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   VG Arnsberg, 30.10.2023 - 8 K 938/22   

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VG Arnsberg, 30.10.2023 - 8 K 938/22 (https://dejure.org/2023,33581)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 30.10.2023 - 8 K 938/22 (https://dejure.org/2023,33581)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 30. Oktober 2023 - 8 K 938/22 (https://dejure.org/2023,33581)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Arnsberg, 27.07.2022 - 8 L 584/22
    Auszug aus VG Arnsberg, 30.10.2023 - 8 K 938/22
    Das erkennende Gericht stellte auf den Antrag des Klägers durch Beschluss vom 27. Juli 2022 - 8 L 584/22 - die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage in der Fassung des Schriftsatzes des Klägers vom 8. Juni 2022 gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2022 über die Ausübung des Vorkaufsrechts wieder her.

    Es liege im Übrigen eine konkludente Einwilligung der Beklagten vor, weil sie sich in der Antragserwiderung im Verfahren 8 L 584/22 rügelos hierzu eingelassen habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Verfahrensakte 8 L 584/22 ergänzend Bezug genommen.

    Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist das erkennende Gericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf seine Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Hauptanträge in seinem Beschluss vom 27. Juli 2022 - 8 L 584/22 -.

  • BVerwG, 14.04.1994 - 4 B 70.94

    Baurecht: Entstehung und Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach BauGB

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.10.2023 - 8 K 938/22
    Dieser in der Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend vertretenen Auffassung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1994 - 4 B 70/94 -, BauR 1994, 495 = juris Rn. 3, zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Juli 2022 - 5 S 2129/20 -, juris Rn. 24 ff., zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB; OVG NRW, Urteilvom 9. Dezember 1993 - 10 A 3593/91 -, BRS 55Nr.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1994 - 4 B 70/94 -, BauR 1994, 495 = juris Rn. 3, zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

  • BVerwG, 13.12.2010 - 4 B 35.10

    Beschwerde wegen eines Verfahrensfehlers wegen der Anerkennung einer

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.10.2023 - 8 K 938/22
    vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 4 B 35.10 -, juris, Rn. 5.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 CN 4.16 -, juris Rn. 10, und Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 4 B 35.10 -, juris Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2019 - 2 A 670/17 -, juris, Rn. 34; Beschluss vom 30. Mai 2022 - 7 A1049/21 -, juris, Rn. 6 (zur gerichtlichen Perspektive); Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO - Kommentar, 5. Auflage 2018, § 91 Rn. 53.

  • OLG Hamm, 23.02.2023 - 22 W 24/22

    Rechte des Erwerbers eines Grundstücks gegenüber der Verhinderung des Vollzugs

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.10.2023 - 8 K 938/22
    Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hob den Beschluss des Landgerichts Siegen vom 8. Dezember 2022 mit Beschluss vom 23. Februar 2023 - I-22 W 24/22 - auf und beschloss, dass im Grundbuch von N. des Amtsgerichts Siegen, Blatt N11, Gemarkung N. Flur G07 Flurstück G04, lfd.

    vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2023 - I-22 W 24/22 1 O 298/22 Landgericht Siegen -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2022 - 2 B 929/22

    Ausübung des Vorkaufsrechtes einer Gemeinde; Ausstellung einer Bescheinigung über

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.10.2023 - 8 K 938/22
    Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15. September 2022 - 2 B 929/22 - zurück.

    Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem die Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Juli 2022 zurückweisenden Beschluss vom 15. September 2022 - 2 B 929/22 - ausgeführt:.

  • LG Siegen, 08.12.2022 - 1 O 298/22

    Grundbuchberichtigung; Sittenwidrigkeit

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.10.2023 - 8 K 938/22
    Den Antrag wies das Landgericht Siegen mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 1 O 298/22 - zurück.

    vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2023 - I-22 W 24/22 1 O 298/22 Landgericht Siegen -.

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 CN 4.16

    Antragsänderung; Baugrundstück; Bebauungsplan der Innenentwicklung;

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.10.2023 - 8 K 938/22
    vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 CN 4.16 -, juris Rn. 10, und Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 4 B 35.10 -, juris Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2019 - 2 A 670/17 -, juris, Rn. 34; Beschluss vom 30. Mai 2022 - 7 A1049/21 -, juris, Rn. 6 (zur gerichtlichen Perspektive); Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO - Kommentar, 5. Auflage 2018, § 91 Rn. 53.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2019 - 2 A 670/17

    Sortimentsunabhängiger Einzelhandelsausschluss

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.10.2023 - 8 K 938/22
    vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 CN 4.16 -, juris Rn. 10, und Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 4 B 35.10 -, juris Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2019 - 2 A 670/17 -, juris, Rn. 34; Beschluss vom 30. Mai 2022 - 7 A1049/21 -, juris, Rn. 6 (zur gerichtlichen Perspektive); Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO - Kommentar, 5. Auflage 2018, § 91 Rn. 53.
  • BGH, 04.10.1976 - VIII ZR 139/75

