Rechtsprechung
   VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.1573   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,54919
VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.1573 (https://dejure.org/2015,54919)
VG München, Entscheidung vom 07.05.2015 - M 10 K 14.1573 (https://dejure.org/2015,54919)
VG München, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - M 10 K 14.1573 (https://dejure.org/2015,54919)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,54919) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Auszug aus VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.1573
    Daran würde das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner neueren Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - Az.: 10 C 6.12 - festhalten.

    Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vom Kläger zitierten Entscheidung mit dem Az. 10 C 6.12 zunächst nur davon ausgehe, dass die Verwaltungsgerichte jedenfalls dann nicht an Entscheidungen der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebunden seien, wenn sie über die Kostenhaftung von Drittverpflichteten - die nicht am Verfahren zur Verhängung der Abschiebehaft beteiligt gewesen seien - zu entscheiden hätten.

    Betreibt eine Ausländerbehörde - wie hier - die Abschiebung eines Ausländers, so ist sie nach § 71 Abs. 1 AufenthG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder die Bundespolizei heranzieht (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.2012 - 10 C 6.12 - juris Rn. 15).

    Nach BVerwG (U. v. 16.10.2012 - 10 C 6.12 - juris Rn. 20) haftet ein Ausländer für die Kosten einer Abschiebung jedoch nur, wenn die Kosten auslösenden Amtshandlungen den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzen.

    Denn die Rechtsordnung kann keine Kostenerstattung für verselbstständigte rechtswidrige Eingriffshandlungen begründen, für die sie dem Ausländer zugleich einen Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch - etwa nach Art. 5 Abs. 5 EMRK - gewährt (BVerwG, U. v. 16.10.2012 - 10 C 6.12 - juris Rn. 20).

    Auf eine Kausalität dieser Rechtsverletzung für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft kommt es wegen des Eingriffscharakters der Haft in Rechte des Ausländers - anders als nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG - nicht an (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.2012 - 10 C 6.12 - juris Rn. 26 ff.).

    Ist eine Begleitung dem Grunde oder der Höhe der verursachten Kosten nach nicht erforderlich, liegt eine unrichtige Sachbehandlung nach § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG a. F. vor, die der Pflicht zur Erstattung der Kosten entgegensteht (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.2012 - 10 C 6.12 - juris Rn. 32).

  • BGH, 18.11.2010 - V ZB 165/10

    Abschiebungshaftverfahren: Beachtung des Rechts auf konsularische Hilfe

    Auszug aus VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.1573
    Die Belehrung obliegt nicht der Ausländerbehörde, sondern ausschließlich dem die Haft anordnenden Richter (vgl. BGH, B. v. 18.11.2010 - V ZB 165/10 - juris Rn. 5).

    Die Verletzung der Rechte des Ausländers nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK stellt einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (vgl. BGH, B. v. 18.11.2010 - V ZB 165/10 - juris Rn. 4; BVerfG, B. v. 19.9.2006 - 2 BvR 2115/01 u. a. - juris 3a)).

    Die Belehrung des Ausländers über diese Rechte, seine Reaktion hierauf und ggf. auch die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung von der Inhaftierung sind nach der Rechtsprechung des BGH gerade aktenkundig zu machen (BGH, B. v. 18.2010 - V ZB 165/10 - Rn. 5; B. v. 14.7.2011 - V ZB 275/10 - juris Rn. 8).

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

    Auszug aus VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.1573
    Die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung dient in erster Linie dem Schutz des ausländischen Staatsangehörigen im Hinblick auf seine im Vergleich zu Inländern regelmäßig schwächere rechtliche und psychische Position (BVerfG, B. v. 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u. a. - juris 3a)).

    Die Verletzung der Rechte des Ausländers nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK stellt einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (vgl. BGH, B. v. 18.11.2010 - V ZB 165/10 - juris Rn. 4; BVerfG, B. v. 19.9.2006 - 2 BvR 2115/01 u. a. - juris 3a)).

  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 275/10

    Ausländerrecht: Unterrichtung der konsularischen Vertretung bei Anordnung des

    Auszug aus VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.1573
    Eine Belehrung bei Anordnung der Abschiebungshaft war erforderlich, denn diese stellt eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK dar (vgl. BGH, B. v. 14.7.2011 - V ZB 275/10 - juris Rn. 7).

    Die Belehrung des Ausländers über diese Rechte, seine Reaktion hierauf und ggf. auch die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung von der Inhaftierung sind nach der Rechtsprechung des BGH gerade aktenkundig zu machen (BGH, B. v. 18.2010 - V ZB 165/10 - Rn. 5; B. v. 14.7.2011 - V ZB 275/10 - juris Rn. 8).

