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   VG Berlin, 06.10.2021 - 29 K 184.20 V   

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https://dejure.org/2021,45741
VG Berlin, 06.10.2021 - 29 K 184.20 V (https://dejure.org/2021,45741)
VG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2021 - 29 K 184.20 V (https://dejure.org/2021,45741)
VG Berlin, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - 29 K 184.20 V (https://dejure.org/2021,45741)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Berlin, 17.08.2018 - 2 K 39.18

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Teilnahme an einem Freiwilligendienst

    Auszug aus VG Berlin, 06.10.2021 - 29 K 184.20
    Die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 19e Abs. 1 AufenthG (vgl. [zur Vorgängernorm § 18d AufenthG a.F.] VG Berlin, Urteil vom 17. August 2018 - VG 2 K 39.18 V - juris, Rn. 18; Dippe, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, § 19e AufenthG Rn. 5; hierhin tendierend auch: Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 19e AufenthG Rn. 3; vgl. a. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand: 17. Mai 2021, § 19e AufenthG Rn. 2).

    Vielmehr ist erforderlich, dass die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft ein solches Gewicht erreicht haben, dass die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs des Ausländers im Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr (VG Berlin, Urteil vom 17. August 2018 - VG 2 K 39.18 V - juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018 - OVG 2 B 6.17 - juris, Rn. 21 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - 2 B 6.17

    Erteilung eines Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs in Deutschland, der

    Auszug aus VG Berlin, 06.10.2021 - 29 K 184.20
    Vielmehr ist erforderlich, dass die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft ein solches Gewicht erreicht haben, dass die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs des Ausländers im Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr (VG Berlin, Urteil vom 17. August 2018 - VG 2 K 39.18 V - juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018 - OVG 2 B 6.17 - juris, Rn. 21 m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Oder, 10.05.2023 - 3 L 25/23
    (1) Insoweit war davon auszugehen, dass die Rechtsgrundlage für eine solche Aufenthaltserlaubnis sich nicht aus § 19e AufenthG ergibt, da es sich bei dem Bundesfreiwilligendienst nicht um einen "europäischen Freiwilligendienst" im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 29 K 184/20 V -, juris Rn. 18 m.w.N.).

    (2) Als Rechtsgrundlage für die begehrte Aufenthaltserlaubnis kommt vielmehr nur § 19c Abs. 1 AufenthG in Betracht (vgl. hierzu ebenfalls: VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2021, a.a.O., juris Rn. 17).

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