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   VG Berlin, 29.07.2019 - 14 L 195.19   

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VG Berlin, 29.07.2019 - 14 L 195.19 (https://dejure.org/2019,28611)
VG Berlin, Entscheidung vom 29.07.2019 - 14 L 195.19 (https://dejure.org/2019,28611)
VG Berlin, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - 14 L 195.19 (https://dejure.org/2019,28611)
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2011 - 3 S 76.11

    Vergabe von Oberschulplätzen nach der Schulreform nicht zu beanstanden

    Auszug aus VG Berlin, 29.07.2019 - 14 L 195.19
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 05.09.2011 - OVG 3 S 76.11 -, juris Rn. 23) steht es allen Bewerberinnen und Bewerbern frei, bis zum Ende der Anmeldefrist ihren Erstwunsch zu ändern.

    Dieses Recht wird nur nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze gewährt (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 19.02.2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06 -, juris Rn. 26; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 05.09.2011 - OVG 3 S 76.11 - juris Rn. 18).

    Vielmehr beschränkt sich das Elternwahlrecht auf die Schulart (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 05.09.2011, a.a.O.).

    Der Gleichheitssatz verbietet nicht jede Art der Differenzierung beim Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen, sondern verlangt nur, dass die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 19.02.2007, a.a.O., Rn. 26; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 05.09.2011, a.a.O., Rn. 19).

    Außerdem zeigt eine Notensumme aus zwei Schulhalbjahren nicht nur einen punktuellen Leistungsstand auf, sondern beruht typischerweise auf der Leistungsentwicklung und dem Leistungsvermögen des Kindes in den betreffenden Fächern (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 05.09.2011, a.a.O., juris Rn. 10).

  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 180/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen unbegründete

    Auszug aus VG Berlin, 29.07.2019 - 14 L 195.19
    Dieses Recht wird nur nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze gewährt (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 19.02.2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06 -, juris Rn. 26; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 05.09.2011 - OVG 3 S 76.11 - juris Rn. 18).

    Der Gleichheitssatz verbietet nicht jede Art der Differenzierung beim Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen, sondern verlangt nur, dass die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 19.02.2007, a.a.O., Rn. 26; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 05.09.2011, a.a.O., Rn. 19).

    Wie weit der Gestaltungsspielraum im Einzelfall reicht, ist dabei von Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen abhängig (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 19.02.2007, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 3 S 82.17

    Aufnahme in eine Wunschschule; besonderer Härtefall

    Auszug aus VG Berlin, 29.07.2019 - 14 L 195.19
    Dies schon allein deshalb, weil nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer sowie der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung nur bis spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung geltend und glaubhaft gemachte Härtegründe bei der Schulplatzvergabe an einer übernachgefragten Schule zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16.10.17 - OVG 3 S 82.17 - juris Rn. 4 ff. m.w.N.; VG Berlin, Beschlüsse vom 13.08.18 - VG 14 L 173.18 -, EA S. 6 f.; 29.08.17 - VG 14 L 783.17 -, EA S. 4).

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass Härtegründe bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung geltend und glaubhaft gemacht sein müssen, nämlich selbst dann, wenn solche Gründe erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16.10.17, a.a.O.).

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Auszug aus VG Berlin, 29.07.2019 - 14 L 195.19
    Überdies ist ohnehin die leistungsunabhängige Vergabe eines bestimmten Anteils verfügbarer Studienplätze zwar zulässig, aber nicht verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 -, juris Rn. 218).
  • VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 5/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnungen der Aufnahmen in die

    Auszug aus VG Berlin, 29.07.2019 - 14 L 195.19
    Die Aufnahme in eine ganz bestimmte Schule ist im Gegensatz zur Aufnahme in eine bestimmte Schulart jedoch, wie dargelegt, nicht von so großer Bedeutung, dass der Gesetzgeber darüber hinaus auch selbst regeln müsste, anhand welcher Kriterien die Leistung oder Kompetenzen konkret zu beurteilen sind und ob daneben auch noch andere Kriterien für die Vergabe von Plätzen im Kriterienkontingent herangezogen werden müssen (vgl. zur Aufnahme in die Grundschule: VerfGH Bln, Beschluss vom 10.04.2019 - VerfGH 5/19 -, juris Rn. 20, wonach das Aufnahmeverfahren einschließlich der Aufnahmekriterien bei Bewerberüberhang keiner Regelung im Schulgesetz bedürfen).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2014 - 3 B 8.14