  • BGH, 21.06.2012 - V ZB 263/11

    Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot und Beschleunigungsgebot bei

    Auszug aus VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.1573
    Dieser hätte zwar seine Rückkehr nach Vietnam außerhalb des Listenverfahrens freiwillig betreiben können (vgl. auch BGH, B. v. 21.6.2012 - V ZB 263/11 - juris Rn. 11).

    Der Fall des Klägers unterscheidet sich somit nicht von den Fällen anderer Vietnamesen, die sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten und abzuschieben sind (vgl. BGH, B. v. 19.6.2013 - V ZB 96/12 - juris Rn. 12; B. v. 21.6.2012 - V ZB 263/11 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 14.03.2006 - 1 C 5.05

    Beiladung; Verbot der Mischverwaltung; Abschiebung; Durchführung der Abschiebung;

    Auszug aus VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.1573
    Erforderlich sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 14.3.2006 - 1 C 5/05) eine Begleitung lediglich dann, wenn der Ausländer hierzu Anlass gebe, wenn es also in seiner Person liegende Gründe hierfür gebe.

    Der Ausländer muss Anlass zur Anordnung der Begleitung gegeben haben, es muss also in seiner Person liegende Gründe hierfür geben (BVerwG, U. v. 14.3. 2006 - 1 C 5/05 - juris 5.c) a. E.).

  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14

    Ausländer; Kostenerstattung; Zurückschiebung; Kosten der Zurückschiebung;

    Auszug aus VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.1573
    Eine inhaltliche Bindung an den Beschluss über die Anordnung der Haft oder den Haftverlängerungsbeschluss des Amtsgerichts ist nicht eingetreten, so dass mangels einer materiell rechtskräftigen Entscheidung die Rechtmäßigkeit der Sicherungshaft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezüglich des Kostenheranziehungsbescheids zu überprüfen ist (BVerwG, U. v. 10.12.2014 - 1 C 11.14 - juris Rn. 15, 19).
  • BVerwG, 29.06.2000 - 1 C 25.99

    Amtliche Begleitung; Ausländer; Beförderungsunternehmen; Betriebsrechte;

    Auszug aus VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.1573
    Die Begleitung des Ausländers bei der Abschiebung ist erforderlich im Sinne der Regelung des § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, wenn ohne eine solche Begleitung die Gefahr besteht, dass die verfügte ausländerrechtliche Maßnahme nicht verwirklicht oder vereitelt wird (BVerwG, U. v. 29.6.2000 - 1 C 25/99 - juris Rn. 15).
  • BGH, 19.06.2013 - V ZB 96/12

    Anforderungen an die Begründungspflichten hinsichtlich eines Haftantrags bzgl.

    Auszug aus VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.1573
    Der Fall des Klägers unterscheidet sich somit nicht von den Fällen anderer Vietnamesen, die sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten und abzuschieben sind (vgl. BGH, B. v. 19.6.2013 - V ZB 96/12 - juris Rn. 12; B. v. 21.6.2012 - V ZB 263/11 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 06.12.2011 - 19 ZB 11.742

    Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung als Regelfall

    Auszug aus VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.1573
    Bei dem Entscheidungskriterium der Erforderlichkeit der Begleitung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Beurteilung in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (BayVGH, B. v. 6.12.2011 - 19 ZB 11.742 - juris Rn. 22; B. v. 14.2.2012 - 10 C 11.2591 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 14.02.2012 - 10 C 11.2591

    Kosten der Luftabschiebung; Sicherheitsbegleitung; Veranlasser der Amtshandlung;

  • VGH Hessen, 25.03.2015 - 5 A 45/14

    Abschiebungskosten

  • VG Hamburg, 21.01.2010 - 2 K 1682/08

    Abschiebungskosten, Fahrtkosten, begleitete Abschiebung

  • VG Saarlouis, 16.02.2021 - 6 K 115/19

    Zur Heranziehung eines Ausländers zu Kosten zu aufenthaltsbeendende Maßnahmen

    v. 18.11.2010, V ZB 165/10, juris Rn. 5; siehe auch Hess VGH, Beschl. v. 25.3.2015, 5 A 45/14.Z, juris; VG München, Urt. v. 7.5.2015, M 10 K 14.1573, juris Rn. 72.
  • VG Saarlouis, 22.09.2016 - 6 K 1897/14

    Heranziehung eines Ausländers zu den Kosten seiner Abschiebung; Abschiebungshaft

    BVerwG, Urteil vom 16.10.2012, 10 C 6.12, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 18.11.2010, V ZB 165/10, a.a.O.; ebenso VG München, Urteil vom 07.05.2015, M 10 K 14.1573, und VG Berlin, Urteil vom 20.04.2015, 15 K 326.13, jeweils zitiert nach juris.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht