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   VG Ansbach, 14.06.2018 - AN 6 K 16.02513   

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VG Ansbach, 14.06.2018 - AN 6 K 16.02513 (https://dejure.org/2018,45928)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14.06.2018 - AN 6 K 16.02513 (https://dejure.org/2018,45928)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Juni 2018 - AN 6 K 16.02513 (https://dejure.org/2018,45928)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Beratung und Unterstützung der

    Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2018 - AN 6 K 16.02513
    Sie erfasst mithin nicht nur die "reinen" Pflegeleistungen in Form der laufenden Leistungen ("Pflegegeld") und einmaligen Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach Maßgabe des § 39 SGB VIII sowie der Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII, sondern auch die ergänzenden pädagogischen Leistungen der Hilfe zur Erziehung (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 15).

    Zu den hiervon zu unterscheidenden Verwaltungskosten im Sinne des § 109 Satz 1 SGB X gehören demgegenüber alle Aufwendungen, die ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Personal und Sachmittel aufbringt, um einen funktionsfähigen Dienstleistungsapparat vorzuhalten (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 22; U.v. 22.10.1992 - 5 C 23/89 - juris Rn. 15).

    Es sollen Streitigkeiten über Kosten vermieden werden, die bezogen auf einen einzelnen Verwaltungsvorgang häufig nur einen geringen Betrag ausmachen und schwer feststellbar sind, so dass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der erstattungspflichtige Träger sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 22; U.v. 22.10.1992 - 5 C 23/89 - juris Rn. 15).

    Hierdurch ist die Zuordnung der geltend gemachten Kosten zu der jeweils in Rechnung gestellten Jugendhilfemaßnahme hinreichend gewährleistet (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 24).

    Insofern ist für den Fall der Beauftragung eines privaten Jugendhilfeträgers anerkannt, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein gewisses Maß an Pauschalierung vernünftig und rechtlich unbedenklich ist, da ansonsten praktische Probleme bei der zuverlässigen Ermittlung und Zuordnung des auf den Einzelfall bezogenen Aufwandes unumgänglich wären (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 25).

    Zugleich ist die konkrete Höhe der Kostenpauschale in Anbetracht des dem erstattungsberechtigten Trägers nach § 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zuzugestehenden Einschätzungsspielraums (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 27) hier nicht zu beanstanden.

  • VG Hamburg, 13.03.2008 - 13 K 1163/07
    Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2018 - AN 6 K 16.02513
    So habe das Verwaltungsgericht Hamburg in einer Entscheidung vom 13. März 2008 (Az.: 13 K 1163/07) darauf hingewiesen, dass auch in Fällen einer Eigenwahrnehmung der Aufgaben durch das Jugendamt eine Abgrenzung von Personalkosten von nicht übertragbaren "typischen" Vorhalte- bzw. Strukturkosten denkbar sei.

    Das Urteil des VG Hamburg vom 13. März 2008 (Az.: 13 K 1163/07) beziehe sich ebenso wie das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar 2009 ausschließlich auf die Kostenerstattung eines freien Trägers oder eines aufgrund besonderer Umstände in hinreichendem Maße funktional ausgelagerten Personals.

    Denn in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch das aufgrund einer Vereinbarung an einen Träger der freien Jugendhilfe für die Durchführung von Jugendhilfemaßnahmen zu zahlende Entgelt erstattungsfähig ist, soweit nicht die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung auf Dritte im Einzelfall ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 9 C 16/08 - juris; VG Hamburg, U.v. 13.3.2008 - 13 K 1163/07 - juris).

    Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann jedoch nichts anderes gelten, wenn Aufgaben zwar durch eigenes Personal des Jugendhilfeträgers erfüllt werden, dieses aber im Einzelfall vergleichbar einem freien Träger aus der allgemeinen Verwaltungsorganisation ausgegliedert ist (in diese Richtung auch VG Hamburg, U.v. 13.3.2008 - 13 K 1163/07 - juris Rn. 23; sowie Loos in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 89f Rn. 6; vgl. ferner: DIJuF-Rechtsgutachten v. 26.3.2014, JAmt 2014, 196; DIJuF-Rechtsgutachten v. 18.7.2014, JAmt 2015, 24; DIJuF-Rechtsgutachten v. 28.5.2015, JAmt 2015, 308).

  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 23.89

    Jugendhilfe - Jugendamt - Verwaltungskosten

    Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2018 - AN 6 K 16.02513
    Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in seinem Urteil vom 22. Oktober 1992 (Az.: 5 C 23.89) festgestellt, dass Pflegesätze, mit denen die speziellen Leistungen einer aus der allgemeinen Verwaltungseinheit ausgegliederten Verwaltungseinheit abgegolten werden sollen, nicht unter den Begriff der nach § 109 Satz 1 SGB X nicht erstattungsfähigen Verwaltungskosten fallen würden.

    Zu den hiervon zu unterscheidenden Verwaltungskosten im Sinne des § 109 Satz 1 SGB X gehören demgegenüber alle Aufwendungen, die ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Personal und Sachmittel aufbringt, um einen funktionsfähigen Dienstleistungsapparat vorzuhalten (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 22; U.v. 22.10.1992 - 5 C 23/89 - juris Rn. 15).

    Es sollen Streitigkeiten über Kosten vermieden werden, die bezogen auf einen einzelnen Verwaltungsvorgang häufig nur einen geringen Betrag ausmachen und schwer feststellbar sind, so dass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der erstattungspflichtige Träger sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 22; U.v. 22.10.1992 - 5 C 23/89 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2018 - AN 6 K 16.02513
    Das in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten zielt zum einen darauf ab, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch gezogenen Grenzen überschreitet; zum anderen soll der erstattungspflichtige Jugendhilfeträger davor bewahrt werden, Aufwendungen für solche Leistungen erstatten zu müssen, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 22.10.2020 - 3 K 820/20

    Jugendhilfe; Kostenerstattung; Sammelhaftpflichtversicherung; Verwaltungskosten

    Entscheidend sind die eindeutige Abgrenzbarkeit sowie die Zuordenbarkeit der Kosten zu einer konkreten Jugendhilfemaßnahme [VG Ansbach, Urteil vom 14.06.2018, AN 6 K 16.02513, juris].

    Es handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Aufwendungen für eine Sammelhaftpflichtversicherung um Aufwendungen, die der Kläger aufbringt, um Pflegeltern durch gewährten Schutz zu gewinnen und zu halten [vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 01.04.2004, J 3.315 Rei, JAmt 2004, 365; vgl. Fn 22; so auch das klägerseits vorgelegte Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 22.05.2014, S. 5 und das vom 10.08.2006, S. 4], damit letztlich einen funktionsfähigen Dienstleistungsapparat vorzuhalten [vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 16/08, juris, und Urteil vom 22.10.1992, 5 C 23/89, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14.06.2018, AN 6 K 16.02513, juris; Grube in: jurisPK-SGB X, § 109 SGB X Rn 12].

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