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   VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 79/13   

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VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 79/13 (https://dejure.org/2014,6108)
VG Freiburg, Entscheidung vom 29.01.2014 - 2 K 79/13 (https://dejure.org/2014,6108)
VG Freiburg, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - 2 K 79/13 (https://dejure.org/2014,6108)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Hinderungsgrundes zum Nachrücken eines Parteimitglieds als Mitglied des Kreistages i.R.d. Wahl

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 137 Abs 1 GG
    Personenkreis des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 137; LKrO § 24
    Kreistag; Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 a LKrO - Zur Frage, ob ein Verwaltungsmitarbeiter an der Pforte "geistige" oder "überwiegende körperliche" Arbeitet verrichtet; § 24 LKrO steht mit Art. 137 GG in Einklang

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 1 S 75/13

    Vereinbarkeit von LKreisO BW § 24 mit GG Art 137 Abs 1

    Auszug aus VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 79/13
    Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 - zurückgewiesen.

    Der Kläger ist als Pförtner im ... Klinikum in ..., einem Eigenbetrieb des Beklagten, aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB beschäftigt und steht in einem gewissen Grad in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis (vgl. VGH Bad.-WÜrtt. Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 -, VBlBW 1983, 80; Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris).

    Demgegenüber ist eine überwiegend körperliche Arbeit nicht etwa schon deshalb anzunehmen sein, weil der Kläger außerdem für die Verteilung und das (Vor)Sortieren von Briefen und Zeitungen zuständig ist und im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Entgegennahme und dem Versand von Paketen diese auch heben und tragen muss (vgl. bereits VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 K 2299/12 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2012 - 1 S 75/13 -, juris).

    Die vom Kläger vorgenommene isolierte Betrachtung einzelner vorgeschalteter Hilfstätigkeiten zur Erledigung der eigentlichen Aufgabe "Telefonvermittlung" ist dabei nicht geeignet, seine Tätigkeit insgesamt als überwiegend körperliche Arbeit einzustufen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2012, a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.), zumal er auch im Klageverfahren keine durchgreifenden Gesichtspunkte dargelegt hat, aus welchen Umständen die aufgeführten Arbeiten des Beförderns von Briefen und Hebens von Paketen oder das (An)heben des Telefonhörers den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachende Arbeiten sind.

    So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.1975, a.a.O. und vom 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschluss vom 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris).

    Gleichwohl darf er dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris; insgesamt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).

    Zwar könnte aus dem Umstand, dass die im einfachen Recht und den tatsächlichen Verhältnissen vorhandene Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern, von der der Verfassungsgeber 1949 ausgegangen ist, seit geraumer Zeit erheblich an Bedeutung verloren hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126, zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte), gefolgert werden, dass auch für die Auslegung des Art. 137 GG diese (frühere) Unterscheidung aufzugeben ist und dass der Kreis der Personen, für die nach Art. 137 Abs. 1 GG Inkompatibilitätsbestimmungen erlassen werden dürfen, an Hand der Wahrscheinlichkeit eines drohenden Interessenkonflikts zwischen Tätigkeit und Mandat zu bestimmen ist (so Masing, in: Dreier, Komm. z. GG, 2. Aufl., 2008, Art. 137 Rdnr. 11; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).

    Auch eine tarifrechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nach Maßgabe ihres Beschäftigungsverhältnisses erfolgt mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 01.10.2005 nicht mehr (vgl. Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Bd. III, Art. 137 Rdnr. 11; eingehende Darstellung der Problematik: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 79/13
    22 2. Die auf der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris zur Verfassungsmäßigkeit des § 24 LKrO a.F. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, juris) beruhende Beschränkung des passiven Wahlrechts in § 24 LKrO steht mit dieser in Einklang.

    Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG ist dabei zunächst festzuhalten, dass es keinen in allen Rechtsgebieten übereinstimmenden Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gibt (so BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, juris).

    Hieraus folgt, dass die Zuordnung von allgemeinen, dem Angestelltenverhältnis immanenten, zugleich aber auch für den öffentlichen Dienst charakteristischen Merkmalen abhängt, und dass gerade diese Eigenart des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfassungsprinzips der Trennung der Gewalten die Möglichkeit einer Unvereinbarkeitsregelung fordert (BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978, a.a.O.).

    Dieses führte in seinem Beschluss vom 04.04.1978 (a.a.O.) aus, dass in der Aufzählung des Art. 137 Abs. 1 GG die Arbeiter des öffentlichen Dienstes fehlten, obgleich sich auch hier - besonders im gemeindlichen Bereich - häufig Fallgestaltungen ergeben würden, die an sich eine Beschränkung der Wählbarkeit als sachgerecht ausweisen würden.

