesen Fällen liegt sowohl eine Verletzung der Anerkennungspflicht aus § 8 Alt. 1 SG als auch der Eintretenspflicht aus § 8 Alt. 2 SG vor (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 44 m.w.N., zitiert nach juris).

    Im Wehrdisziplinarrecht steht auch ansonsten nicht die Tat als solche im Vordergrund, sondern die durch sie zum Ausdruck gekommenen Charakter- und Persönlichkeitsmängel (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 45 m.w.N., zitiert nach juris; auch Weiß betont in Fürst, GKÖD, Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, J 700, Lieferung I....85, Rn. 61, dass es bei der disziplinarrechtlichen Bewertung "in erster Linie darauf ankommt, die Persönlichkeit des Beamten zu erkennen und nicht etwa beim Erfassen des dienstlichen Handlungsunwertes des zur Last gelegten Dienstvergehens stehen zu bleiben").

    Ebenso spricht auch in anderen Fällen die strafrechtliche Ächtung eines entsprechenden Verhaltens für die Dienstgradherabsetzung als Regelmaßnahme, wobei die spezifisch strafrechtlichen Einschränkungen (Inlandsbezug, Öffentlichkeit) für die disziplinarrechtliche Einstufung nicht so bedeutsam sind, dass sie für eine Dienstgradherabsetzung zwingend vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 29, 74, 76, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 46, zitiert nach juris).

    Insbesondere bei einmaligen, unüberlegten oder aus jugendlicher Unreife verübten Verstößen im niedrigschwelligeren Bereich können gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 WDO unangemessen sein (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 47, zitiert nach juris).

    Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist bei niederschwelligen, den Nationalsozialismus bagatellisierender Verhaltensweisen von einigem Gewicht (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 47, zitiert nach juris) grundsätzlich ein Beförderungsverbot.

  • BVerwG, 10.10.2019 - 2 WDB 2.19

    Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten;

    Auszug aus TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20
    Diese vorläufigen Anordnungen setzten in formeller Hinsicht insbesondere aa) eine hinreichende Begründung voraus (§ 38 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG]), wobei diesbezügliche Mängel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG heilbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 12, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 9, juris).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, muss dd) das behördliche Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden sein (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 11, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 9, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 11, juris).

    Ein besonderer Grund kommt bei Anordnungen nach § 126 Abs. 1 WDO folglich regelmäßig vor allem dann in Betracht, wenn nach der vom Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Zweistufentheorie auf der ersten Stufe eine Dienstgradherabsetzung - als gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4, § 62 WDO zweitschwerste Disziplinarmaßnahme - im Raum steht und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 15, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 17, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 11, juris).

    (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 11, juris).

    Die nach § 10 Abs. 6 SG jedem Offizier - und damit auch dem Antragsteller als Oberleutnant - bei dienstlichen und außerdienstlichen Äußerungen auferlegten Beschränkungen (Achtung der Rechte anderer, Besonnenheit, Toleranz und Sachlichkeit) sind für einen Vorgesetzten nach der gesetzlichen Entscheidung unerlässlich, um dienstliche Aufgaben erfüllen und seinen Untergebenen in Haltung und Pflichterfüllung Vorbild sein zu können (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 17, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 20, juris).

    Begleitumstände der Äußerung, ihr Kontext und die sprachliche sowie gesellschaftliche Ebene, auf der die Äußerung fiel, sind dabei zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 29, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 18, juris).

    Eine solche Äußerung ist geeignet, das Vertrauen in Vorgesetzte zu erschüttern (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 19, juris).

    Die in den Vorwürfen 1 bis 19 benannten Postings sind auch Äußerungen, die Untergebenen "zu Gehör kommen" oder "in die Öffentlichkeit" dringen können, denn sie wurden in aus Teilnehmern eines Offizierlehrgangs bestehende WhatsApp-Gruppen eingestellt, denen weitere Soldaten angehörten, was die Gefahr begründete, dass sie durch diese in die Öffentlichkeit getragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 24, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 22 m.w.N., juris).

