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   VG Frankfurt/Main, 17.10.2019 - 5 K 3646/18.F   

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https://dejure.org/2019,40729
VG Frankfurt/Main, 17.10.2019 - 5 K 3646/18.F (https://dejure.org/2019,40729)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.10.2019 - 5 K 3646/18.F (https://dejure.org/2019,40729)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - 5 K 3646/18.F (https://dejure.org/2019,40729)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 8 Abs 1 GG, 6 Abs 1 VersammlG, 11 Abs. 1 VersammlG, 31 Abs 1 Satz 1 HSOG
    Versammlungsteilnahme durch abweichend eingestellte Personen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Köln, 29.10.2009 - 20 K 3250/08

    Vereinbarkeit eines Ausschlusses einer politischen Partei von einem über sie

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.10.2019 - 5 K 3646/18
    Somit greift eine Einschränkung der Grundrechtsausübung des Klägers über § 6 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes nicht durch (ebenso VG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 20 K 3250/08 - juris Rn. 15).
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.10.2019 - 5 K 3646/18
    Bei dieser Veranstaltung handelte es sich um eine öffentliche Versammlung in einem geschlossenen Raum und nicht um eine bloße, etwa der Information dienende Veranstaltung, die nicht dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit unterfällt, denn bei ihr ging es um die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92 , juris Rn. 41).
  • BVerwG, 28.03.2012 - 6 C 12.11

    Feststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiederholungsgefahr;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.10.2019 - 5 K 3646/18
    Dabei kann dahinstehen, ob in Fällen wie dem des Klägers die Klage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist (hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12.11 -, juris Rdnr. 15 = NJW 2012, 2676), denn das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung besteht.
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.10.2019 - 5 K 3646/18
    Vielmehr schützt das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht nur solche Teilnehmer vor staatlichen Eingriffen, die die Ziele der Versammlung oder die dort vertretene Meinungen billigen, sondern kommt ebenso denjenigen zu Gute, die ihnen kritisch oder ablehnend gegenüberstehen und dies - wie der Kläger durch seine Anwesenheit - in der Versammlung zum Ausdruck bringen wollen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203 , juris Rn. 16).
  • VG Karlsruhe, 07.04.1989 - 8 K 198/88
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.10.2019 - 5 K 3646/18
    Der Ausschluss einer teilnehmenden Person von einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen kann nämlich nur nach Maßgabe von § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes erfolgen, nicht jedoch durch die Ausübung des Hausrechts (ebenso VG Köln, a.a.O., juris Rn. 20; VG Karlsruhe, Urteil vom 7. April 1989 - 8 K 198/88 -, juris).
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