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   VG Koblenz, 28.09.2010 - 2 K 216/10.KO, 2 K 639/10.KO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,26341
VG Koblenz, 28.09.2010 - 2 K 216/10.KO, 2 K 639/10.KO (https://dejure.org/2010,26341)
VG Koblenz, Entscheidung vom 28.09.2010 - 2 K 216/10.KO, 2 K 639/10.KO (https://dejure.org/2010,26341)
VG Koblenz, Entscheidung vom 28. September 2010 - 2 K 216/10.KO, 2 K 639/10.KO (https://dejure.org/2010,26341)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis für als Berufssoldaten oder Zeitsoldaten freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtete Soldaten im Sanitätsdienst zur Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Sanitätsoffizier als Kriegsdienstverweigerer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Sanitätsoffizier als Kriegsdienstverweigerer

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Klage gescheitert: Oberstabsarzt muss weiter dienen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Für nachträgliche Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist eine Gesinnungsumkehr aufgrund eines Schlüsselerlebnisses oder eines längeren inneren Wandlungsprozesses notwendig - Eine bloße Meinungsänderung ohne erkennbaren Anlass reicht nicht aus, um aus der Bundeswehr ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85

    Kriegsdienstverweigerung - Sanitätsoffizier - Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus VG Koblenz, 28.09.2010 - 2 K 216/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 -, Urteile vom 28. August 1996 - 6 C 2.95 -, vom 22. August 1994 - 6 C 14.93 - und vom 27. November 1985 - 6 C 5.85 -, m.w.N., [...]) besteht für Soldaten im Sanitätsdienst, die sich als Berufs- oder Zeitsoldaten freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, kein Rechtsschutzbedürfnis zur Stellung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, weil und solange sie Sanitätsdienst zu leisten haben, denn ihr Dienst ist kein Kriegsdienst mit der Waffe.
  • BVerwG, 20.11.2009 - 6 B 24.09

    Waffenloser Dienst, Sanitätsdienst, Sanitätsoffizierin, Anerkennung als

    Auszug aus VG Koblenz, 28.09.2010 - 2 K 216/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 -, Urteile vom 28. August 1996 - 6 C 2.95 -, vom 22. August 1994 - 6 C 14.93 - und vom 27. November 1985 - 6 C 5.85 -, m.w.N., [...]) besteht für Soldaten im Sanitätsdienst, die sich als Berufs- oder Zeitsoldaten freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, kein Rechtsschutzbedürfnis zur Stellung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, weil und solange sie Sanitätsdienst zu leisten haben, denn ihr Dienst ist kein Kriegsdienst mit der Waffe.
  • BVerwG, 28.08.1996 - 6 C 2.95

    Recht der Soldaten - Kein Rechtsschutzbedürfnis für Anerkennung als

    Auszug aus VG Koblenz, 28.09.2010 - 2 K 216/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 -, Urteile vom 28. August 1996 - 6 C 2.95 -, vom 22. August 1994 - 6 C 14.93 - und vom 27. November 1985 - 6 C 5.85 -, m.w.N., [...]) besteht für Soldaten im Sanitätsdienst, die sich als Berufs- oder Zeitsoldaten freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, kein Rechtsschutzbedürfnis zur Stellung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, weil und solange sie Sanitätsdienst zu leisten haben, denn ihr Dienst ist kein Kriegsdienst mit der Waffe.
  • BVerwG, 22.08.1994 - 6 C 14.93

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Sanitätsoffizier bei der Bundeswehr hinsichtlich

    Auszug aus VG Koblenz, 28.09.2010 - 2 K 216/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 -, Urteile vom 28. August 1996 - 6 C 2.95 -, vom 22. August 1994 - 6 C 14.93 - und vom 27. November 1985 - 6 C 5.85 -, m.w.N., [...]) besteht für Soldaten im Sanitätsdienst, die sich als Berufs- oder Zeitsoldaten freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, kein Rechtsschutzbedürfnis zur Stellung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, weil und solange sie Sanitätsdienst zu leisten haben, denn ihr Dienst ist kein Kriegsdienst mit der Waffe.
  • VG Koblenz, 28.09.2010 - 2 K 639/10

    Besondere Härte als Voraussetzung der Entlassung eines Soldaten aus dem

    Widerspruch und Klage (Az.: 2 K 216/10.KO) blieben erfolglos.

    Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den Verwaltungsakten der Beklagten einschließlich der zu dem Verfahren 2 K 216/10.KO vorgelegten Akten (insgesamt 5 Hefter und 1 Ordner) sowie den Gerichtsakten 2 K 216/10.KO, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.

    Dass dies - jedenfalls bisher und auch unter Berücksichtigung der Bedingungen im Auslandseinsatz - nicht der Fall ist, hat die Kammer im Verfahren des Klägers betreffend die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2010 (Az.: 2 K 216/10.KO) entschieden.

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