    Das in den Vorwürfen bezeichnete Verhalten ist geeignet, das dienstliche Ansehen des Antragstellers bei Untergebenen, Gleichgestellten und Vorgesetzten ernstlich zu beeinträchtigen (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 26, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 23, juris).

    Diese Frage ist seit Jahrzehnten umstritten (vgl. im Ergebnis oder ausdrücklich für die Auffassung, dass die politische Treuepflicht oder Verfassungstreuepflicht auch ohne verfassungsfeindliche innere Einstellung vorliegen kann: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7/20 -, Rn. 28ff, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 34, juris; BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16/16 -, Rn. 66f, juris, beim Zeigen des H.grußes; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 13. Juni 2008 - 7 K 1107/07 -, Rn. 43 und Orientierungssatz 1, juris; BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 2 WD 8/02 -, BVerwGE 117, 371-380, Rn. 15, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 WD 35/01 -, Rn. 4, 8, 11, juris; BVerwG, Urteil vom 07. November 2000 - 2 WD 18/00 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43/99 -, BVerwGE 111, 45-51, Rn. 3; a.A. (im Ergebnis), die nur eine Verletzung anderer Dienstpflichten wie der Pflicht zur Zurückhaltung nach § 10 Abs. 6 SG oder der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung nach § 17 Abs. 2 SG im Soldatenrecht bzw. der Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung und der Pflicht Achtungs- und Vertrauenswahrung im Beamtenrecht annehmen: BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 27, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1/08 -, BVerwGE 132, 179-200, Rn. 66, zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, Rn. 30f, juris, Tragen eines Siegelrings; nicht eindeutig: BVerwG, Beschluss vom 18. November 2003 - 2 WDB 2/03 -, BVerwGE 119, 206-216, Rn. 25f, zitiert nach juris; ausführlich: Weiß in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, J 700, Lieferung I....85, Rn. 59a - 88; im Rahmen von Entlassungsverfahren wurde eine Verletzung von § 8 SG angenommen durch: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 LA 258/18 -, Rn. 13, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, Rn. 30, juris).

    Zwar braucht ein solcher Verstoß im Verfahren nach § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO noch nicht feststehen; erforderlich ist aber ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 26, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 23, juris).

    Demgegenüber deuten die Äußerungen in den WhatsApp-Gruppen bisher eher auf ein Bedürfnis nach Anerkennung in der Offiziersgruppe (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 34, juris) und auf einen sehr fragwürdigen Humor in Bezug auf ausgesprochen geschmacklose und menschenverachtende Bemerkungen (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 27, juris) hin.

    Da der straf- und - entgegen des in der Stellungnahme des Oberleutnants Sch aufgeführten Sachverhalts - tatsächlich nicht disziplinar belastete Antragsteller eine verfassungsfeindliche Gesinnung zudem in Abrede gestellt hat, bedürfte es insoweit weiterer Ermittlungen von Seiten der Wehrdisziplinaranwaltschaft (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 35, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 27, juris).

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 10/20 -, Rn. 24, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 52, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 40, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 32, juris).

  • BVerwG, 09.10.2019 - 2 WDB 3.19

    Einbehalt der Bezüge; Mäßigungspflicht; Uniformtrageverbot; politische

    Auszug aus TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20
    Liegen diese Voraussetzungen vor, muss dd) das behördliche Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden sein (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 11, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 9, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 11, juris).

    Ein besonderer Grund kommt bei Anordnungen nach § 126 Abs. 1 WDO folglich regelmäßig vor allem dann in Betracht, wenn nach der vom Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Zweistufentheorie auf der ersten Stufe eine Dienstgradherabsetzung - als gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4, § 62 WDO zweitschwerste Disziplinarmaßnahme - im Raum steht und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 15, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 17, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 11, juris).

    Mit der in § 10 Abs. 6 SG normierten Mäßigungspflicht ist insbesondere ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen (BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 20, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1/08 -, BVerwGE 132, 179-200, Rn. 54, zitiert nach juris).

