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   VG Berlin, 12.01.2012 - 35 K 341.10 V   

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VG Berlin, 12.01.2012 - 35 K 341.10 V (https://dejure.org/2012,488)
VG Berlin, Entscheidung vom 12.01.2012 - 35 K 341.10 V (https://dejure.org/2012,488)
VG Berlin, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 35 K 341.10 V (https://dejure.org/2012,488)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2011 - 2 S 100.10

    Bolivien; Beschwerde; Familiennachzug; Nachzug der Mutter zur erwachsenen

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2012 - 35 K 341.10
    Auf die Frage, ob dieses Ergebnis auch durch Art. 4 Abs. 2 lit. a) der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 vorgegeben ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2011 - OVG 2 S 100.10 -, juris, Rn. 3), braucht insoweit nicht näher eingegangen zu werden.
  • BVerwG, 25.06.1997 - 1 B 236.96

    Ausländerrecht - Begriff der außergewöhnlichen Härte in § 22 AuslG

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2012 - 35 K 341.10
    Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann; hieraus folgt beispielsweise auch, dass Nachteile im Heimatland, die allein wegen der dortigen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse drohen, nicht zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte im Zusammenhang mit der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft herangezogen werden können (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 22 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236/96 -, juris, Rn. 8 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2009 - OVG 3 B 22.09 -, juris, Rn. 32 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 11 S 2472/08

    Verlust eines unbefristeten Aufenthaltsrechts durch nicht lediglich formell

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2012 - 35 K 341.10
    Insoweit könnte der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme der Ausweisungsverfügung nach § 48 VwVfG haben, da seine individuelle Prognose, wie die spätere Entwicklung bestätigt hat, seinerzeit hätte positiv ausfallen müssen und bei einer Gesamtbeurteilung der dargestellten aktuellen Lebensverhältnisse die Aufrechterhaltung der Ausweisung wohl schlechthin unerträglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 2009 - 11 S 2472/08 -, juris; InfAuslR 2010, 103 ff.; NVwZ-RR 2010, 496 ff.; die Sperrwirkung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung [vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15/08 -, juris, Rn. 16] steht der Rücknahme nicht entgegen, weil der Kläger seinen ursprünglich gegen die Ausweisung erhobenen Widerspruch zurückgenommen, also entgegen der Auffassung des Beigeladenen [AA, Bl. 578] das zuständige Verwaltungsgericht Hannover gar nicht angerufen hat).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2009 - 3 B 22.09

    Nigeria; Visum; Ehegattennachzug; Familiennachzug; einfache deutsche

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2012 - 35 K 341.10
    Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann; hieraus folgt beispielsweise auch, dass Nachteile im Heimatland, die allein wegen der dortigen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse drohen, nicht zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte im Zusammenhang mit der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft herangezogen werden können (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 22 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236/96 -, juris, Rn. 8 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2009 - OVG 3 B 22.09 -, juris, Rn. 32 m.w.N.).
  • VG Berlin, 02.12.2011 - 16 K 186.11

    Feststellung einer besonderen Härte gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2012 - 35 K 341.10
    Entspricht der Ausländer nach einer Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls dem gesetzlichen Leitbild in diesen beiden Beziehungen, wäre es unter Beachtung des Gesetzeszwecks in besonderer Weise unbillig, ihm das Wiederkehrrecht vorzuenthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19/01 -, juris, zum gleichlautenden § 16 Abs. 2 S. 1 AuslG; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 2011 - VG 16 K 186.11 V -, juris).
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