    Alleinvertrieb von Markenerzeugnissen - Rechtsverhältnis zwischen einem

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.10.2023 - 8 K 938/22
    Das hebt auch das von der Beschwerde herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4. Oktober 1976 - VIII ZR 139/75 - (juris Rn. 27 ff.) hervor, das sich im Übrigen mit der Frage der Sachdienlichkeit einer erstmals im Berufungsverfahrens erklärten Aufrechnung befasst, sich also auf gänzlich andere Umstände des Einzelfalls bezieht.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2022 - 5 S 2129/20

    Verweigerung eines Vorkaufsrechts-Negativzeugnisses mit Verweis auf die

    Auszug aus VG Arnsberg, 30.10.2023 - 8 K 938/22
    Dieser in der Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend vertretenen Auffassung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1994 - 4 B 70/94 -, BauR 1994, 495 = juris Rn. 3, zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Juli 2022 - 5 S 2129/20 -, juris Rn. 24 ff., zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB; OVG NRW, Urteilvom 9. Dezember 1993 - 10 A 3593/91 -, BRS 55Nr.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.1993 - 10 A 3593/91

    Kein Vorkaufsrecht der Gemeinde bezüglich der vor Bekanntmachung einer

  • BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
  • VG Arnsberg, 27.07.2022 - 8 L 584/22
    Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 938/22 in der Fassung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 8. Juni 2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2022 über die Ausübung des Vorkaufsrechts wird wiederhergestellt.

    Der Antragsteller hat am 15. März 2022 unter dem Aktenzeichen 8 K 938/22 mit den angekündigten Anträgen, die Beklagte zu verpflichten, ihm das mit Schreiben des Notars I. vom 1. März 2022 beantragte Negativzeugnis über das Nichtbestehen eines.

    Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2022 kündigte der Antragsteller im Klageverfahren 8 K 938/22 die Klageanträge an, den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2022, Az. N12, mit dem die Beklagte ein Vorkaufsrecht bezüglich des Grundstücks in der A.-straße N04 in X. (G01 Gemarkung X., Grundbuch von X.) ausübt, aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, ihm das mit Schreiben des Notars I. vom 1. März 2022 beantragte Negativzeugnis über das Nichtbestehen eines gemeindlichen Vorkaufsrechts an den veräußerten G01 der Gemarkung X. zu erteilen, hilfsweise.

    Insbesondere sei der Bescheid vom 30. Mai 2022 nicht bestandskräftig, weil er dagegen fristgerecht Klage erhoben habe, indem er den entsprechenden Anfechtungsantrag im Verfahren 8 K 938/22 gestellt habe.

    Der Antragsgegner beantragt - sinngemäß -, die aufschiebende Wirkung seiner am 15. März 2022 unter dem Az. 8 K 938/22 erhobenen Klage in der Fassung seines Schriftsatzes vom 8. Juni 2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2022 wiederherzustellen.

    Soweit der Kläger die Klage 8 K 938/22 mit Schriftsatz vom 8. Juni 2022 dahingehend erweitert hat, dass nunmehr neben der begehrten Verpflichtung zur Erteilung des Negativzeugnisses auch der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts angefochten werden soll, stellt dies entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung keine unzulässige Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dar.

    Der Sachdienlichkeit steht entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung nicht etwa entgegen, dass die als Untätigkeitsklage erhobene Klage 8 K 938/22 bereits unzulässig gewesen wäre.

    Das kann hier dahinstehen, denn hier ist eine Bestandskraft des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2022 und damit eine Unzulässigkeit der Klage 8 K 938/22 über die zuvor dargestellten Erwägungen hinaus auch aus folgenden Gründen noch nicht eingetreten: Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden.

    Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 938/22, soweit sie sich gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts mit Bescheid vom 30. Mai 2022 richtet, weil diese sich aus den im vorliegenden Verfahren allein zu beurteilenden baurechtlichen Gründen im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als offensichtlich rechtswidrig erweisen wird.

  • VG Arnsberg, 30.10.2023 - 8 K 557/23
    Dagegen richtet sich der Kläger mit der unter dem Az. 8 K 938/22 anhängigen Klage.

    Auf den Antrag des Klägers auf Regelung der Vollziehung der Klage 8 K 938/22 gegen den Bescheid vom 30. Mai 2022 stellte das beschließende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 27. Juli 2022 - 8 L 584/22 - wieder her.

  • VG Arnsberg, 30.10.2023 - 8 K 3250/22
    Dagegen richtet sich Herr R. mit der unter dem Az. 8 K 938/22 anhängigen Klage.

    Auf den Antrag des Herrn R. auf Regelung der Vollziehung der Klage 8 K 938/22 gegen den Bescheid vom 30. Mai 2022 stellte das beschließende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 27. Juli 2022 - 8 L 584/22 - wieder her.

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