    Mit dem in Vorwurf 1 genannten Posting hat er sich im Kontext einer politischen Diskussion in der WhatsApp-Gruppe über den Inhalt eines von ihm wenige Minuten zuvor geposteten Artikels über die Richtigkeit der von der damaligen Verteidigungsministerin getätigten Aussage zum "Haltungsproblem in der Bundeswehr" über diese im ironischen Unterton herabwürdigend geäußert, indem er ihre gewaltsame Absetzung als begrüßenswert dargestellt hat (vgl. zur Bewertung der bestätigenden Antworten auf dieses Posting: BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 22, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 2 a.E., 19, juris).

    Die manchen Postings innewohnende "Unterhaltungskomponente", auf die sich der Antragsteller über seinen Verteidiger beruft, indem er sie überwiegend als "schlechte Scherze" bezeichnet, ändert nichts am dem objektiven Sinn und Gehalt der Äußerungen (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 22, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 20, juris) und der damit verbundenen Verletzung der Zurückhaltungspflicht.

    Zwar handelte es sich bei ihnen als Hörsaalteilnehmer nach derzeitigem Erkenntnisstand wohl überwiegend um gleichrangige Offiziere, somit nicht um Untergebene; dies schloss jedoch nicht die Gefahr aus, dass die Äußerungen Untergebenen bekannt werden oder in die Öffentlichkeit dringen konnten (BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 21, juris).

    Zwar braucht ein solcher Verstoß im Verfahren nach § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO noch nicht feststehen; erforderlich ist aber ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 26, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 23, juris).

    Das Wehrdienstgericht ist insoweit auf eine Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung beschränkt und trifft - im Gegensatz zur späteren Disziplinarmaßnahme - keine originäre gerichtliche Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5/20 -, Rn. 44, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 37, juris) BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 26, juris).

    Auch der Dienstbetrieb würde ansonsten erheblich gefährdet oder sogar Schaden nehmen, weil ansonsten der Eindruck der Bagatellisierung der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe entstünde (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5/20 -, Rn. 45, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 38, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 27, juris).

    Dies gilt auch dann, wenn die Verhängung der Höchstmaßnahme noch nicht wahrscheinlich ist, denn dieser Bewertungsmaßstab ist nur für die Einbehaltung der Dienstbezüge nach § 126 Abs. 2 WDO, nicht aber für die Anordnungen nach § 126 Abs. 1 WDO von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 27, juris).

  • BVerwG, 16.12.2020 - 2 WDB 9.20

    Teilweise Aufhebung einer Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen

    Auszug aus TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20
    Diese Regelung schränkt als allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG die Meinungsäußerungsfreiheit von Soldaten zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (Art. 17a Abs. 1 GG) ein (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. April 2007 - 2 BvR 71/07 -, Rn. 12, juris), wobei sie aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ihrerseits wiederum einschränkend auszulegen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. April 2007 - 2 BvR 71/07 -, Rn. 16, juris; BVerwG, Urteil vom 01. Juli 2020 - 2 WD 15/19 -, Rn. 23, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 26, juris).

    Insoweit unterliegt die Meinungsäußerungsfreiheit des Soldaten - anders als die eines nicht in einem besonderen Pflichtenverhältnis stehenden Grundrechtsträgers - auf der Grundlage des Art. 17 a GG nach Maßgabe der einzelnen Bestimmungen des Soldatengesetzes gesteigerten Beschränkungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 -, Rn. 69, juris; zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 27, juris; ausführlich: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1/08 -, Rn. 33 mit umfangreichen Nachweisen).

    Begleitumstände der Äußerung, ihr Kontext und die sprachliche sowie gesellschaftliche Ebene, auf der die Äußerung fiel, sind dabei zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 29, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 18, juris).

