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   VG München, 06.03.2024 - M 10 K 24.30366   

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VG München, 06.03.2024 - M 10 K 24.30366 (https://dejure.org/2024,4324)
VG München, Entscheidung vom 06.03.2024 - M 10 K 24.30366 (https://dejure.org/2024,4324)
VG München, Entscheidung vom 06. März 2024 - M 10 K 24.30366 (https://dejure.org/2024,4324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    AsylG i.d.F. vom 27.2.2024 § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; AsylG § 77 Abs. 1 S.... 1 Halbs. 2; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1 Alt. 2; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1; VwGO § 84 Abs. 1 S. 1; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; RL 2008/115/EG Art. 5; EMRK Art. 8 Abs. 1
    Asylrecht (Senegal), Rechtsänderung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. in Umsetzung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15.2.2023 (C-484/22), Wiederaufgreifen des Verfahrens gegen die Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten sowie gegen den Erlass ...

  • rewis.io

    Asylrecht (Senegal), Rechtsänderung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. in Umsetzung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15.2.2023 (C-484/22), Wiederaufgreifen des Verfahrens gegen die Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten sowie gegen den Erlass ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376

    Asylrecht, Rückführungsverbesserungsgesetz, Sekundärmigration (Italien),

    Auszug aus VG München, 06.03.2024 - M 10 K 24.30366
    Insofern greift die Bewertung im angefochtenen Bescheid, bei der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2023 handele es sich lediglich um die Beantwortung einer Auslegungsfrage zu Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG, letztlich zu kurz, da mit dieser Entscheidung vor allem auch Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. aufkamen (vgl. ThürOVG, B.v. 7.6.2023 - 4 EO 626/22 - juris Rn. 21) und die letztlich auch den Gesetzgeber zu einer Neuregelung veranlasst haben (vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - Rn. 58, noch nicht veröffentlicht).

    Da sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom ... Januar 2024 sachlich noch gar nicht mit den geltend gemachten inlandsbezogenen Umständen des Klägers befasst hat, hat das Gericht diese Belange selbst zu prüfen und ist insofern zu einem "Durchentscheiden" verpflichtet (vgl. ausdrücklich auch BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - Rn. 61, noch nicht veröffentlicht).

    Hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. bzw. Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG dürften die höchstrichterlichen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 GG, wonach im ausländerrechtlichen Kontext maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen ist (vgl. BVerfG, B.v. 2.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48), heranzuziehen sein (vgl. auch BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - Rn. 64, noch nicht veröffentlicht; VG Sigmaringen, B.v. 7.2.2024 - A 14 K 3041/21 - juris Rn. 36).

    Im Allgemeinen und auch im konkreten Fall des Klägers und seiner Tochter ist daher nach Aktenlage davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zum Vater der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient (vgl. auch BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - Rn. 64, noch nicht veröffentlicht).

  • EuGH, 15.02.2023 - C-484/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur

    Auszug aus VG München, 06.03.2024 - M 10 K 24.30366
    Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass unter Berücksichtigung der Wertungen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2023 (C-484/22 - juris) nunmehr vom nachträglichen Vorliegen schützenswerter Umstände im Sinn von Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG auszugehen sei, die als nachträgliche Änderung der Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu berücksichtigen seien und die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK führen würden.

    Insofern hat das Bundesamt im streitbefangenen Bescheid zurecht angemerkt, dass weder die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2023 (C-484/22 - juris) noch die RL 2008/115/EG überhaupt irgendwelche rechtlichen Anforderungen an die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach dem einschlägigen nationalen Recht geben kann.

    Dabei stellt sich bereits die Richtigkeit des Einwands des Bundesamts, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2023 (C-484/22 - juris) könne schon keine Rechtslagenänderung im Sinn des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG sein, nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als möglicherweise fraglich dar (vgl. EuGH, U.v. 8.2.2024 - C-216/22 - juris Rn. 41-44).

    Mit der hier vorliegenden Konstellation eines (hilfsweise) gestellten isolierten Wiederaufgreifensantrags gegen die Abschiebungsandrohung bzw. Rückkehrentscheidung sind die vom Bundesamt zitierten Gerichtsentscheidungen (und auch der genannte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1.2.2024) aber nicht vergleichbar, da die Prüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung bzw. Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2023 (C-484/22) in diesen Verfahren gar nicht verfahrensgegenständlich war.

