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   VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 97.19 V   

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VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 97.19 V (https://dejure.org/2023,17817)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2023 - 8 K 97.19 V (https://dejure.org/2023,17817)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. Juni 2023 - 8 K 97.19 V (https://dejure.org/2023,17817)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 113 Abs 1 S 4 VwGO, Art 34 Abs 2 EGV 810/2009, Art 34 Abs 6 EGV 810/2009, Art 34 Abs 7 EGV 810/2009, Art 32 Abs 1 Buchst a Nr 4 EGV 810/2009

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 04.04.2017 - C-544/15

    Die nationalen Behörden können einer iranischen Staatsangehörigen, die

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 97.19
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2017 - C-544/15, Fahimian - Rn. 30 m.w.N.).

    Er hat hierfür unter anderem auf den 14. Erwägungsgrund der Richtlinie verwiesen, wonach die Zulassung insbesondere verweigert werden darf, wenn ein Mitgliedstaat ausgehend von einer auf Tatsachen gestützten Beurteilung zu der Auffassung gelangt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2017 - C-544/15, Fahimian -, Rn. 40).

    Aus der Rechtsprechung des EuGH zu anderen Rechtsakten kann indes abgeleitet werden, dass jede Gesetzesverletzung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - C-428/01 und C-493-01, Orfonapoulos und Oliveri -, Rn. 66 und vom 27. Oktober 1977 - Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Rn. 35) und dass die innere Sicherheit jedenfalls die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigsten öffentlichen Dienste sowie die Gefährdung des Überlebens der Bevölkerung umfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2017 - C-544/15, Fahimian -, Rn. 39).

    Dabei hat der Gerichtshof immer wieder betont, dass den Mitgliedstaaten insoweit ein Beurteilungsspielraum innerhalb der von dem Unionsrecht gesetzten Grenzen zusteht (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1977 - Rechtssache 30/77, Bouchereau - Slg. 1977, 1999, Rn. 35, vom 8. Juni 2010 - C-145/09, Tsakouridis -, Rn. 66 ff., und vom 4. April 2017 - C-544/15, Fahimian - Rn. 42 ff.).

    Zu diesen Garantien gehören die Verpflichtung der Behörden, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, sowie die Verpflichtung, ihre Entscheidung hinreichend zu begründen, um dem nationalen Gericht im Rahmen des Rechtsbehelfs die Prüfung zu ermöglichen, ob die für die Ausübung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2017 - C-544/15, Fahimian -, Rn. 41-46).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 97.19
    Wenn weder dieser noch ein anderer der in Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 Visakodex aufgezählten Verweigerungsgründe vorliegt, sind die zuständigen Behörden zur Erteilung des Visums verpflichtet (vgl. EuGH, Urteil vom EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12, Koushkaki -, Rn. 26 ff.).

    So wie die zuständigen Behörden verpflichtet sind, ein beantragtes Schengen-Visum zu erteilen, wenn keiner der in Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 Visakodex aufgezählten Verweigerungsgründe vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12, Koushkaki -, Rn. 26 ff.), sind sie zur Annullierung oder Aufhebung eines bereits erteilten Visums verpflichtet, wenn sich herausstellt, dass es an einer der Voraussetzungen für seine Erteilung fehlt.

    Mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache Koushkaki - C-84/12 - hat der EuGH geklärt, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 4 Visakodex aufgeführten, für die Prüfung von Visumsanträgen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Erteilung eines Schengen-Visums nicht aus anderen als den in Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 Visakodex aufgezählten Gründen verweigern dürfen.

    Gleichzeitig hat er betont, dass sie über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieses Kodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12, Koushkaki -, Rn. 56 ff.).

  • BVerwG, 26.04.2023 - 6 C 8.21

    Rechtswidriges Verbot des NPD-Wahlplakats "Migration tötet"

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 97.19
    Ob das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch unter dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8/21 -, juris Rn. 20 m.w.N.) und/oder des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 2. Februar 2023 - 3 C 14/21 -, juris Rn. 14 f. und vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris Rn. 15) besteht, kann offenbleiben.

    Denn § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gibt nicht mehr Rechtsschutz, als der Kläger im Falle mangelnder Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts hätte beanspruchen können (BVerwG, Urteile vom 3. März 1987 - 1 C 15.85 - BVerwGE 77, 70 , juris Rn. 15 und vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris Rn. 22.

    Insofern erscheinen die Bewertungen des Beklagten als nicht vereinbar mit den Anforderungen, welche zum Schutz der Meinungsfreiheit für die Auslegung von Äußerungen gelten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8/21 -, juris Rn. 27 ff.).