    Diese Frage ist seit Jahrzehnten umstritten (vgl. im Ergebnis oder ausdrücklich für die Auffassung, dass die politische Treuepflicht oder Verfassungstreuepflicht auch ohne verfassungsfeindliche innere Einstellung vorliegen kann: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7/20 -, Rn. 28ff, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 34, juris; BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16/16 -, Rn. 66f, juris, beim Zeigen des H.grußes; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 13. Juni 2008 - 7 K 1107/07 -, Rn. 43 und Orientierungssatz 1, juris; BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 2 WD 8/02 -, BVerwGE 117, 371-380, Rn. 15, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 WD 35/01 -, Rn. 4, 8, 11, juris; BVerwG, Urteil vom 07. November 2000 - 2 WD 18/00 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43/99 -, BVerwGE 111, 45-51, Rn. 3; a.A. (im Ergebnis), die nur eine Verletzung anderer Dienstpflichten wie der Pflicht zur Zurückhaltung nach § 10 Abs. 6 SG oder der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung nach § 17 Abs. 2 SG im Soldatenrecht bzw. der Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung und der Pflicht Achtungs- und Vertrauenswahrung im Beamtenrecht annehmen: BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 27, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1/08 -, BVerwGE 132, 179-200, Rn. 66, zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, Rn. 30f, juris, Tragen eines Siegelrings; nicht eindeutig: BVerwG, Beschluss vom 18. November 2003 - 2 WDB 2/03 -, BVerwGE 119, 206-216, Rn. 25f, zitiert nach juris; ausführlich: Weiß in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, J 700, Lieferung I....85, Rn. 59a - 88; im Rahmen von Entlassungsverfahren wurde eine Verletzung von § 8 SG angenommen durch: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 LA 258/18 -, Rn. 13, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, Rn. 30, juris).

    Denn ein Soldat ist grundsätzlich für Art und Umfang seines Alkoholkonsums selbst verantwortlich und hat ihn einzustellen, bevor es zu einer alkoholbedingten Enthemmung kommt (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 49, juris).

    Der Verfall tritt indes nicht ein, soweit die Einbehaltungsanordnung aufgehoben wurde (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 10/20 -, Rn. 18, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 12 m.w.N., juris; Dau/Schütz, Wehrdisziplinarordnung, 7. Aufl. 2017, § 126 Rn. 31; Weiß in GKÖD, I Yt § 126 Rn. 96).

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 10/20 -, Rn. 24, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 52, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 40, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 32, juris).

  • BVerwG, 22.10.2008 - 2 WD 1.08

    Neonazistische Äußerungen; sexistische Äußerungen; Zurückhaltungsgebot;

    Auszug aus TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20
    Insoweit unterliegt die Meinungsäußerungsfreiheit des Soldaten - anders als die eines nicht in einem besonderen Pflichtenverhältnis stehenden Grundrechtsträgers - auf der Grundlage des Art. 17 a GG nach Maßgabe der einzelnen Bestimmungen des Soldatengesetzes gesteigerten Beschränkungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 -, Rn. 69, juris; zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 27, juris; ausführlich: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1/08 -, Rn. 33 mit umfangreichen Nachweisen).

    Mit der in § 10 Abs. 6 SG normierten Mäßigungspflicht ist insbesondere ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen (BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 20, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1/08 -, BVerwGE 132, 179-200, Rn. 54, zitiert nach juris).

    Dementsprechend liegt eine Verletzung der Pflicht nach § 8 SG dann vor, wenn ein Soldat Propagandamaterial einer NSDAP-Auslandsorganisation verbreitet, das "Horst-Wessel-Lied" singt, Massenmorde an Menschen jüdischen Glaubens während des NS-Regimes leugnet, vor der NS-Hakenkreuzfahne oder anderen NS-Symbolen posiert, "Sieg Heil" ruft, den "H.-Gruß" verwendet oder wenn er Ausdrücke verwendet, die auf Sympathien zum NS-Regime und zur WaffenSS schließen lassen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 38, zitiert nach juris, unter Hinweis auf die Zusammenfassung der Rechtsprechung des Wehrdienstsenates des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1/08 -, BVerwGE 132, 179-200, Rn. 54, zitiert nach juris).