    Jedoch habe der Verfassungsgeber bewusst zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert und so zu erkennen gegeben, welche Gesichtspunkte innerhalb des öffentlichen Dienstes die Auslösung der Regelungsbefugnis rechtfertigen und in welchen Grenzen in Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG Angestellten, die durch ihr Dienstverhältnis in einer Beziehung zur öffentlichen Hand mit der dadurch erhöhten Gefahr von Interessenkonflikten stehen, eine Wählbarkeitsbeschränkung auferlegt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978, a.a.O.).

  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 79/13
    137 Abs. 1 GG bestimmt, dass die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden kann.Sinn und Zweck von Art. 137 GG ist es, die Trennung zwischen Exekutive und Legislative zu verwirklichen und aufrechtzuerhalten und damit zu verhindern, dass durch Personalunion die Kontrolleure der Verwaltung sich selbst kontrollieren, insofern sie zugleich Aufgaben und Verantwortung innerhalb der Verwaltung wahrnehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 -, juris).

    So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.1975, a.a.O. und vom 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschluss vom 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris).

    Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG ist dabei zunächst festzuhalten, dass es keinen in allen Rechtsgebieten übereinstimmenden Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gibt (so BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, juris).

    Für Art. 137 Abs. 1 GG ergibt sich die Bedeutung und Reichweite des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes aus der ratio der Vorschrift (BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1996 - 1 S 2988/95

    Unvereinbarkeit von Amt und Mandat: Kreisangestellter kann nicht Kreisrat sein

    Auszug aus VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 79/13
    Der Kläger ist als Pförtner im ... Klinikum in ..., einem Eigenbetrieb des Beklagten, aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB beschäftigt und steht in einem gewissen Grad in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis (vgl. VGH Bad.-WÜrtt. Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 -, VBlBW 1983, 80; Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris).

    Büromäßig oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. Faiß, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, Stand April 2012, § 24 Ziffer1; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.1982, a,a.O. und Beschluss vom 07.05.1996, a.a.O., zu § 24 LKrO a.F. bzw. § 29 GemO a.F.).

    22 2. Die auf der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris zur Verfassungsmäßigkeit des § 24 LKrO a.F. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, juris) beruhende Beschränkung des passiven Wahlrechts in § 24 LKrO steht mit dieser in Einklang.

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

    Auszug aus VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 79/13
    So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.1975, a.a.O. und vom 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschluss vom 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris).

    Insbesondere kann er die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 79/13
    Zwar könnte aus dem Umstand, dass die im einfachen Recht und den tatsächlichen Verhältnissen vorhandene Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern, von der der Verfassungsgeber 1949 ausgegangen ist, seit geraumer Zeit erheblich an Bedeutung verloren hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126, zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte), gefolgert werden, dass auch für die Auslegung des Art. 137 GG diese (frühere) Unterscheidung aufzugeben ist und dass der Kreis der Personen, für die nach Art. 137 Abs. 1 GG Inkompatibilitätsbestimmungen erlassen werden dürfen, an Hand der Wahrscheinlichkeit eines drohenden Interessenkonflikts zwischen Tätigkeit und Mandat zu bestimmen ist (so Masing, in: Dreier, Komm. z. GG, 2. Aufl., 2008, Art. 137 Rdnr. 11; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).
  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

    Auszug aus VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 79/13
    Insbesondere kann er die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11).
  • BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01

    Inkompatibilität; Ineligibilität; Unvereinbarkeit von Amt und Mandat;

    Auszug aus VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 79/13
    Insbesondere kann er die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11).
  • BVerwG, 26.08.2004 - 2 B 31.04

    Stellung von Lehrern an öffentlichen Schulen als unmittelbare Landesbeamte mit

    Auszug aus VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 79/13
    So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.1975, a.a.O. und vom 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschluss vom 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris).
  • OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03

    Lehramt und Mandat

    Auszug aus VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 79/13
    Gleichwohl darf er dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris; insgesamt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.1982 - 1 S 1485/81

    Gemeinderat; Tierarzt; Angestelltentätigkeit als Hinderungsgrund für

  • StGH Baden-Württemberg, 10.07.1981 - GR 2/80

    Normenkontrollverfahren gegen Aberkennung eines Gemeinderatssitzes

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 485/14

    Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gemäß Art. 137 Abs. 1 GG

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Januar 2014 - 2 K 79/13 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.01.2014 - 2 K 79/13 - abzuändern und festzustellen, dass der Bescheid des O.-kreises vom 23.10.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 rechtswidrig waren.

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