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   VG Berlin, 21.09.2022 - 31 L 160.22, 31 K 161.22   

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VG Berlin, 21.09.2022 - 31 L 160.22, 31 K 161.22 (https://dejure.org/2022,40944)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2022 - 31 L 160.22, 31 K 161.22 (https://dejure.org/2022,40944)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. September 2022 - 31 L 160.22, 31 K 161.22 (https://dejure.org/2022,40944)
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  • VG Bremen, 02.12.1996 - 2 A 115/96
    Auszug aus VG Berlin, 21.09.2022 - 31 L 160.22
    Bei diesen Verträgen handelt es sich jeweils um privatrechtliche Verträge und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Person des Verpächters bzw. Erlaubnisgebers um eine Privatperson oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt (vgl. zu einem Fischereipachtvertrag des Landes Sachsen-Anhalt als Inhaber selbständiger Fischereirechte nach dem Landesrecht von Sachsen-Anhalt: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 O 146/14 -, juris Rn. 3; zur Privatrechtsnatur der Fischereierlaubnisse nach FischG Bremen: VG Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 1996 - 2 A 115/96 -, NVwZ-RR 1998, 28, 31; zur Kompetenz des Landesgesetzgebers zur privatrechtlichen Gesetzgebung auf diesem Gebiet aufgrund der Ermächtigung durch Art. 69 EGBGB: Staudinger/Mittelstädt (2018), BGB, EGBGB Art. 69 Rn. 37 ff.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Berliner Landesfischereigesetz sowohl das Fischereiverwaltungsrecht als auch das Fischereiprivatrecht geregelt sind (so zum bremischen Landesrecht: VG Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 1996 - 2 A 115/96 -, NVwZ-RR 1998, 28, 31).

  • BVerwG, 26.03.2018 - 7 B 8.17

    Unterlassungsanspruch bzgl. der Durchführung der Verwertung und Vermarktung von

    Auszug aus VG Berlin, 21.09.2022 - 31 L 160.22
    Bei einer Klage bzw. einem Antrag auf Vornahme oder Unterlassung einer Handlung ist daher nicht auf die Rechtsnatur der geforderten Handlung oder Unterlassung, sondern den Charakter des Rechtsverhältnisses abzustellen, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 7 B 8.17 -, juris Rn. 5 m.w.N.; eine Indizwirkung der Rechtsnatur der geforderten Unterlassung bejahend allerdings: Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 27. Auflage 2021, § 40 Rn. 8 und Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 40 Rn. 271).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2015 - 1 O 146/14

    Rechtsweg bei vorläufiger Untersagung des Abschlusses eines

    Auszug aus VG Berlin, 21.09.2022 - 31 L 160.22
    Bei diesen Verträgen handelt es sich jeweils um privatrechtliche Verträge und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Person des Verpächters bzw. Erlaubnisgebers um eine Privatperson oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt (vgl. zu einem Fischereipachtvertrag des Landes Sachsen-Anhalt als Inhaber selbständiger Fischereirechte nach dem Landesrecht von Sachsen-Anhalt: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 O 146/14 -, juris Rn. 3; zur Privatrechtsnatur der Fischereierlaubnisse nach FischG Bremen: VG Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 1996 - 2 A 115/96 -, NVwZ-RR 1998, 28, 31; zur Kompetenz des Landesgesetzgebers zur privatrechtlichen Gesetzgebung auf diesem Gebiet aufgrund der Ermächtigung durch Art. 69 EGBGB: Staudinger/Mittelstädt (2018), BGB, EGBGB Art. 69 Rn. 37 ff.).
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