    Diese Frage ist seit Jahrzehnten umstritten (vgl. im Ergebnis oder ausdrücklich für die Auffassung, dass die politische Treuepflicht oder Verfassungstreuepflicht auch ohne verfassungsfeindliche innere Einstellung vorliegen kann: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7/20 -, Rn. 28ff, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 34, juris; BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16/16 -, Rn. 66f, juris, beim Zeigen des H.grußes; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 13. Juni 2008 - 7 K 1107/07 -, Rn. 43 und Orientierungssatz 1, juris; BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 2 WD 8/02 -, BVerwGE 117, 371-380, Rn. 15, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 WD 35/01 -, Rn. 4, 8, 11, juris; BVerwG, Urteil vom 07. November 2000 - 2 WD 18/00 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43/99 -, BVerwGE 111, 45-51, Rn. 3; a.A. (im Ergebnis), die nur eine Verletzung anderer Dienstpflichten wie der Pflicht zur Zurückhaltung nach § 10 Abs. 6 SG oder der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung nach § 17 Abs. 2 SG im Soldatenrecht bzw. der Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung und der Pflicht Achtungs- und Vertrauenswahrung im Beamtenrecht annehmen: BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 27, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1/08 -, BVerwGE 132, 179-200, Rn. 66, zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, Rn. 30f, juris, Tragen eines Siegelrings; nicht eindeutig: BVerwG, Beschluss vom 18. November 2003 - 2 WDB 2/03 -, BVerwGE 119, 206-216, Rn. 25f, zitiert nach juris; ausführlich: Weiß in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, J 700, Lieferung I....85, Rn. 59a - 88; im Rahmen von Entlassungsverfahren wurde eine Verletzung von § 8 SG angenommen durch: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 LA 258/18 -, Rn. 13, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, Rn. 30, juris).

  • BVerwG, 23.03.2017 - 2 WD 16.16

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Berufungshauptverhandlung;

    Auszug aus TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20
    Jedoch verpflichtet § 10 Abs. 6 SG zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr Soldaten in einer Vorgesetztenstellung dazu, bei Äußerungen, die Untergebenen zu Gehör kommen oder in die Öffentlichkeit dringen können, ihre Meinung unter Achtung der Rechte anderer besonnen, tolerant und sachlich zu vertreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16/16 -, Rn. 73 m.w.N., juris).

    Die Verletzung dieser Kernpflicht wiegt stets schwer (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, Rn. 36, juris; BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16/16 -, Rn. 67, juris).

    Diese Frage ist seit Jahrzehnten umstritten (vgl. im Ergebnis oder ausdrücklich für die Auffassung, dass die politische Treuepflicht oder Verfassungstreuepflicht auch ohne verfassungsfeindliche innere Einstellung vorliegen kann: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7/20 -, Rn. 28ff, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 34, juris; BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16/16 -, Rn. 66f, juris, beim Zeigen des H.grußes; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 13. Juni 2008 - 7 K 1107/07 -, Rn. 43 und Orientierungssatz 1, juris; BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 2 WD 8/02 -, BVerwGE 117, 371-380, Rn. 15, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 WD 35/01 -, Rn. 4, 8, 11, juris; BVerwG, Urteil vom 07. November 2000 - 2 WD 18/00 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43/99 -, BVerwGE 111, 45-51, Rn. 3; a.A. (im Ergebnis), die nur eine Verletzung anderer Dienstpflichten wie der Pflicht zur Zurückhaltung nach § 10 Abs. 6 SG oder der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung nach § 17 Abs. 2 SG im Soldatenrecht bzw. der Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung und der Pflicht Achtungs- und Vertrauenswahrung im Beamtenrecht annehmen: BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 27, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1/08 -, BVerwGE 132, 179-200, Rn. 66, zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, Rn. 30f, juris, Tragen eines Siegelrings; nicht eindeutig: BVerwG, Beschluss vom 18. November 2003 - 2 WDB 2/03 -, BVerwGE 119, 206-216, Rn. 25f, zitiert nach juris; ausführlich: Weiß in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, J 700, Lieferung I....85, Rn. 59a - 88; im Rahmen von Entlassungsverfahren wurde eine Verletzung von § 8 SG angenommen durch: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 LA 258/18 -, Rn. 13, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, Rn. 30, juris).