  • VG Berlin, 22.03.2023 - 24 K 256.19

    Rasmea Odeh

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 97.19
    Der Zusammenhang der Veranstaltung mit dem Internationalen Frauentag und der Umstand, dass die Klägerin sich in den USA einen Namen in der Frauenbewegung gemacht und (auch) insofern einen Bezug zu dem Thema der Veranstaltung hatte, sprachen eher dagegen (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom - VG 24 K 256.19 - S. 11 ff).

    Die Annahme, Israel werde den Auftritt der Klägerin als Affront bewerten, ist nachvollziehbar, auch soweit die Klägerin einwendet, sie habe sich ein neues Profil als mit friedlichen Mitteln kämpfende Frauenrechtlerin erarbeitet (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 22. März 2023 - VG 24 K 256.19 - S. 12).

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 97.19
    Aus der Rechtsprechung des EuGH zu anderen Rechtsakten kann indes abgeleitet werden, dass jede Gesetzesverletzung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - C-428/01 und C-493-01, Orfonapoulos und Oliveri -, Rn. 66 und vom 27. Oktober 1977 - Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Rn. 35) und dass die innere Sicherheit jedenfalls die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigsten öffentlichen Dienste sowie die Gefährdung des Überlebens der Bevölkerung umfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2017 - C-544/15, Fahimian -, Rn. 39).

    Dabei hat der Gerichtshof immer wieder betont, dass den Mitgliedstaaten insoweit ein Beurteilungsspielraum innerhalb der von dem Unionsrecht gesetzten Grenzen zusteht (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1977 - Rechtssache 30/77, Bouchereau - Slg. 1977, 1999, Rn. 35, vom 8. Juni 2010 - C-145/09, Tsakouridis -, Rn. 66 ff., und vom 4. April 2017 - C-544/15, Fahimian - Rn. 42 ff.).

  • EuGH, 12.12.2019 - C-380/18

    E.P. (Menace pour l'ordre public) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 97.19
    Zudem ist dem sechsten Erwägungsgrund des Schengener Grenzkodex zu entnehmen, dass dieser das Ziel verfolgt, "jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten" vorzubeugen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-380/18 -, Rn. 22 ff.).

    Sie dürfen somit nicht über das hinausgehen, was zum Schutz der öffentlichen Ordnung erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-380/18 -, Rn. 47).

  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 97.19
    Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Ob das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch unter dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8/21 -, juris Rn. 20 m.w.N.) und/oder des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 2. Februar 2023 - 3 C 14/21 -, juris Rn. 14 f. und vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris Rn. 15) besteht, kann offenbleiben.

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 97.19
    Hierbei ist wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205-219, juris Rn. 18 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.12.1983 - 3 C 27.82

    Voraussetzungen für das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" bezüglich einer Anhörung

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 97.19
    Das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale, insbesondere des unbestimmten Rechtsbegriffs "Gefahr im Verzug", unterliegt im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 3 C 27/82 -, BVerwGE 68, 267-277, juris Rn. 55).

    Dabei gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die ohne vorherige Anhörung getroffene Regelung auf diejenigen Maßnahmen beschränkt wird, deren Vornahme ohne jegliche Verzögerung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 3 C 27/82 -, BVerwGE 68, 267-277, juris Rn. 56).

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 97.19
    Etwaige Zweifel und Unklarheiten über Inhalt und Umfang nachträglicher Ergänzungen gehen zu Lasten der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14/10 -, juris Rn. 18).
  • BVerwG, 02.02.2023 - 3 C 14.21

    Fahrtenbuchanordnung - Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit einem

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 37.14

    Besuchsaufenthalt; einheitliches Visum; eingeschränkte gerichtliche Kontrolle;

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeit - Unionsbürger -

  • BVerwG, 24.08.1979 - 1 B 76.76

    Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der Informationsfreiheit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 3 S 20.19

    Beschwerde der Palästinenserin Rasmea Odeh gegen Aufhebung ihres Schengen-Visums

  • BVerwG, 08.11.1983 - 1 A 77.83

    Rechtssache von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung - Aufenthaltserlaubnis

  • EuGH, 27.01.2004 - C-428/01

    F.lli Costanzo

  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 14.09

    Linienverkehrsgenehmigung; Busverkehr; Busfernverkehr; Buslinienfernverkehr;

  • BVerwG, 25.06.2019 - 6 B 154.18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung

  • BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 15.85

    Volksfest - Sperrecht - Immissionsschutzrecht - Festsetzung - Versagung

  • BVerwG, 14.12.2022 - 6 A 6.21

    Verbot des Vereins "Deutsche Libanesische Familie e.V." bestätigt

  • VG Berlin, 21.03.2019 - 8 L 96.19

    Kein Schengen-Visum für umstrittene palästinensische Aktivistin

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