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   VG Kassel, 19.02.2020 - 4 K 2483/16.KS   

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VG Kassel, 19.02.2020 - 4 K 2483/16.KS (https://dejure.org/2020,4020)
VG Kassel, Entscheidung vom 19.02.2020 - 4 K 2483/16.KS (https://dejure.org/2020,4020)
VG Kassel, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - 4 K 2483/16.KS (https://dejure.org/2020,4020)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 68 Abs 1 AufenthG vom 31. Juli 2016
    Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks liegt jedenfalls dann vor, wenn dem von einer Verpflichtungserklärung begünstigten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck neu erteilt wird, der in keinerlei sachlichem Zusammenhang zu dem vorherigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16

    Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von

    Auszug aus VG Kassel, 19.02.2020 - 4 K 2483/16
    Zur Begründung stützt sich der Beklagte auf das Urteil des BVerwG vom 26.01.2017 - 1 C 10.16.

    Insbesondere ist auch der Beklagte im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.01.2017 - BVerwG 1 C 10/16, juris) und es ist die Klagefrist gewahrt.

    Wie das BVerwG in seinem Urteil vom 26.01.2017 (BVerwG 1 C 10/16, a.a.O.) ausgeführt hat, bestimmt sich die Rechtmäßigkeit eines hiernach ergangenen Leistungsbescheids nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage, "soweit nicht späteren Änderungen zulässigerweise Rückwirkung auf den maßgeblichen Zeitpunkt zukommt.

    "Wenn die Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung entgegennimmt, die die Haftung für bestimmte Leistungen ausschließt und in Kenntnis des partiellen Ausschlusses eine Aufenthaltserlaubnis für einen oder mehrere Ausländer erteilt, um der spezifischen staatlichen Mitverantwortung für Aufnahmen in Bürgerkriegssituationen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 - BVerwGE 157, 208 Rn. 38), ist die Erklärung mit diesem Inhalt wirksam geworden.

    Hierzu hat das BVerwG in seinem Urteil vom 26.01.2017 (BVerwG 1 C 10/16, a.a.O.) ausgeführt, dass für die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem "Aufenthaltszweck" im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen ist.

    Vielmehr umfassen sie nur die in Abschnitt 5 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes geregelten Aufenthalte aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, zu denen der in den Verpflichtungserklärungen genannte § 23 Abs. 1 AufenthG gehört (zur Maßgeblichkeit des gesamten Abschnitts 5 siehe unter bb)" (BVerwG 1 C 10/16, a.a.O. RdNr. 26).

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 33.97

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen an Bosnienflüchtlinge durch Dritte gemäß §

    Auszug aus VG Kassel, 19.02.2020 - 4 K 2483/16
    Die Bezugnahme auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz in § 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verlöre ohne die Befugnis des Anspruchsberechtigten, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt zu titulieren, ihren Sinn (so schon zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift in § 84 AuslG: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - BVerwG 1 C 33/97, juris).

    Wie das BVerwG bereits in seinem Urteil vom 24.11.1998 - BVerwG 1 C 33/97 (a.a.O. RdNr. 55) ausgeführt hat, erstreckt sich die so begründete Erstattungspflicht jedoch nur auf die im Wege der Sozialhilfe rechtmäßig erbrachten Unterhaltsleistungen.

    Für den darüberhinausgehenden Zeitraum ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-)Aufenthaltsdauer sie gelten soll (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33/97 a.a.O.).

    Aus ihrer Rechtsnatur als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ergibt sich, dass der Inhalt einer gegenüber einer bestimmten Behörde - hier der Ausländerbehörde des Landkreises Offenbach - abgegebenen Verpflichtungserklärung gemäß den §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont (hier dem der Ausländerbehörde) auszulegen ist (so schon BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33/97 a.a.O.).

    Seit der Entscheidung des BVerwG vom 24.11.1998 - 1 C 33/97 (juris), jedenfalls aber seit der Entscheidung des BSG vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R (juris) ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei der Heranziehung zur Erstattung von Sozialleistungen um eine ausländerrechtliche Entscheidunghandelt (damals gestützt auf § 84 Abs. 1 AuslG, nunmehr auf § 68 Abs. 1 AufenthG), weil die Verpflichtungserklärung als Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes des Ausländers, für den sie abgegeben wird, und damit der Erfüllung einer gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehenden Voraussetzung dient und auch die Leistungspflicht mit § 68 AufenthG ausländerrechtlich begründet ist.

  • BSG, 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R

    Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit - Haftung für den

    Auszug aus VG Kassel, 19.02.2020 - 4 K 2483/16
    Seit der Entscheidung des BVerwG vom 24.11.1998 - 1 C 33/97 (juris), jedenfalls aber seit der Entscheidung des BSG vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R (juris) ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei der Heranziehung zur Erstattung von Sozialleistungen um eine ausländerrechtliche Entscheidunghandelt (damals gestützt auf § 84 Abs. 1 AuslG, nunmehr auf § 68 Abs. 1 AufenthG), weil die Verpflichtungserklärung als Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes des Ausländers, für den sie abgegeben wird, und damit der Erfüllung einer gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehenden Voraussetzung dient und auch die Leistungspflicht mit § 68 AufenthG ausländerrechtlich begründet ist.
  • BVerwG, 14.03.2018 - 1 B 9.18

    Erstattungspflicht von öffentlichen Mitteln aufgrund der Aufwendungen zur

    Auszug aus VG Kassel, 19.02.2020 - 4 K 2483/16
    Selbst wenn die Ausländerbehörde durch ihr Verhalten interne Bindungen verletzt haben sollte, die für sie gegenüber einer anderen Behörde oder Institution bestehen, betrifft das ausschließlich ihr Verhältnis zum Drittbetroffenen, ist jedoch ohne Einfluss auf den Inhalt der vom Ausländer abgegebenen Willenserklärung" (BVerwG, Beschluss vom 14.03.2018 - 1 B 9/18, a.a.O.).
  • BVerwG, 18.04.2018 - 1 B 6.18

    Bestimmung des Haftungsumfangs einer aufenthaltsrechtlichen

    Auszug aus VG Kassel, 19.02.2020 - 4 K 2483/16
    Maßgeblich für den Haftungsumfang ist also in erster Linie die Auslegung der Verpflichtungserklärung, weil die Rechtsordnung es der Entscheidung des Einzelnen überlässt, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will (BVerwG, Beschluss v. 18.04.2018 - 1 B 6/18, juris).
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