  • BVerwG, 14.01.2021 - 2 WD 7.20

    Disziplinarische Ahndung der Ausführung eines Hitlergrußes auf einer Feier in

    Auszug aus TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20
    Diese Frage ist seit Jahrzehnten umstritten (vgl. im Ergebnis oder ausdrücklich für die Auffassung, dass die politische Treuepflicht oder Verfassungstreuepflicht auch ohne verfassungsfeindliche innere Einstellung vorliegen kann: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7/20 -, Rn. 28ff, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 34, juris; BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16/16 -, Rn. 66f, juris, beim Zeigen des H.grußes; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 13. Juni 2008 - 7 K 1107/07 -, Rn. 43 und Orientierungssatz 1, juris; BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 2 WD 8/02 -, BVerwGE 117, 371-380, Rn. 15, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 WD 35/01 -, Rn. 4, 8, 11, juris; BVerwG, Urteil vom 07. November 2000 - 2 WD 18/00 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43/99 -, BVerwGE 111, 45-51, Rn. 3; a.A. (im Ergebnis), die nur eine Verletzung anderer Dienstpflichten wie der Pflicht zur Zurückhaltung nach § 10 Abs. 6 SG oder der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung nach § 17 Abs. 2 SG im Soldatenrecht bzw. der Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung und der Pflicht Achtungs- und Vertrauenswahrung im Beamtenrecht annehmen: BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 27, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1/08 -, BVerwGE 132, 179-200, Rn. 66, zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, Rn. 30f, juris, Tragen eines Siegelrings; nicht eindeutig: BVerwG, Beschluss vom 18. November 2003 - 2 WDB 2/03 -, BVerwGE 119, 206-216, Rn. 25f, zitiert nach juris; ausführlich: Weiß in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, J 700, Lieferung I....85, Rn. 59a - 88; im Rahmen von Entlassungsverfahren wurde eine Verletzung von § 8 SG angenommen durch: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 LA 258/18 -, Rn. 13, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, Rn. 30, juris).

    Die neueren Entscheidungen des Wehrdienstsenates (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 39, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7/20 -, Rn. 28ff, juris) differenzieren zwischen einer Pflicht zur Anerkennung der freiheitlich demokratischen Grundordnung nach § 8 Alt. 1 SG und einer solchen zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 8 Alt. 2 SG (kritisch zum dogmatischen Ansatz: Sohm in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2020, § 8 Rn. 26-30, der allerdings das Ergebnis teilt, dass eine Verletzung des § 8 SG bereits bei einem entsprechenden objektivierbaren Verhalten nach außen vorliegen kann; vgl. Rn. 30 a.E.).

    Dies hat seinen Grund darin, dass der H.gruß Außenstehenden als Ausdruck der Verehrung des Führers des nationalsozialistischen Unrechtsregimes erscheinen muss und dass die öffentliche Verwendung dieses nationalsozialistischen Kennzeichens im Inland nach § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB strafrechtlich untersagt ist (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7/20 -, Rn. 35, juris).

  • BVerwG, 11.02.2021 - 2 WDB 10.20

    Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und hälftigen Einbehaltung der

    Auszug aus TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20
    Der Verfall tritt indes nicht ein, soweit die Einbehaltungsanordnung aufgehoben wurde (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 10/20 -, Rn. 18, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 12 m.w.N., juris; Dau/Schütz, Wehrdisziplinarordnung, 7. Aufl. 2017, § 126 Rn. 31; Weiß in GKÖD, I Yt § 126 Rn. 96).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bildet eine Einbehaltensanordnung nur unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Maßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 10/20 -, Rn. 22 m.w.N., juris, in dem dies bei einer Dauer von sechseinhalb Jahren beanstandet wurde, und BVerwG, Beschluss vom 31. März 2021 - 2 WDB 13/20 -, Rn. 27, juris, in dem eine vierzehnmonatige Einbehaltung der Dienstbezüge noch akzeptiert wurde).

