Rechtsprechung
VG Bayreuth, 28.01.2015 - B 4 K 14.794 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rewis.io
Aufenthaltserlaubnis, Erwerbstätigkeit, Leiharbeitnehmer, Ehebestandszeit, Abschiebungsandrohung, marokkanische Staatsangehörigkeit, besondere Härte
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 28.01.2015 - B 4 K 14.794
- VGH Bayern, 27.06.2016 - 19 ZB 15.737
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08
Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer; …
Auszug aus VG Bayreuth, 28.01.2015 - B 4 K 14.794
Gegen die Berücksichtigung auch sämtlicher sonstiger Rückkehrgefahren spricht weiter, dass § 31 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht deshalb gewährt, weil durch das Scheitern der Ehe des Ausländers die spezifischen Erwartungen enttäuscht wurden, die der Ausländer mit dem ehebezogenen Aufenthaltstitel verband (BVerwG, U. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124/132-135 = NVwZ 2009, 1432/1435 jew. Rn. 24-28). - BVerwG, 22.05.2013 - 1 B 25.12
Eheliche Lebensgemeinschaft; familiäre Lebensgemeinschaft; gemeinsame Wohnung; …
Auszug aus VG Bayreuth, 28.01.2015 - B 4 K 14.794
Denn eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht nur so lange, wie beide Eheleute den nachweisbar betätigten Willen haben, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen (BVerwG, B. v. 22.05.2013 - 1 B 25.12 - BayVBl 2014, 56/57 Rn. 4).
- VG Bayreuth, 30.11.2016 - B 4 K 16.584
Eine rein verfahrensbezogene Duldung begründet keinen geduldeten Aufenthalt im …
Spätestens am 30.09.2013 bestand die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nicht mehr (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28.01.2015 - B 4 K 14.794 und Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2016 - 19 ZB 15.737).Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 28.01.2015 (B 4 K 14.794) ab.
Mit der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 20.10.2014 über seinen Verlängerungsantrag vom 07.05.2014 ist der Kläger gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig geworden, weil gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die dagegen erhobene Klage (B 4 K 14.794) keine aufschiebende Wirkung hatte.
- VG Bayreuth, 31.08.2016 - B 4 E 16.583
Eine rein verfahrensbezogene Duldung ist keinem geduldeten Aufenthalt …
Spätestens am 30.09.2013 bestand die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau nicht mehr (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28.01.2015 - B 4 K 14.794 und Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2016 - 19 ZB 15.737).Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 28.01.2015 (B 4 K 14.794) ab.
Mit der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin vom 20.10.2014 über seinen Verlängerungsantrag vom 07.05.2014 ist der Antragsteller gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig geworden, weil gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die dagegen erhobene Klage (B 4 K 14.794) keine aufschiebende Wirkung hatte.