  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung

    Auszug aus VG München, 06.03.2024 - M 10 K 24.30366
    Hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. bzw. Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG dürften die höchstrichterlichen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 GG, wonach im ausländerrechtlichen Kontext maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen ist (vgl. BVerfG, B.v. 2.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48), heranzuziehen sein (vgl. auch BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - Rn. 64, noch nicht veröffentlicht; VG Sigmaringen, B.v. 7.2.2024 - A 14 K 3041/21 - juris Rn. 36).

    Auch ist zu berücksichtigen, dass das noch sehr kleine Kind den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung nicht begreifen und diesen rasch als endgültigen Verlust erfahren kann (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 2.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48 m.w.N.; B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 13).

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

    Auszug aus VG München, 06.03.2024 - M 10 K 24.30366
    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Auch ist zu berücksichtigen, dass das noch sehr kleine Kind den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung nicht begreifen und diesen rasch als endgültigen Verlust erfahren kann (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 2.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48 m.w.N.; B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 13).

  • BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Ausländers mit in Deutschland

    Auszug aus VG München, 06.03.2024 - M 10 K 24.30366
    Hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. bzw. Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG dürften die höchstrichterlichen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 GG, wonach im ausländerrechtlichen Kontext maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen ist (vgl. BVerfG, B.v. 2.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48), heranzuziehen sein (vgl. auch BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - Rn. 64, noch nicht veröffentlicht; VG Sigmaringen, B.v. 7.2.2024 - A 14 K 3041/21 - juris Rn. 36).

    Auch ist zu berücksichtigen, dass das noch sehr kleine Kind den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung nicht begreifen und diesen rasch als endgültigen Verlust erfahren kann (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 2.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48 m.w.N.; B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 13).

  • EuGH, 08.02.2024 - C-216/22

    Bundesrepublik Deutschland (Recevabilité d'une demande ultérieure) - Vorlage zur

    Auszug aus VG München, 06.03.2024 - M 10 K 24.30366
    Dabei stellt sich bereits die Richtigkeit des Einwands des Bundesamts, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2023 (C-484/22 - juris) könne schon keine Rechtslagenänderung im Sinn des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG sein, nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als möglicherweise fraglich dar (vgl. EuGH, U.v. 8.2.2024 - C-216/22 - juris Rn. 41-44).

    Dies gilt insofern auch bezüglich der von der Beklagten bemängelten Fristwahrung nach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bzw. hinsichtlich des Zeitpunkts deren Anlauf (§ 53 Abs. 3 Satz 2 VwVfG), wenn - wie hier - über die Tauglichkeit einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Rechtslagenänderung auch nach dessen neuester Rechtsprechung keine abschließende Klarheit besteht (vgl. einerseits Decker in BeckOK MigR, Stand 15.10.2023, § 51 VwVfG Rn. 19 m.w.N.; vgl. andererseits EuGH, U.v. 8.2.2024 - C-216/22 - juris Rn. 41-44; vgl. allg. auch pro nachträglicher Berücksichtigung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen: VG Düsseldorf, B.v. 9.2.2024 - 24 L 122/24.A - juris Rn. 14; VG Sigmaringen, U.v. 7.2.2024 - A 14 K 3041/22 - juris Rn. 34; ThürOVG, B.v. 7.6.2023 - 4 EO 626/22 - juris Rn. 20; a.A. dezidiert VG München, B.v. 24.8.2023 - M 13 ES 21.32795 - juris Rn. 70 ff.).

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus VG München, 06.03.2024 - M 10 K 24.30366
    Der nunmehr geltende § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG betrifft entscheidungserhebliche Voraussetzungen, die den ergangenen Verwaltungsakt - hier die Abschiebungsdrohung aus dem Erstbescheid (vgl. zur Verwaltungsaktqualität der Abschiebungsandrohung: BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 35) - betreffen und die dem Betroffenen unter Berücksichtigung der Beziehung zu seiner Tochter nunmehr eine günstigere Entscheidung ermöglichen können (vgl. Decker, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).