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 10/20 -, Rn. 24, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 52, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 40, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 32, juris).

  • BVerwG, 27.07.2020 - 2 WDB 5.20

    Vorläufige Anordnungen bei Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens

    Auszug aus TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20
    Das Wehrdienstgericht ist insoweit auf eine Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung beschränkt und trifft - im Gegensatz zur späteren Disziplinarmaßnahme - keine originäre gerichtliche Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5/20 -, Rn. 44, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 37, juris) BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 26, juris).

    Auch der Dienstbetrieb würde ansonsten erheblich gefährdet oder sogar Schaden nehmen, weil ansonsten der Eindruck der Bagatellisierung der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe entstünde (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5/20 -, Rn. 45, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 38, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 27, juris).

    Im Verfahren gemäß § 126 Abs. 5 WDO über die Aufrechterhaltung einer auf § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO gestützten Einbehaltungsanordnung ist ebenfalls grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5/20 -, Rn. 18 m.w.N., juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 WDB 6/05 -, Rn. 24 m.w.N., juris).

  • BVerwG, 19.01.2006 - 2 WDB 6.05

    Vorläufige Dienstenthebung; Uniformtrageverbot; Verdacht der Misshandlung

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

  • BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91

    Meinungsfreiheit von Soldaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Judikatur

  • TDG Süd, 25.11.2020 - S 5 VL 32/20

    Wehrdisziplinarrecht: Zur Meinungsäußerung in WhatsApp-Gruppen - Vorliegen von

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des

  • VG Ansbach, 06.11.2019 - AN 13b D 18.00529

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen nachhaltigen reichsbürgertypischen Verhaltens

  • BVerwG, 17.05.2001 - 1 DB 15.01

    Vorläufige Dienstenthebung; Einbehaltung von Dienstbezügen; Polizeibeamter im

  • BVerwG, 01.07.2020 - 2 WD 15.19

    Bundeskanzler; Ehrverletzungen von Kameraden; Einstellung des Verfahrens;

  • BVerwG, 12.02.2003 - 2 WD 8.02

    Betäubungsmittel; Besitz und Verkauf von Betäubungsmitteln; NS-Symbole;

  • BVerfG, 28.04.2007 - 2 BvR 71/07

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch disziplinarrechtliche Ahndung von

  • BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03

    Vorläufige Dienstenthebung; Uniformtrageverbot; Einbehaltung von Dienstbezügen;

  • BVerwG, 25.01.2000 - 2 WD 43.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Verwendung von Kennzeichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2021 - 3d A 1595/20

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Verstoßes gegen Verfassungstreue

  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 WD 22.96

    Recht der Soldaten - Disziplinsrmaßnahmen bei Verunglimpfung von

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.10.2015 - 2 LB 25/14

    Entlassung eines Soldaten wegen Hitlergruß

  • BVerwG, 07.11.2000 - 2 WD 18.00

    Disziplinarverfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger

  • BVerwG, 31.03.2021 - 2 WDB 13.20

    Vorläufige Dienstenthebung einer Soldatin und vorläufiges Uniformtrageverbot;

  • BVerwG, 28.02.2002 - 2 WD 35.01

    Auslandseinsatz der Bundeswehr; Ausführen des so genannten Hitlergrußes;

  • BVerwG, 15.05.2014 - 2 WD 3.13

    Herabsetzung eines früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den

  • BVerwG, 17.03.2005 - 2 WDB 1.05

    Einbehaltung von Dienstbezügen; Prognose der Höchstmaßnahme; Höchstmaßnahme;

  • VG Saarlouis, 13.06.2008 - 7 K 1107/07

    Landesdisziplinarrecht - teils innerdienstliches teils außerdienstliches

  • OVG Bremen, 20.11.2019 - 2 LA 258/18

    Marinesoldat in Wehrmachtsuniform zurecht entlassen

  • BVerwG, 27.06.1989 - 2 WDB 5.89

    Beleidigung - Disziplinarmaßnahme - Disziplinarmaß

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