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   VG Berlin, 07.12.2022 - 3 K 392.22   

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VG Berlin, 07.12.2022 - 3 K 392.22 (https://dejure.org/2022,38940)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2022 - 3 K 392.22 (https://dejure.org/2022,38940)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - 3 K 392.22 (https://dejure.org/2022,38940)
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  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14

    Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG;

    Auszug aus VG Berlin, 07.12.2022 - 3 K 392.22
    Voraussetzung ist hierfür eine dementsprechende Regelungslücke sowie, dass der betreffende ausländische Staat zu verstehen gibt, dass es einer (weitergehenden) Rücksichtnahme nicht bedarf (vgl. auch zu einer gemischt-nationalen Ehe: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - BVerwG 6 C 16/14 -, juris Rn. 16 ff.).

    Diese Wertungsentscheidung kann im Rahmen des öffentlichen Namensrechts nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. auch zur hinkenden Namensführung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - BVerwG 6 C 16/14 -, juris Rn. 20), zumal sich eine schwerwiegende und weit reichende Beeinträchtigung nicht mit dem Argument rechtfertigen lässt, dies diene der Durchsetzung des Staatsangehörigkeitsprinzips.

    Als Fall der Zustimmung ist auch anzusehen, wenn auf eine schriftliche Anfrage der zuständigen deutschen Behörde an eine Auslandsvertretung des ausländischen Staates hin dieser Staat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände gegen die Namensänderung erhebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - BVerwG 6 C 16/14 -, juris Rn. 19).

  • OLG Köln, 07.06.2013 - 25 UF 40/13
    Auszug aus VG Berlin, 07.12.2022 - 3 K 392.22
    Die Regelung findet auf Namensänderungsanträge von Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit Anwendung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. Juni 2013 - 25 UF 40/13 -, juris Rn. 23 m.w.N.) und konkretisiert den allgemeinen ordre public-Vorbehalt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2009 - OVG 3 B 8.07 -, juris Rn. 54 m.w.N.).

    Dies ist der Fall, wenn die Zustimmung eines Elternteils faktisch nicht oder nur sehr schwer erlangt werden kann, die Klärung der Frage für das Kind aber wichtig ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. Juni 2013 - 25 UF 40/13 -, juris Rn. 27).

  • BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04

    Transsexuelle IV

    Auszug aus VG Berlin, 07.12.2022 - 3 K 392.22
    Auch um eines sinnvollen Prinzips willen darf nämlich der Grundrechtsschutz bei schweren Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht verwehrt werden (vgl. auch zum Transsexuellengesetz BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1 BvL 1/04 -, juris Rn. 74).
  • EuGH, 14.12.2021 - C-490/20

    Minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist und dessen vom Aufnahmemitgliedstaat

    Auszug aus VG Berlin, 07.12.2022 - 3 K 392.22
    Nicht ausreichend ist, dass er mittlerweile über eine Geburtsurkunde verfügt (vgl. Bl. 122 der Streitakte), die bulgarische Botschaft die Identität der Mutter bestätigt hat (vgl. Bl. 120 f. der Streitakte) und die bulgarischen Behörden im Falle einer Auslandsgeburt verpflichtet sind, einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, der ihre Staatsangehörigkeit und ihren Nachnamen angibt, wie er sich aus der von den ausländischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - C-490/20 -, juris Rn. 44; siehe hierzu auch Guedjev, Das Internationale Familienrecht Bulgariens, 2020, S. 143 Fn. 345).
  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

    Auszug aus VG Berlin, 07.12.2022 - 3 K 392.22
    Im Übrigen steht auch der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII (Pflegegeld) den Pflegeeltern, nicht aber dem Kind zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70

    Antrag auf Namensänderung - Zulässigkeit der Änderung der Namen für Ausländer,

    Auszug aus VG Berlin, 07.12.2022 - 3 K 392.22
    Dem Anspruch dürfte nicht entgegenstehen, dass nach § 1 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) - vom Wortlaut her - der Anwendungsbereich auf Deutsche, staatenlose oder heimatlose Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz im Inland begrenzt ist: Auch wenn der deutsche Gesetzgeber die Namensänderungsbefugnis deutscher Behörden nicht auf (weitere) Ausländer erstreckt hat, sondern es mit Rücksicht auf die Eigenständigkeit der Rechtsordnungen anderen Staaten überlässt, über Namensänderungen eigener Staatsangehöriger zu entscheiden, lässt die Vorschrift auch Raum für eine erweiternde Anwendung, um etwa eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu vermeiden (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 29. September 1972 - BVerwG VII C 77.70 -, juris Rn. 16 sowie mit weiteren Nachweisen zur Fallgruppenerweiterung: Loos, Namensänderungsgesetz, 2. Aufl., 1996, § 1 S. 51).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2009 - 3 B 8.07

    Zur Erteilung eines Visums zur Durchführung eines Adoptionsverfahrens

    Auszug aus VG Berlin, 07.12.2022 - 3 K 392.22
    Die Regelung findet auf Namensänderungsanträge von Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit Anwendung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. Juni 2013 - 25 UF 40/13 -, juris Rn. 23 m.w.N.) und konkretisiert den allgemeinen ordre public-Vorbehalt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2009 - OVG 3 B 8.07 -, juris Rn. 54 m.w.N.).
  • VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19
    Auszug aus VG Berlin, 07.12.2022 - 3 K 392.22
    Auch wenn dieser Verwaltungsvorschrift eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zu kommt, entfaltet sie als behördeninterne Anordnung für das Gericht keine Bindung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. November 2019 - VG 3 K 457.19 -, juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 21.08.2020 - 5 ZB 19.1233

    Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes

    Auszug aus VG Berlin, 07.12.2022 - 3 K 392.22
    Ausgehend hiervon ist es bei einem - wie hier - in Dauerpflege aufwachsenden Kind für die Änderung seines Familiennamens in den Namen der Pflegeeltern - hier des Pflegevaters - notwendig, aber auch ausreichend, dass die begehrte Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2018 - VG 3 K 571.16 -, juris Rn. 44 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 21. August 2020 - 5 ZB 19.1233 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 07.05.2013 - 3 D 123/12

    Prozesskostenhilfe, Nachweis der Bedürftigkeit, Prozesskostenhilfezuschuss in

    Auszug aus VG Berlin, 07.12.2022 - 3 K 392.22
    Dem steht auch nicht entgegen, dass ihm grundsätzlich gegenüber der unterhaltspflichtigen Mutter ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zusteht, der zu dem einzusetzenden Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO gehört (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 3 D 123/12 -, juris Rn. 2).
  • VG Berlin, 16.01.2018 - 3 K 571.16

    Klage eines Vaters gegen die Änderung des Familiennamens seiner minderjährigen

  • BVerwG, 05.02.1998 - 6 B 75.97

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Abweichungs- und

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