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   VG Berlin, 16.11.2023 - 29 K 98.22 V   

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https://dejure.org/2023,40598
VG Berlin, 16.11.2023 - 29 K 98.22 V (https://dejure.org/2023,40598)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.11.2023 - 29 K 98.22 V (https://dejure.org/2023,40598)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. November 2023 - 29 K 98.22 V (https://dejure.org/2023,40598)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 79 Abs 2 AufenthG, § 54 Abs 2 Nr 9 AufenthG, § 54 Abs 2 Nr 8a AufenthG, § 54 Abs 2 Nr 4 AufenthG, § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AufenthG
    Visumserteilung zum Zwecke der Familienzusammenführung: Verbrauch von Ausweisungsinteressen; Verfahrensaussetzung bei vorläufiger Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 21.07.2015 - 10 CS 15.859

    Visumerfordernis, Unmöglichkeit der Abschiebung, Aussetzung des Visumverfahrens,

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2023 - 29 K 98.22
    Insbesondere ist § 79 Abs. 2 AufenthG nicht anzuwenden, wenn - wie vorliegend - mit einem Abschluss des Strafverfahrens in absehbarer Zeit wegen Abwesenheit des Beschuldigten bzw. Angeklagten nicht gerechnet werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 10 Cs 15.859 - juris, Rn. 71; vgl. a. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 79 AufenthG Rn. 16 m.w.N.; Hofmann, in: NK-Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 79 Rn. 18 m.w.N.).

    Insoweit ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die den kompetenteren und sachnäheren Strafgerichten mit der Folge zu überlassen ist, dass dann in der Regel deren Entscheidung auch der ausländerrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 10 Cs 15.859 - juris, Rn. 72).

    Da dieser Zweck nicht erreicht werden kann, wenn - wie vorliegend - ein rechtskräftiger Abschluss des Strafverfahrens in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, hat einerseits eine Aussetzung des Verfahrens nach § 79 Abs. 2 AufenthG zu unterbleiben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 10 Cs 15.859 - juris, Rn. 72).

    Andererseits kann im hiesigen Verfahren nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung, den Strafgerichten als den insoweit kompetenteren und sachnäheren Gerichten die maßgebliche Sachverhaltsermittlung zu überlassen, bis zum Abschluss des Strafverfahrens nach einer etwaigen Wiedereinreise des Antragstellers auch nicht davon ausgegangen werden, dass er die ihm vorgeworfenen Wohnungseinbruchsdiebstähle sowie den schweren Raub und damit einen Ausweisungsgrund verwirklicht hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 10 Cs 15.859 - juris, Rn. 73).

  • OVG Bremen, 04.07.2011 - 1 S 42/11

    Aufenthaltserlaubnis, Anhörungsrüge, Untätigkeitsklage, Aussetzung des

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2023 - 29 K 98.22
    Der Rechtsgedanke des Verbrauchs von Ausweisungsinteressen findet sich auch in § 5 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (s. dazu: OVG Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 1 S 42/11 - juris, Rn. 7).

    Die Regelung erfordert insoweit ein laufendes Strafverfahren (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 1 S 42/11 - juris, Rn. 6).

    Bezüglich der anhängigen Ermittlungsverfahren droht indes trotz Erteilung des Visums nicht der Verbrauch der Ausweisungsgründe (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 3 AufenthG; s. dazu: OVG Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 1 S 42/11 - juris, Rn. 7).

  • VGH Bayern, 04.07.2011 - 19 B 10.1631

    Fiktion des Fortbestehens eines Aufenthaltstitels steht dem Erlaubnisbesitz nicht

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2023 - 29 K 98.22
    Die Entscheidung des Beigeladenen vom 15. Oktober 2019, das Einreise- und Aufenthaltsverbotes wegen der Ausweisung auf 2 Jahre und 6 Monate zu verkürzen, zeigt unmissverständlich auf, dass im Hinblick auf den Zweck der Ausweisung allein die Fernhaltung des Klägers vom Bundesgebiet nicht mehr geboten ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Juli 2011 - 19 B 10.1631 - juris, Rn. 52).

    Der Rechtsgedanke des Verbrauchs von Ausweisungsinteressen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2019 - OVG 12 N 152.19 - unveröffentlicht, BA S. 3 ff. m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Juli 2011 - 19 B 10.1631 - juris, Rn. 52).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.1996 - 13 S 1279/96

    Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung trotz Kenntnis eines Ausweisungsgrundes -

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2023 - 29 K 98.22
    Ein in der Vergangenheit liegender Verbrauch gefährlicher Betäubungsmittel erfüllt das Ausweisungsinteresse nicht (VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Oktober 1996 - 13 S 1279/96 - BeckRS 1996, 23300; s.a. Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 1. Juli 2023, AufenthG § 54 Rn. 201).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2023 - 29 K 98.22
    Zwar bleiben laufende Ermittlungsverfahren grundsätzlich bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährung berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 - juris, Rn. 23).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2023 - 29 K 98.22
    Zum einen dient das Einreiseverbot nur der Gefahrenabwehr - und hat keinen (repressiven) Sanktionscharakter -, denn die Frist für die Einreisesperre ist allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2019 - OVG 12 N 152.19 - unveröffentlicht, BA S. 3 unter Verweis auf st. Rspr. BVerwG, vgl. u.a. Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris, Rn. 66 = BVerwGE 157, 325 sowie - 1 C 27.16 - juris, Rn. 23 = BVerwGE 157, 356).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2023 - 29 K 98.22
    Zum einen dient das Einreiseverbot nur der Gefahrenabwehr - und hat keinen (repressiven) Sanktionscharakter -, denn die Frist für die Einreisesperre ist allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2019 - OVG 12 N 152.19 - unveröffentlicht, BA S. 3 unter Verweis auf st. Rspr. BVerwG, vgl. u.a. Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris, Rn. 66 = BVerwGE 157, 325 sowie - 1 C 27.16 - juris, Rn. 23 = BVerwGE 157, 356).
  • OLG Bamberg, 28.02.2014 - 2 Ss 99/13

    Mittelbare Falschbeurkundung: Stellung eines Asylantrags unter falschem Namen;

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2023 - 29 K 98.22
    So sind Falschangaben im Asylverfahren z.B. auch nicht strafbar im Ausländerstrafrecht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Februar 2014 - 2 Ss 99/13 - juris, Rn. 20).
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