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   VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22   

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VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22 (https://dejure.org/2023,40549)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2023 - 29 K 23.22 (https://dejure.org/2023,40549)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. November 2023 - 29 K 23.22 (https://dejure.org/2023,40549)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 55a VwGO, § 60 VwGO, § 80 Abs 2 S 1aF BGB, § 82 Satz 1 n F BGB, Art 5 Abs 1 S 1 GG
    Eine Gefährdung des Gemeinwohls durch die (prognostizierte) Tätigkeit einer Stiftung liegt nicht bereits dann vor, wenn der Stifter die Grenzen der Meinungsfreiheit politisch einseitig und provozierend ausreizt.

  • IWW

    § 55a VwGO, § 60 VwGO, § 80 Abs. 2 S 1aF BGB, § 82 S. 1 n F BGB, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
    VwGO, BGB, GG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20

    Stiftungsanerkennung und Gemeinwohlvorbehalt

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22
    Vielmehr war auch eine Prognose darüber anzustellen, ob die Verwirklichung des Stiftungszwecks durch die dann rechtsfähige Stiftung die Schutzgüter des § 80 Abs. 2 BGB zu beeinträchtigen drohte (BVerwG, Urteil vom 24. März 2021 - BVerwG 6 C 4.20 -, BVerwGE 172, 85 = juris Rn. 21).

    Dieses hatte in der Entscheidung über die Franz-Schönhuber-Stiftung die Auffassung des Berufungsgerichtes bekräftigt, dass im Rahmen der Auslegung des § 87 BGB a.F. [Aufhebung einer Stiftung] eine Gemeinwohlgefährdung schon bei einem Verstoß gegen einfaches Gesetzesrecht angenommen werde, so dass im Rahmen der präventiven Genehmigungserteilung erst recht eine Gemeinwohlgefährdung bei Gefahren für Rechtsgüter mit Verfassungsrang bejaht werden könne (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 55.96 -, a.a.O. Rn. 30; ebenso Urteil vom 24. März 2021 a.a.O. Rn. 20).

    In der letzten Entscheidung schließlich hat es ohne weitere Einschränkung ausgeführt, dass als Schutzgüter der präventiven Anerkennungsprüfung nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl verfassungsrechtlich wie auch einfachgesetzlich geschützte Rechtsgüter in Betracht kämen (BVerwG, Urteil vom 24. März 2021 a.a.O. Rn. 20).

    Die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist im Einklang mit dem polizeilichen Gefahrenbegriff dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung von Schutzgütern durch die künftige Stiftung hinreichend wahrscheinlich ist, sie darf also nicht bloß eine entfernt liegende Möglichkeit sein und muss auf Tatsachen beruhen (BVerwG, Urteil vom 24. März 2021 a.a.O. Rn. 24).

    Auch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Form der Privatautonomie gewährt nur die Befugnis, die von der Privatrechtsordnung bereitgestellten Rechtsformen zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 24. März 2021, a.a.O. Rn. 27).

  • BVerwG, 12.02.1998 - 3 C 55.96

    "Republikaner" -Stiftung nicht zugelassen

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22
    Bereits in dem einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde liegenden Fall lautete der Satzungszweck: "Zweck der Stiftung ist es, politisches Wissen zu vermitteln, die staatsbürgerliche Bildung des deutschen Volkes auf demokratischer und republikanischer Grundlage zu fördern und das Bewusstsein von der Einheit der Nation in allen ihren Teilen wachzuhalten" (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 55.96 - "Franz-Schönhuber-Stiftung", BVerwGE 106, 177 = juris Rn. 7), war mithin sogar etwas konkreter als im vorliegenden Fall.

    Dieses hatte in der Entscheidung über die Franz-Schönhuber-Stiftung die Auffassung des Berufungsgerichtes bekräftigt, dass im Rahmen der Auslegung des § 87 BGB a.F. [Aufhebung einer Stiftung] eine Gemeinwohlgefährdung schon bei einem Verstoß gegen einfaches Gesetzesrecht angenommen werde, so dass im Rahmen der präventiven Genehmigungserteilung erst recht eine Gemeinwohlgefährdung bei Gefahren für Rechtsgüter mit Verfassungsrang bejaht werden könne (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 55.96 -, a.a.O. Rn. 30; ebenso Urteil vom 24. März 2021 a.a.O. Rn. 20).

    Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hat das Bundesverwaltungsgericht die Tatsachenfeststellung, "dass die geplante Stiftung im Falle ihrer Genehmigung das Gebot der Achtung der Menschenwürde, das Verbot der Diskriminierung wegen der Rasse, der Sprache der Abstammung und des Glaubens sowie das Demokratieprinzip als Verfassungsrechtsgüter gefährden würde" (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 a.a.O. Rn. 35), unbeanstandet gelassen.

