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VG Augsburg, 18.04.2012 - Au 6 K 11.1908 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Beschäftigungserlaubnis; Erlöschen einer Duldung nach Ausreise; keine Anwendbarkeit des § 85 AufenthG bei Unterbrechung des Aufenthalts; fehlende Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 30.01.2012 - Au 6 K 11.1908
- VG Augsburg, 18.04.2012 - Au 6 K 11.1908
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.2005 - 11 S 1011/05
Zuständigkeit des Regierungspräsidiums bei Erteilung einer …
Auszug aus VG Augsburg, 18.04.2012 - Au 6 K 11.1908
Ergänzend wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Erwägungen des Beklagten, gegen eine Erteilung spreche die nicht ausreichende Mitwirkung des Klägers bei der Beschaffung eines Nationalpasses, nicht zu beanstanden ist, da Unterlassungen des Ausländers, die in den Anwendungsbereich des § 11 BeschVerfV fallen, aber aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung für das Unterbleiben der Abschiebung nicht kausal sind, bei der Ermessensentscheidung nach § 10 Satz 1 BeschVerfV berücksichtigt werden können (VGH Baden-Württemberg vom 12.10.2005 Az. 11 S 1011/05 RdNr.23).So gehört es nach der Rechtsprechung auch zu den zumutbaren Handlungen, einen Anwalt im Herkunftsland zu beauftragen, um zumindest einen Auszug aus dem Geburtsregister etc. zu beschaffen (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 12.10.2005 a.a.O. RdNr. 24 m.w.N).
- BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08
Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; …
Auszug aus VG Augsburg, 18.04.2012 - Au 6 K 11.1908
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift lediglich im Rahmen der Altfallregelung nach § 104 a AufenthG für die Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts geduldeter Ausländer entsprechend angewendet (BVerwG vom 10.11.2009 Az. 1 C 24.08 RdNr. 15). - VGH Baden-Württemberg, 09.12.2009 - 13 S 2092/09
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - zur Unterbrechung …
Auszug aus VG Augsburg, 18.04.2012 - Au 6 K 11.1908
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte diese Vorschrift beispielsweise dann zur Anwendung kommen, wenn ein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verspätet gestellt oder ein Pass ungültig geworden ist (BT-Drucks. 15/420, S. 97), wenn also wegen einer Nachlässigkeit in formaler Hinsicht eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eintritt (VGH Mannheim vom 9.12.2009 Az. 13 S 2092/09 RdNr. 25). - VG München, 18.11.2010 - M 12 K 10.3442
Beschäftigungserlaubnis
Auszug aus VG Augsburg, 18.04.2012 - Au 6 K 11.1908
Begehrt der geduldete Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung, so muss er diese ggf. mit einer Verpflichtungsklage erstreiten (vgl. VG München vom 18.11.2010 Az. M 12 K 10.3442 RdNr. 31 m.w.N.).
- VG Bayreuth, 09.01.2015 - B 1 K 10.967
Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht Aufenthaltstitel fort
Andere Gerichte sind dem ebenfalls gefolgt und gehen davon aus, dass eine Gestattung zur Ausübung einer Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit, die nicht durch separaten Bescheid erteilt wurde, sondern durch einen Eintrag in die jeweilige Duldungsbescheinigung, ohne dass insoweit eine gesonderte Geltungsdauer vermerkt wurde, die jeweilige Geltungsdauer des entsprechenden Trägerpapiers, d.h. der Duldungsbescheinigung, selbst teilt (vgl. hierzu VG München, U.v. 10.11.2008 - M 25 K 08.661; VG Düsseldorf, U.v. 12.1.2012 - 27 L 590/11; VG Augsburg, U.v. 18.4.2012 - Au 6 K 11.1908 - juris).