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   VG Karlsruhe, 12.02.2010 - 7 K 1669/07   

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VG Karlsruhe, 12.02.2010 - 7 K 1669/07 (https://dejure.org/2010,19292)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.02.2010 - 7 K 1669/07 (https://dejure.org/2010,19292)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Februar 2010 - 7 K 1669/07 (https://dejure.org/2010,19292)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Erstattungsanspruch für Aufwendungen für die Instandsetzung des Chorbereichs der Stiftskirche in Baden-Baden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung einer Aufwendung eines kirchlichen Rechtsträgers für die Instandsetzung eines Chorbereichs einer Stiftskirche gegen den Baulastträger aus einer Kirchenbaulast; Begründung einer Baulast zur Unterhaltung eines Chors und einer Sakristei einer Stiftskirche; ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08

    Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Nichtigkeit; rechtliche Unmöglichkeit;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.02.2010 - 7 K 1669/07
    In seinem Urteil vom 05.02.2009 (- 7 C 11/08 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 78 m.w.N.) zum Fortbestand überkommener kommunaler Kirchenbaulasten hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die auf Ablösung (d.h. zwangsweise Aufhebung gegen Entschädigung) der Staatsleistungen zielende Bestimmung des Art. 138 Abs. 1 WRV in eine Bestandsgarantie für diese Staatsleistungen gewandelt hat.

    Keiner näheren Ausführungen bedarf es zu der ausdrücklich nur auf Kommunalbaulasten bezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Baulasten ganz oder zumindest teilweise entfallen können, wenn die für die Begründung dieser Verpflichtung maßgeblichen Verhältnisse in der Folgezeit völlig weggefallen sind oder sich grundlegend verändert haben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.02.2009, a.a.O., und v. 23.04.1971, a. a. O. m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.02.2009, a. a. O., zudem betont, dass die Wertentscheidung des Verfassungsgebers der Weimarer Reichsverfassung in Art. 138 Abs. 2 WRV zu Gunsten eines Schutzes überkommener Kirchenbaulasten es rechtfertigt, die gleichzeitig durch Art. 137 Abs. 1 WRV bewirkte Beseitigung der hoheitlichen Religionsfürsorge nicht als einen Umstand zu bewerten, der den verpflichteten Gemeinden ein Festhalten an den hergebrachten Verpflichtungen im Verständnis von § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (Anpassung und Kündigung öffentlich-rechtlicher Verträge in besonderen Fällen) unzumutbar macht.

    Die Frage, ob die Beklagte ohne Gefährdung ihres Stiftungszwecks in der Lage ist, die der Klägerin zugesprochene Geldsumme - in einem Betrag - zu zahlen, ist nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens; sie sollte außerhalb desselben von den Beteiligten einvernehmlich geregelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.02.2009, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1984 - 9 S 164/83

    Unzulässiger Normenkontrollantrag einer Gemeinde - SchulStiftV BW § 2

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.02.2010 - 7 K 1669/07
    Die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Az.: 9 S 164/83 (Normenkontrollsache Stadt Rastatt ./. Land Baden-Württemberg) wurde beigezogen.

    Denn in dem in der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg 9 S 164/83 enthaltenen Vorbericht des "Beihefts" (Nachweisung über die Entstehung des Studienfonds Rastatt mit Vermögensübersichten) wird es unter "I. Entstehung des Fonds" als "eine mit geistlichen Rechten begabte, zu kirchlichen und religiösen Zwecken bestimmte und einer geistlichen Korporation anvertraute Anstalt " (Unterstreichung nur hier) bezeichnet.

    Die Kammer geht - wohl anders als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Normenkontrollbeschluss vom 12.03.1984 - 9 S 164/83 - davon aus, dass aus dem zum Zweck des Fonds im Beiheft zur Stiftungsrechnung enthaltenen Vermerk (Vorbericht Studienfond Rastatt 2. Zweck des Fonds) "Die Bestimmung dieses auf vorgeschriebene Weise gebildeten Fonds ist hauptsächlich.....die Unterhaltung des Chores der katholischen Stadtpfarrkirche zu Baden,...." nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Klägerin nur als bloße Destinatärin eines Stiftungszwecks begünstigt war, der - auch - Kirchenbaulasten enthält.

    Gestützt wird diese Sichtweise auch dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den Gründen seines Beschlusses vom 12.03.1984, a. a. O. (unter A. Nr. 3) sich bezüglich der Rechtsform des Studienfonds Rastatt auf die Angabe beschränkt, dass dieser " zuletzt als Stiftung des öffentlichen Rechts angesehen " wurde (Unterstreichungen nur hier).

  • BVerwG, 23.04.1971 - VII C 4.70

    Kirchenbaulasten und völlige Veränderung der Verhältnisse

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.02.2010 - 7 K 1669/07
    Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da die zwischen den Beteiligten streitige Kirchenbaulast als öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu qualifizieren ist (vgl. hierzu Lindner, Baulasten an kirchlichen Gebäuden, S. 90 mit einer ausführlichen Darstellung der Entwicklung des Meinungsstandes, S. 69 ff; BVerwG, Urt. v. 03.11.1967, BVerwGE 28, 179, Urt. v. 23.04.1971, BVerwGE 38, 76 und Beschl. v. 31.08.1978, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 24).