    Wie oben ausgeführt, hat die Abschiebungsandrohung Verwaltungsaktqualität (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 35), weshalb das Gericht keinen Grund sieht, warum diese nicht - wie auch andere Verwaltungsakte - nach den allgemeinen Regeln Gegenstand eines isolierten Wiederaufgreifensantrags sein kann (in diese Richtung selbst ausdrücklich: VG München, B.v. 24.8.2023 - M 13 ES 21.32795 - juris Rn. 44).

  • OVG Thüringen, 07.06.2023 - 4 EO 626/22

    Zum Verhältnis von Abschiebungsandrohung des BAMF und der RL 2008/115/EG (juris:

    Auszug aus VG München, 06.03.2024 - M 10 K 24.30366
    Insofern greift die Bewertung im angefochtenen Bescheid, bei der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2023 handele es sich lediglich um die Beantwortung einer Auslegungsfrage zu Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG, letztlich zu kurz, da mit dieser Entscheidung vor allem auch Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. aufkamen (vgl. ThürOVG, B.v. 7.6.2023 - 4 EO 626/22 - juris Rn. 21) und die letztlich auch den Gesetzgeber zu einer Neuregelung veranlasst haben (vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - Rn. 58, noch nicht veröffentlicht).

    Dies gilt insofern auch bezüglich der von der Beklagten bemängelten Fristwahrung nach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bzw. hinsichtlich des Zeitpunkts deren Anlauf (§ 53 Abs. 3 Satz 2 VwVfG), wenn - wie hier - über die Tauglichkeit einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Rechtslagenänderung auch nach dessen neuester Rechtsprechung keine abschließende Klarheit besteht (vgl. einerseits Decker in BeckOK MigR, Stand 15.10.2023, § 51 VwVfG Rn. 19 m.w.N.; vgl. andererseits EuGH, U.v. 8.2.2024 - C-216/22 - juris Rn. 41-44; vgl. allg. auch pro nachträglicher Berücksichtigung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen: VG Düsseldorf, B.v. 9.2.2024 - 24 L 122/24.A - juris Rn. 14; VG Sigmaringen, U.v. 7.2.2024 - A 14 K 3041/22 - juris Rn. 34; ThürOVG, B.v. 7.6.2023 - 4 EO 626/22 - juris Rn. 20; a.A. dezidiert VG München, B.v. 24.8.2023 - M 13 ES 21.32795 - juris Rn. 70 ff.).

  • VG München, 24.08.2023 - M 13 ES 21.32795

    Herkunftsland / Zielstaat: Nigeria, Antragsteller: Mutter sowie zwei

    Auszug aus VG München, 06.03.2024 - M 10 K 24.30366
    Dies gilt insofern auch bezüglich der von der Beklagten bemängelten Fristwahrung nach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bzw. hinsichtlich des Zeitpunkts deren Anlauf (§ 53 Abs. 3 Satz 2 VwVfG), wenn - wie hier - über die Tauglichkeit einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Rechtslagenänderung auch nach dessen neuester Rechtsprechung keine abschließende Klarheit besteht (vgl. einerseits Decker in BeckOK MigR, Stand 15.10.2023, § 51 VwVfG Rn. 19 m.w.N.; vgl. andererseits EuGH, U.v. 8.2.2024 - C-216/22 - juris Rn. 41-44; vgl. allg. auch pro nachträglicher Berücksichtigung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen: VG Düsseldorf, B.v. 9.2.2024 - 24 L 122/24.A - juris Rn. 14; VG Sigmaringen, U.v. 7.2.2024 - A 14 K 3041/22 - juris Rn. 34; ThürOVG, B.v. 7.6.2023 - 4 EO 626/22 - juris Rn. 20; a.A. dezidiert VG München, B.v. 24.8.2023 - M 13 ES 21.32795 - juris Rn. 70 ff.).

    Wie oben ausgeführt, hat die Abschiebungsandrohung Verwaltungsaktqualität (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 35), weshalb das Gericht keinen Grund sieht, warum diese nicht - wie auch andere Verwaltungsakte - nach den allgemeinen Regeln Gegenstand eines isolierten Wiederaufgreifensantrags sein kann (in diese Richtung selbst ausdrücklich: VG München, B.v. 24.8.2023 - M 13 ES 21.32795 - juris Rn. 44).

