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   VG Berlin, 17.09.2018 - 19 L 175.18   

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VG Berlin, 17.09.2018 - 19 L 175.18 (https://dejure.org/2018,34967)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.09.2018 - 19 L 175.18 (https://dejure.org/2018,34967)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. September 2018 - 19 L 175.18 (https://dejure.org/2018,34967)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 Alt 2 VwGO, § 155 Abs 1 S 1 VwGO, § 14 Abs 3 S 1 VwVfG, § 26 Abs 2 VwVfG
    Zuständigkeit des Bezirksamtes hinsichtlich des Aufstellungsbeschlusses zum Erlass einer Erhaltungsverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 05.01.2012 - 8 B 62.11

    Unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Untersagungsverfügung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2018 - 19 L 175.18
    Daher hätte der Antragsgegner die vorläufige Untersagung mit ex nunc-Wirkung aufheben müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2012 - BVerwG 8 B 62/11 -, in: NVwZ 2012, 510 ; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 43).

    Denn dieses fortwirkende Verbot verletzt als belastender Verwaltungsakt den Antragsteller auch weiter in seinen Rechten, weil für ihn von dem Bescheid noch nachteilige Rechtswirkungen ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2012, a.a.O.).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2018 - 19 L 175.18
    Bedenken gegen die Angemessenheit der Verfügung hat der Antragsteller nicht erhoben; solche sind angesichts der Befristung der vorläufigen Untersagung auch bei Berücksichtigung der Eigentumsfreiheit des Antragstellers, die das Erbbaurecht schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - BVerfG 1 BvR 1301/84 -, amtl. Ls. 2), auch nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2018 - 19 L 175.18
    Eine Bekanntmachung verfehlt ihren Sinn und damit auch ihre Aufgabe allerdings dann, wenn sie in ihrer Anstoßwirkung nicht einmal so weit vordringt, den - aus welchem Grunde immer - möglicherweise Interessierten bewusst zu machen, dass sie derart interessiert sind und deshalb erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen müssen, um ihr Interesse wahrnehmen zu können (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 -, juris Rn. 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2018 - 1 S 2146/17

    Anforderungen an die Form der öffentlichen Bekanntgabe nach GemO BW § 34 Abs 1 S

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2018 - 19 L 175.18
    Ortsüblich ist eine Bekanntgabe dann, wenn sie den (geübten) Regeln folgt, die herkömmlicherweise für gemeindliche Bekanntgaben angewendet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Februar 2018 - VGH 1 S 2146/17 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97

    Bauplanungsrecht - Erhaltungssatzung/Milieuschutzsatzung, Versagung des Einbaus

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2018 - 19 L 175.18
    Diese Erwägungen bilden nicht nur besondere städtebauliche Gründe, deretwegen die Zusammensetzung der Bevölkerung erhalten werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2/97 -, juris Rn. 15 f.), die der Antragsteller vermisst.
  • BVerwG, 15.01.1988 - 7 B 182.87

    Gemeinderecht - Wasserversorgung - Rückübertragung - Verwaltungsakt -

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2018 - 19 L 175.18
    Daraus folgt, dass eine Ermessensbetätigung selbst dann nicht ausgeschlossen ist, wenn sich die Behörde nicht zur Frage der Ermessensausübung äußert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1988 - BVerwG 7 B 182/87 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 25.06.2013 - 4 BN 2.13

    Zum Abgrenzungsmaßstab der Tatbestandsalternativen für Erhaltungssatzungen

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2018 - 19 L 175.18
    Sogar für die Erhaltungsverordnung selbst ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass darin (nur) zu regeln ist, in welchem Gebiet und aus welchen der in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Gründen das Erfordernis eines besonderen Genehmigungsverfahrens für den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen statuiert werden soll (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - BVerwG 4 BN 2/13 -, juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 10 A 8.09

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Sport- und Jugendhaus; "Eichenparkstadion";

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2018 - 19 L 175.18
    41 Kommt der Bekanntmachung sonach ausreichende Anstoßwirkung zu und ist damit - wie hier - die Hinweisfunktion gewahrt, ist ein Abdruck des vollständigen Beschlusswortlautes nicht erforderlich, da dies nicht ausdrückliche gesetzliche Vorgabe ist (vgl. zur identisch abgefassten Norm des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2014 - OVG 10 A 8.09 -, juris Rn. 50).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2014 - 10 A 6.09

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Bekanntmachungsfehler; Anstoßfunktion;

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2018 - 19 L 175.18
    Soweit das hiesige Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 16. Oktober 2014 - OVG 10 A 6.09 -, juris) unlängst in einem Fall die Anstoßfunktion der Bekanntgabe eines Bebauungsplans deshalb verneinte, weil im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes nur auf die öffentliche Auslegung näher bezeichneter Pläne hingewiesen wurde, nicht allerdings auf jene des dort streitgegenständlichen Planes, kann der Antragsteller daraus für sich nichts herleiten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2011 - 6 B 1448/10

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Bescheid über die Rücknahme einer