    Als historisch gewachsene Verpflichtungen verstoßen Kirchenbaulasten nicht gegen die Grundsätze der Parität und Neutralität und sind auch nicht durch die Möglichkeit der Kirchen, Kirchensteuern zu erheben, weggefallen (BVerwG, Urt. v. 23.04.1971- VII 4.70 -, BVerwGE 38, 76 zu einer kommunalen Kirchenbaulast).

    Keiner näheren Ausführungen bedarf es zu der ausdrücklich nur auf Kommunalbaulasten bezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Baulasten ganz oder zumindest teilweise entfallen können, wenn die für die Begründung dieser Verpflichtung maßgeblichen Verhältnisse in der Folgezeit völlig weggefallen sind oder sich grundlegend verändert haben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.02.2009, a.a.O., und v. 23.04.1971, a. a. O. m.w.N.).

  • BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 2.00

    Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.02.2010 - 7 K 1669/07
    Die Klägerin kann hiernach Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegen die Beklagte seit Rechtshängigkeit der Klage beanspruchen, § 187 Abs. 1, § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 247 BGB entsprechend (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 3 C 23/03 -, NVwZ 2004, 992, sowie vom 04.12.2001 - 4 C 2/00 -, NVwZ 2002, 718, 722).
  • BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 22.94

    Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen - Anwendbarkeit des Gesetzes über die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.02.2010 - 7 K 1669/07
    Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus dem im öffentlichen Recht analog anwendbaren § 291 BGB (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.04.2007 - 6 C 25/06 - Urt. vom 28.06.1995 - 11 C 22/94 -, NJW 1995, 3135).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.02.2010 - 7 K 1669/07
    Weder wird einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz ein entgegengesetzter Sinn verliehen, noch der normative Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmt noch das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt (zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 71, 81, 105; Jarass/Pieroth, 10. Aufl., Art. 20 Rn. 34 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.07.1994 - 7 B 91.1929

    Wiederaufleben einer zwischenzeitlich subsidiären altrechtlichen Baulast für ein

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.02.2010 - 7 K 1669/07
    Denn es liegt im Wesen der Kirchenbaulast, dass sie nur in größeren Abständen anfällt, so dass ihre bloße Nichtinanspruchnahme über eine längere Zeit die Wirkungen der unvordenklichen Verjährung nicht entfallen lässt (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.07.1994 - 7 B 91.1929 -, BayVBl 1996, 564).
  • BGH, 04.02.1955 - V ZR 112/52

    Begriff und Rechtsfolgen der unvordenklichen Verjährung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.02.2010 - 7 K 1669/07
    Bezogen auf das Kirchenbaulastrecht kann es insoweit auch nicht entscheidend darauf ankommen, wann zuletzt die Leistungspflicht durch Zahlung angefallener Kosten erfüllt worden ist, oder ob der bestehende Zustand zwischen den Beteiligten stets unumstritten war (vgl. zu letzterem BGH, Urt. v. 04.02.1955, BGHZ 16, 234 zu einem wasserrechtlichen Fall).
  • BVerwG, 03.11.1967 - VII C 68.66

    Kirchturmbaulast im ehemaligen Herzogtum Berg

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.02.2010 - 7 K 1669/07
    Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da die zwischen den Beteiligten streitige Kirchenbaulast als öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu qualifizieren ist (vgl. hierzu Lindner, Baulasten an kirchlichen Gebäuden, S. 90 mit einer ausführlichen Darstellung der Entwicklung des Meinungsstandes, S. 69 ff; BVerwG, Urt. v. 03.11.1967, BVerwGE 28, 179, Urt. v. 23.04.1971, BVerwGE 38, 76 und Beschl. v. 31.08.1978, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 24).
  • VGH Hessen, 25.10.1961 - OS II 80/59
    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.02.2010 - 7 K 1669/07
    Unvordenkliche Verjährung erzeugt eine Vermutung für die ordnungsgemäße Entstehung eines Rechts, so dass der Nachweis irgend eines besonderen Rechtstitels nicht mehr erforderlich ist (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 25.10.1961 - OS II 80/59 -, ESVGH 12, 165 m. w. N.).
  • RG, 08.07.1887 - III 81/87

    Vorrecht der Mühlen in Betreff der Benutzung des Wassers eines öffentlichen

  • RG, 22.04.1890 - III 301/89

    Unter welchen Voraussetzungen sind die Grundsätze der unvordenklichen Verjährung

  • RG, 12.03.1889 - III 5/89

    Sonderrechte an öffentlichen Gewässern; Rechtsverhältnisse eines Mühlgrabens nach

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2011 - 1 S 1661/10

    Fortbestehen einer Kirchenbaulast zu Lasten der Schulstiftung Baden-Württemberg

    Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2010 - 7 K 1669/07 - wird abgelehnt.
  • SG Marburg, 15.01.2014 - S 12 KA 307/13

    Entbindung von der Verpflichtung zur Teilnahme am gebietsärztlichen

    Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07 - juris Rdnr. 62; BGH, Urt. v. 21.11.2008 - V ZR 35/08 - juris Rdnr. 12; VGH Hessen, Urt. v. 08.09.1999 - 5 UE 4085/98 - juris Rdnr. 35; VG Karlsruhe, Urt. v. 12.02.2010 - 7 K 1669/07 - juris Rdnr. 23).
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