  • EuGH, 14.01.2021 - C-441/19

    Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten

    Auszug aus VG München, 06.03.2024 - M 10 K 24.30366
    Insofern genügt die Betroffenheit von einer gegenüber dem Vater ergangenen Rückkehrentscheidung (vgl. ausführlich EuGH, U.v. 11.3.2021 - C-112/20 - juris Rn. 31 ff.; s.a. EuGH, U.v. 14.1.2021 - C-441/19 - Rn. 43 ff.; s.a. OVG LSA, B.v. 11.9.2023 - 2 L 38/20 - juris Rn. 59).
  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

  • EuGH, 11.03.2021 - C-112/20

    Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BVerwG, 21.01.2020 - 1 B 65.19

    Das Zusammenleben eines Ausländers in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2023 - 2 L 38/20

    Teilweise Zulassung der Berufung bei unteilbarem Streitgegenstand;

  • VG Sigmaringen, 07.02.2024 - A 14 K 3041/21

    Wiederaufgreifen des Asylverfahrens; Rückkehrentscheidung; Familienzusammenhalt

  • EuGH, 09.09.2021 - C-18/20

    Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass ein Folgeantrag auf internationalen

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

  • VGH Bayern, 01.02.2024 - 10 CE 24.191

    Abschiebungsschutz, Duldung aus familiären Gründe, beabsichtigter Aufbau einer

  • VG Düsseldorf, 09.02.2024 - 24 L 122/24
  • VG Gelsenkirchen, 13.06.2023 - 9a K 250/21

    Abschiebungsverbot Kindswohl familiäre Bindung

  • VG Bayreuth, 13.04.2023 - B 7 K 22.31218

    Erfolglose Klage gegen ablehnenden Bescheid im asylrechtlichen Folgeverfahren

  • VG Magdeburg, 27.07.2023 - 3 B 150/23

    Ablehnung eines Folgeantrages ohne erneute Abschiebungsandrohung; keine

  • VG Magdeburg, 02.04.2024 - 4 A 246/22

    Herkunftsland Irak; Sekundärmigration Rumänien; in Deutschland nachgeborenes

    Das Bundesamt ist nicht aus unionsrechtlichen Gründen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG verpflichtet, wenn die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Buchst. a und b der Rückführungsrichtlinie ergibt, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Kindswohl oder seinem Recht auf Schutz der familiären Bindung widerspricht (Anschluss an VG München, Gerichtsbescheid vom 6. März 2024 M 10 K 24.30366 , ju-ris).

    Das Gericht geht vielmehr mit dem Verwaltungsgericht München (Gerichtsbescheid vom 06.03.2024 - M 10 K 24.30366 -, juris R. 17) davon aus, dass weder die Entscheidung des EuGH vom 15.02.2023 (C-484/22 - juris) noch die Rückführungsrichtlinie bestimmte rechtlichen Anforderungen an die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach dem einschlägigen nationalen Recht stellt.

  • VG Regensburg, 26.03.2024 - RO 14 K 24.30086

    Asylrecht, Herkunftsland: Nigeria, Folgeantrag, keine Prüfung von

    Zwar erscheint es aus Sicht des Gerichts nicht ausgeschlossen, im Wege eines solchen Wiederaufgreifensantrages mit Blick auf die seit dem 27.02.2024 geltende Neuregelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, mit welcher im Wesentlichen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung getragen wird, dass die in Art. 5 der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98 ff.) - Rückführungsrichtlinie (RRL) genannten Belange (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen sind und es zu deren Wahrung nicht genügt, wenn diese geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden können, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken (EuGH, B.v. 15.2.2023 - C-484/22 - juris Rn. 28), eine Korrektur einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung zu erreichen, die nach altem Recht und damit unter Außerachtlassung der inlandsbezogenen Belange gemäß Art. 5 RRL erlassen wurde (vgl. zu dieser Möglichkeit ausführlich VG München, G.v. 6.3.2024 - M 10 K 24.30366 - juris Rn. 23 ff.).
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