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   VG Ansbach, 28.01.2020 - AN 11 K 16.01915   

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https://dejure.org/2020,4756
VG Ansbach, 28.01.2020 - AN 11 K 16.01915 (https://dejure.org/2020,4756)
VG Ansbach, Entscheidung vom 28.01.2020 - AN 11 K 16.01915 (https://dejure.org/2020,4756)
VG Ansbach, Entscheidung vom 28. Januar 2020 - AN 11 K 16.01915 (https://dejure.org/2020,4756)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 10 Abs. 3, § 25 Abs. 4, Abs. 5, § 31 Abs. 4 S. 2
    Keine (weitere) Aufenthaltserlaubnis nach Rücknahme eines Asylantrags

  • rewis.io

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei Verwurzelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Saarland, 03.09.2012 - 2 B 199/12

    Einzelfall einer Ablehnung der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2020 - AN 11 K 16.01915
    Ein konventionswidriger Eingriff in das Privatleben ist erst dann gegeben, wenn der Ausländer aufgrund seines längeren Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug - mehr - hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (OVG Saarl, B.v. 3.9.2012 - 2 B 199/12 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07

    Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2020 - AN 11 K 16.01915
    Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerwG, U.v. 27.1.2009 - 1 C 40/07 - juris Rn. 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2012 - 11 S 1470/11

    Ausweisung aus generalpräventiven Gründen; schwere Straftat; Prognose der

    Auszug aus VG Ansbach, 28.01.2020 - AN 11 K 16.01915
    Eine privilegierte aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 7 ARB 1/80 könne deshalb nicht mehr erworben werden, wenn die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Erfüllung der letzten Erwerbsvoraussetzung beispielsweise auf Grund seiner Einbürgerung kein türkischer Staatsangehöriger mehr sei (vgl. insoweit auch VGH BW, U.v. 23.10.2012 - 11 S 1470/11).
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