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   VG Köln, 10.12.2020 - 21 L 2339/20   

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https://dejure.org/2020,40402
VG Köln, 10.12.2020 - 21 L 2339/20 (https://dejure.org/2020,40402)
VG Köln, Entscheidung vom 10.12.2020 - 21 L 2339/20 (https://dejure.org/2020,40402)
VG Köln, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - 21 L 2339/20 (https://dejure.org/2020,40402)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Weiterer Transport von trächtigen Rindern nach Marokko gestoppt

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Weiterer Transport von trächtigen Rindern nach Marokko gestoppt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Köln, 18.11.2020 - 21 L 2135/20

    Transport von 132 trächtigen Rindern nach Marokko gestoppt

    Auszug aus VG Köln, 10.12.2020 - 21 L 2339/20
    vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 18. November 2020 - 21 L 2135/20 -, juris Rn. 36 ff.

    vgl. zu alldem VG Köln, Beschluss vom 18. November 2020 - 21 L 2135/20 -, juris Rn. 36 ff.

    vgl. zu alldem VG Köln, Beschluss vom 18. November 2020 - 21 L 2135/20 -, juris Rn. 36 ff.

    vgl. zu alldem VG Köln, Beschluss vom 18. November 2020 - 21 L 2135/20 -, juris Rn. 46 ff.

    Vgl. dazu VG Köln, Beschluss vom 18. November 2020 - 21 L 2135/20 -, juris Rn. 57 ff.

    vgl. Animals' Angels, "Milch"kühe aus der EU in Marokko - auf lokalen Märkten gehandelt und geschlachtet, November 2020 sowie die weiteren Nachweise bei VG Köln, Beschluss vom 18. November 2020 - 21 L 2135/20 -, juris Rn. 62 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1997 - 13 B 2070/97

    Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zum Binnenmarkt-Tierseuchenschutz ;

    Auszug aus VG Köln, 10.12.2020 - 21 L 2339/20
    Diese Auslegung des § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG steht nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 19. November 1997 - 13 B 2070/97 -, in dem das Gericht für den Fall eines Tiertransports nach Frankreich ein Einschreiten gegen den inländischen Transporteur mit dem Argument abgelehnt hat, die in diesem Fall in Rede stehende Art und Weise der Tötung der Tiere sei durch Normen des Gemeinschaftsrechts geregelt, zu deren Durchsetzung auf seinem Territorium der jeweilige Mitgliedstaat (allein) berufen sei.
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