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VG Berlin, 02.12.2011 - 16 K 186.11 V |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG, § 28 Abs 1 S 1 Nr 4 AufenthG, § 37 AufenthG, § 36 Abs 2 AufenthG
Feststellung einer besonderen Härte gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- VG Berlin, 20.08.2009 - 34 V 13.08
Erteilung eines Visums für einen Wiederkehrer
Auszug aus VG Berlin, 02.12.2011 - 16 K 186.11
Ausweislich der in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG getroffenen Regelung geht der Gesetzgeber davon aus, dass der "typische" Wiederkehrer als Jugendlicher oder Heranwachsender und damit in einem Alter in das Bundesgebiet zurückkehrt, in dem seine Entwicklung in der Regel noch nicht abgeschlossen, häufig aber bereits so weit fortgeschritten ist, dass er faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm daher ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, häufig nicht mehr zugemutet werden kann und ihm ferner die hiesigen Verhältnisse auch noch nicht durch einen besonders langen Auslandsaufenthalt wieder fremd geworden sind (VG Berlin, Urteil vom 20. August 2009, VG 34 V 13.08, Rn. 29, m.w.N., zit. n. Juris).
- VG Berlin, 12.01.2012 - 35 K 341.10
Erteilung eines Visums zur Rückkehr zur Familie nach Deutschland
Entspricht der Ausländer nach einer Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls dem gesetzlichen Leitbild in diesen beiden Beziehungen, wäre es unter Beachtung des Gesetzeszwecks in besonderer Weise unbillig, ihm das Wiederkehrrecht vorzuenthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19/01 -, juris, zum gleichlautenden § 16 Abs. 2 S. 1 AuslG; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 2011 - VG 16 K 186.11 V -, juris). - VG Hannover, 23.06.2021 - 5 B 2743/21
Ausweisungsinteresse; einstweiliger Rechtsschutz; vorläufiger Rechtsschutz
Eine solche besondere Härte kann beispielsweise daraus folgen, dass ein Ausländer, der die Anforderungen eines Tatbestandsmerkmals nur ganz knapp verfehlt oder die Defizite bei der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale durch eine anderweitige Form der Aufenthaltsverfestigung, Integration oder Integrationsfähigkeit bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ausgleichen oder gar übererfüllen kann, trotz der sich hieraus ergebenden "Gleichwertigkeit" mit dem Typus des Wiederkehrers dennoch von dem Anspruch auf Erteilung einer Wiederkehrerlaubnis ausgeschlossen wäre (VG Berlin Urteil vom 2.12.2011 - 16 K 186/11 -, BeckRS 2011, 56862, beck-online m. w. N.).