Rechtsprechung
VG Augsburg, 30.07.2013 - Au 3 K 12.881 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Erstattungsanspruch; seelische Behinderung (verneint); Teilhabebeeinträchtigung (verneint); erzieherisches Defizit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 15.12.1992 - 5 B 144.91
Rechtsweg für Erstattungsansprüche im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträgern
Auszug aus VG Augsburg, 30.07.2013 - Au 3 K 12.881
Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist jedenfalls nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist (BVerwG, B.v. 15.12.1992 - 5 B 144/91 - NVwZ 1993, 358). - BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00
Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen; …
Auszug aus VG Augsburg, 30.07.2013 - Au 3 K 12.881
Der Zinsanspruch folgt aus analoger Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - (vgl. BVerwGE 71, 48 und 114, 61). - BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11
Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige; …
Auszug aus VG Augsburg, 30.07.2013 - Au 3 K 12.881
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 19.10.2011 - 5 C 6/11 - NVwZ-RR 2012, 67) ist eine Identität des Anspruchsberechtigten nicht erforderlich; vielmehr genügt es, wenn die miteinander "konkurrierenden" inhaltsgleichen Leistungen gegenüber demselben jungen Menschen als Leistungsempfänger zu erbringen sind.
- BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 33.83
Erstattung - Fördermittel - Zinsanspruch - Rückzahlungsvorbehalt - …
Auszug aus VG Augsburg, 30.07.2013 - Au 3 K 12.881
Der Zinsanspruch folgt aus analoger Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - (vgl. BVerwGE 71, 48 und 114, 61). - VGH Bayern, 05.06.2007 - 12 BV 05.218
Sozial- und Jugendhilfe, Heimunterbringung eines Kindes, Störung des …
Auszug aus VG Augsburg, 30.07.2013 - Au 3 K 12.881
Diese Abgrenzung wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. z. B. OVG NW, B.v. 15.3.2012 - 12 A 1792/11 - juris; BayVGH, U.v. 5.6.2007 - 12 BV 05.218 - JAmt 2007, 433 und juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2012 - 12 A 1792/11
Vorliegen einer leichten Intelligenzminderung i.S.e. geistigen Behinderung bei …
Auszug aus VG Augsburg, 30.07.2013 - Au 3 K 12.881
Diese Abgrenzung wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. z. B. OVG NW, B.v. 15.3.2012 - 12 A 1792/11 - juris; BayVGH, U.v. 5.6.2007 - 12 BV 05.218 - JAmt 2007, 433 und juris). - VG Augsburg, 17.01.2012 - Au 3 K 11.818
Erstattungsanspruch; seelische Behinderung; Zuständigkeit; Abgrenzung Jugendhilfe …
Auszug aus VG Augsburg, 30.07.2013 - Au 3 K 12.881
Ein Intelligenzquotient von 70 oder höher schließt dagegen die Annahme einer geistigen Behinderung aus (vgl. VG Augsburg, U.v. 17.11.2009 - Au 3 K 08.1014 - und U.v. 17.1.2012 - Au 3 K 11.818 - beide juris).Beim Hilfeempfänger wurde zwar noch bei einer am 4. Juni 2010 vom Förderzentrum geistige Entwicklung durchgeführten Testung (K-ABC) ein Gesamt-IQ von 67 (+/- 7) festgestellt, was seinerzeit für eine leichte geistige Behinderung sprach, doch erfolgte im Juli 2011 ein weiterer Test nach K-ABC, bei dem ein IQ (Skala individueller Fähigkeiten - SIF) von 76 "gemessen" werden konnte. - VG Augsburg, 17.11.2009 - Au 3 K 08.1014
Kostenerstattungsanspruch; seelische Behinderung; Eingliederungshilfe; …
Auszug aus VG Augsburg, 30.07.2013 - Au 3 K 12.881
Ein Intelligenzquotient von 70 oder höher schließt dagegen die Annahme einer geistigen Behinderung aus (vgl. VG Augsburg, U.v. 17.11.2009 - Au 3 K 08.1014 - und U.v. 17.1.2012 - Au 3 K 11.818 - beide juris).Beim Hilfeempfänger wurde zwar noch bei einer am 4. Juni 2010 vom Förderzentrum geistige Entwicklung durchgeführten Testung (K-ABC) ein Gesamt-IQ von 67 (+/- 7) festgestellt, was seinerzeit für eine leichte geistige Behinderung sprach, doch erfolgte im Juli 2011 ein weiterer Test nach K-ABC, bei dem ein IQ (Skala individueller Fähigkeiten - SIF) von 76 "gemessen" werden konnte.
- VG Saarlouis, 22.01.2018 - 3 K 2298/16
Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; …
Zum einen ist es unwahrscheinlich, dass ein Sachverständiger im Nachhinein für den streitgegenständlichen Zeitraum - die Leistungen wurden im Juli 2015 eingestellt - ohne zeitgleiche Feststellungen (Untersuchungen) eine entsprechende psychische Diagnose mit hinreichender Verlässlichkeit stellen kann,(Vgl.: VG Augsburg, Urteil vom 30.07.2013 - Au 3 K 12.881 -, Rn. 53, juris.) zum anderen hat die sorgeberechtigte Mutter des Beigeladenen gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 06.05.2015 mitgeteilt, dass sie ihren Sohn keinen weiteren Untersuchungen mehr unterziehen wolle. - VGH Bayern, 17.02.2014 - 12 C 13.2646
Kostenerstattungsanspruch zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger
Ob der Vorrang kompetenzgemäßen Bundesrechts auch für die Regelung in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG, d.h. die vorläufige Pflicht zur Weiterleistung bei "Strittigwerden" der Leistungsart, gilt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. hierzu VG Ansbach, Gb.v. 19.6.2002 - AN 14 K 01.01948 - juris Rn. 33 und VG Augsburg, U.v. 30.7.2013 - Au 3 K 12.881 - juris Rn. 63 ff., die allein die Leistungspflicht aus Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG zum Ausgangspunkt für einen auf § 102 Abs. 1 SGB X gegründeten Erstattungsanspruch machen). - VG Saarlouis, 19.01.2018 - 3 K 2298/16
Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Feststellung einer seelischen …
Zum einen ist es unwahrscheinlich, dass ein Sachverständiger im Nachhinein für den streitgegenständlichen Zeitraum - die Leistungen wurden im Juli 2015 eingestellt - ohne zeitgleiche Feststellungen (Untersuchungen) eine entsprechende psychische Diagnose mit hinreichender Verlässlichkeit stellen kann, [Vgl.: VG Augsburg, Urteil vom 30.07.2013 - Au 3 K 12.881 -, Rn. 53, juris.] zum anderen hat die sorgeberechtigte Mutter des Beigeladenen gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 06.05.2015 mitgeteilt, dass sie ihren Sohn keinen weiteren Untersuchungen mehr unterziehen wolle.