  • OVG Hamburg, 12.08.2022 - 6 Bs 57/22

    Eine einfache Signatur i.S.v. § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert die Wiedergabe

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22
    Die Signatur soll sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, die mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 12. August 2022 - 6 Bs 57/22 -, DÖV 2023, 224 (Ls.) = juris Rn. 9).

    Vielmehr endet sie lediglich mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt Steuerberater", was aber für eine einfache Signatur im Sinne von § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht ausreicht (VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2023 - VG 34 K 325/22 A -, unveröffentlicht, UA S. 3 ff. m.w.N., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2023 - OVG 3 N 56/23 -, unveröffentlicht; vgl. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 13 ME 23/23 -, DÖV 2023, 404 (Ls.) = juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. August 2022, a.a.O. Rn. 10; BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22 -, NJW 2022, 3512 = juris Rn. 12 [zu § 130a ZPO]).

  • BSG, 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B

    Elektronischer Rechtsverkehr - Unzulässigkeit einer Container-Signatur ab 1.

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22
    Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen, da in solchen Fällen ein in der eigenen Sphäre des Beteiligten liegendes Verschulden hinter das Verschulden des Gerichts zurücktritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 -, 1 BvR 166/93 -, juris Rn. 46 ff.; BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 7 B 154.99 -, juris Rn. 1).

    Ohne Verschulden "verhindert", eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter danach auch dann, wenn ein Verschulden des Beteiligten zwar vorgelegen hat, dieses aber für die Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist oder die Fristversäumnis ihm nicht zugerechnet werden kann, weil die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts voraussichtlich gewahrt worden wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 a.a.O.).

  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22
    Strafbar sind solche Meinungsäußerungen nur, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 -, NJW 2018, 2861 = juris Rn. 26 ff.).
  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22
    Gleichwohl wird sich die Stiftung selbst, wenn sie denn anerkannt ist, im Rahmen ihrer Tätigkeit - insbesondere hinsichtlich des Vereinszwecks der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens in § 2 Abs. 1 lit. c der Satzung - gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf die Meinungsfreiheit berufen können (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 47).
  • BGH, 07.09.2022 - XII ZB 215/22

    Elektronischer Rechtsverkehr im Rechtsmittelverfahren: Erfordernis der Wiedergabe

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22
    Vielmehr endet sie lediglich mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt Steuerberater", was aber für eine einfache Signatur im Sinne von § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht ausreicht (VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2023 - VG 34 K 325/22 A -, unveröffentlicht, UA S. 3 ff. m.w.N., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2023 - OVG 3 N 56/23 -, unveröffentlicht; vgl. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 13 ME 23/23 -, DÖV 2023, 404 (Ls.) = juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. August 2022, a.a.O. Rn. 10; BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22 -, NJW 2022, 3512 = juris Rn. 12 [zu § 130a ZPO]).
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2023 - 13 ME 23/23

    BeA; Beschwerde; besonderes elektronisches Anwaltspostfach; einfache Signatur;

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22
    Vielmehr endet sie lediglich mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt Steuerberater", was aber für eine einfache Signatur im Sinne von § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht ausreicht (VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2023 - VG 34 K 325/22 A -, unveröffentlicht, UA S. 3 ff. m.w.N., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2023 - OVG 3 N 56/23 -, unveröffentlicht; vgl. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 13 ME 23/23 -, DÖV 2023, 404 (Ls.) = juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. August 2022, a.a.O. Rn. 10; BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22 -, NJW 2022, 3512 = juris Rn. 12 [zu § 130a ZPO]).
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22
    Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen, da in solchen Fällen ein in der eigenen Sphäre des Beteiligten liegendes Verschulden hinter das Verschulden des Gerichts zurücktritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 -, 1 BvR 166/93 -, juris Rn. 46 ff.; BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 7 B 154.99 -, juris Rn. 1).
  • BVerwG, 12.10.2021 - 8 C 4.21

    Anforderungen an sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22
    Zwar ist die am Montag, dem 28. Februar 2022 abgelaufene Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 57 Abs. 2 i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) nicht eingehalten, denn die in diesem Zeitraum allein eingereichte Klageschrift genügt nicht den Formerfordernissen von § 55a VwGO und ist damit nicht wirksam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - BVerwG 8 C 4.21 -, Buchholz 310 § 55a VwGO Nr. 5 = juris Rn. 2).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 162/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von zivilprozessualen

  • BVerwG, 02.02.2000 - 7 B 154.99
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