    Übergang in die Sekundarstufe I; sonderpädagogischer Förderbedarf; Einrichtung

    Auszug aus VG Berlin, 29.07.2019 - 14 L 195.19
    Die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25.11.2014 - OVG 3 B 8.14 -, juris Rn. 42, VG Bln, Beschluss vom 18.08.2015 - VG 9 L 190.15 -, juris Rn. 15) bezieht sich demgegenüber jeweils auf einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 3 S 93.11

    Antragsbefugnis eines Elternteils im vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend

    Auszug aus VG Berlin, 29.07.2019 - 14 L 195.19
    Allerdings steht das Elternrecht aus Artikel 6 GG ungeachtet seines individualrechtlichen Charakters beiden Elternteilen in unteilbarer Verantwortung zur gemeinsamen, einvernehmlichen Ausübung zu (vgl. § 1627 BGB sowie OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30.08.2011 - OVG 3 S 93.11 -, juris Rn. 3 m.w.N.) und bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO, dass "die Erziehungsberechtigten" ihr Kind bei der als Erstwunsch benannten Schule anmelden (vgl. auch § 56 Abs. 1 Satz 1, 3 SchulG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 3 S 55.15

    Grundschule; Aufnahme; Schule besonderer pädagogischer Prägung;

    Auszug aus VG Berlin, 29.07.2019 - 14 L 195.19
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 01.10.2015 - OVG 3 S 55.15 -, juris Rn. 7 m.w.N.) ist zu unterscheiden zwischen einerseits zusätzlichen Plätzen, die als Ausgleich für im Aufnahmeverfahren rechtswidrig belegte Plätze bereitgestellt werden müssen, und andererseits der Auffüllung eines Kontingents, wenn ursprünglich rechtmäßig besetzte Plätze nachträglich frei werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 3 S 75.17

    Rechtsnatur der Frist zur Anmeldung an der Erstschule; Teilnahme an einem

    Auszug aus VG Berlin, 29.07.2019 - 14 L 195.19
    Da es sich bei der Anmeldefrist jedoch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29.11.2017 - OVG 3 S 75.17 -, juris Rn. 2 ff.) nicht um eine materielle Ausschlussfrist handelt, kann eine solche für den Wechsel des Erstwunsches ebenfalls nicht angenommen werden.
  • VG Berlin, 18.08.2015 - 9 L 190.15

    Vorläufige Aufnahme in die Schulanfangsphase einer Grundschule

    Auszug aus VG Berlin, 29.07.2019 - 14 L 195.19
    Die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25.11.2014 - OVG 3 B 8.14 -, juris Rn. 42, VG Bln, Beschluss vom 18.08.2015 - VG 9 L 190.15 -, juris Rn. 15) bezieht sich demgegenüber jeweils auf einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 - 3 S 82.12

    S-Schule; Schule besonderer pädagogischer Prägung; Profilzug Kunst;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2016 - 3 S 79.16

    Aufnahme in einen mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug einer Schule

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2014 - 3 S 46.14

    Gymnasium; Aufnahme; 7. Klasse; Aufnahmeentscheidung; Geschwisterkindregelung;

  • VG Berlin, 29.07.2019 - 14 L 125.19

    Einstweilige Anordnung zur Verpflichtung auf vorläufige Aufnahme zum Schuljahr

  • VG Berlin, 16.08.2022 - 39 L 229.22
    Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 - juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 - VG 14 L 195.19 - juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht.

    Diese dürfen sich selbstverständlich auch dafür entscheiden, den Besuch der Integrierten Sekundarschule mit Primarstufe in der Sekundarstufe I nicht mehr fortzusetzen, und gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG eine andere Schulart wählen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 - VG 14 L 195.19 - juris, Rn. 22 zu Gemeinschaftsschulen).

    Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Annahme der verspäteten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 - VG 14 L 195.19 -).

  • VG Berlin, 16.08.2022 - 39 L 239.22
    Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 - juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 - VG 14 L 195.19 - juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht.

    Diese dürfen sich selbstverständlich auch dafür entscheiden, den Besuch der Integrierten Sekundarschule mit Primarstufe in der Sekundarstufe I nicht mehr fortzusetzen, und gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG eine andere Schulart wählen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 - VG 14 L 195.19 - juris, Rn. 22 zu Gemeinschaftsschulen).

    Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Annahme der verspäteten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 - VG 14 L 195.19 -).

  • VG Berlin, 22.08.2023 - 39 L 347.23
    Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 - Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 - VG 14 L 195.19 - Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht.

    Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Annahme der verspäteten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 - VG 14 L 195.19).

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