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2018 - 19 L 175.18
    Denn während des hiesigen Verwaltungsverfahrens, dessen Verlauf zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Januar 2011 - OVG 6 B 1448/10 -, juris Rn. 19), waren nicht nur der Antragsteller selbst (Schreiben vom 11. Juli 2018), sondern auch seine Verfahrensbevollmächtigten mehrfach über den Erlass der vorläufigen Untersagung informiert worden (wenn auch teilweise nur mittelbar über die Kenntnisnahme von an den Antragsteller oder seinen Architekten gerichteten Schreiben), der Streitstoff also früh bekannt.
  • VGH Bayern, 02.04.1996 - 1 N 92.1636
  • BGH, 12.10.2016 - V ZB 198/15

    Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 23.94

    Rechtsschutzinteresse für eine Nachbarklage; Verhältnis Bauvorbescheid -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2009 - 1 S 97.09

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaliger Einnahme von Kokain

  • KG, 26.05.2016 - 1 W 170/16

    Wohnungsgrundbuchsache: Erfordernis einer gemeindlichen Genehmigung vor

  • BGH, 19.12.2019 - V ZB 145/18

    Ansehen der vorläufigen Untersagung der Begründung von Wohnungseigentum oder

    (2) Gemessen daran handelt es sich bei einer vorläufigen Untersagung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB um ein relatives Verfügungsverbot (so auch KG Berlin, FGPrax 2016, 195; VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2018 - 19 L 175.18, juris Rn. 28); eine Grundbuchsperre begründet es nicht.
  • VG Berlin, 02.07.2021 - 19 L 97.21

    Verkauf nur an die Mieter: Untersagung der Begründung von Wohnungs- und

    a) Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauGB ist gem. § 172 Abs. 2 BauGB als Rechtsgrundlage für die vorläufige Untersagung auch auf die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum gem. § 1 WEG anwendbar (vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2021 - VG 19 L 175.18 -, juris Rn. 16 ff. m.w.N.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, § 172 Rn. 87 ff. m.w.N.; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 172 Rn. 67 f.).

    (a) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB hat zunächst zur (unausgesprochenen) Voraussetzung, dass die in Betracht kommenden Erhaltungsziele eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Annahme eines "Befürchtens" im Sinne des § 15 Abs. 1 BauGB bieten (vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2021, a.a.O., Rn. 45 m.w.N.).

    Bloße Vermutungen reichen für die Annahme einer Behinderung zwar nicht aus, andererseits braucht das Vorliegen eines Hinderungsgrundes auch nicht mit endgültiger Sicherheit nachgewiesen zu werden (Beschluss der Kammer vom 17. September 2018 - 19 L 175.18 -, juris Rn 50 ).

    Gerade bei dem Einsatz bauplanungsrechtlicher Sicherungsinstrumente ist es entscheidend, eine sofortige Wirksamkeit sicherzustellen, gehen die Sicherungsbemühungen im Fall irreversibler Vorhaben - wie der Begründung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten - doch andernfalls ins Leere und werden ihrer Funktion beraubt (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. September 2018, a.a.O., Rn. 60).

  • VG Berlin, 27.05.2021 - 19 L 58.21

    Vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum

    b) Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauGB ist gem. § 172 Abs. 2 BauGB als Rechtsgrundlage für die vorläufige Untersagung auch auf die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum gem. § 1 WEG anwendbar (so bereits Beschluss der Kammer vom 17. September 2018 - 19 L 175.18 -, juris Rn. 46; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, § 172 Rn. 87 ff. m.w.N.; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 172 Rn. 67 f.).

    (a) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB hat zunächst zur (unausgesprochenen) Voraussetzung, dass die in Betracht kommenden Erhaltungsziele eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Annahme eines "Befürchtens" im Sinne des § 15 Abs. 1 BauGB bieten (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. September 2018, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.).

    Bloße Vermutungen reichen für die Annahme einer Behinderung zwar nicht aus, andererseits braucht das Vorliegen eines Hinderungsgrundes auch nicht mit endgültiger Sicherheit nachgewiesen zu werden (Beschluss der Kammer vom 17. September 2018, a.a.O., Rn. 50).

    Gerade bei dem Einsatz bauplanungsrechtlicher Sicherungsinstrumente ist es entscheidend, eine sofortige Wirksamkeit sicherzustellen, gehen die Sicherungsbemühungen im Fall irreversibler Vorhaben - wie der Begründung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten - doch andernfalls ins Leere und werden ihrer Funktion beraubt (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. September 2018, a.a.O., Rn. 60).

  • VG Berlin, 13.06.2019 - 19 L 328.19

    Neukölln: Vorerst kein Modernisierungsverbot in der Gropiusstadt

    Bei der Entscheidung über die vorläufige Untersagung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. dazu sowie für alles Nachstehende bereits VG Berlin, Beschluss vom 9. April 2018 - VG 19 L 688.17 -, S. 12 ff. d. amtl. Abdr.; im Ergebnis ferner auch VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2018 - VG 19 L 175.18 -, juris Rn. 56).
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