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   VG München, 07.05.2019 - M 13L DK 18.3287   

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VG München, 07.05.2019 - M 13L DK 18.3287 (https://dejure.org/2019,61346)
VG München, Entscheidung vom 07.05.2019 - M 13L DK 18.3287 (https://dejure.org/2019,61346)
VG München, Entscheidung vom 07. Mai 2019 - M 13L DK 18.3287 (https://dejure.org/2019,61346)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayDG Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art. 26 Abs. 2; BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 3, § 34 S. 3; StGB § 222, § 223 Abs. 1, § 229, § 230 Abs. 1; BayBO § 55 Abs. 1
    Aberkennung der Ruhegehaltsbezüge bei Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 28.06.2017 - 16a D 15.1484

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen Untreue

    Auszug aus VG München, 07.05.2019 - M 13L DK 18.3287
    Dies beruhe auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung fänden (BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484 - juris Rn. 80 m.w.N.).

    Sei der Strafrahmen bis zur Freiheitsstrafe von (jedenfalls) 3 Jahren bemessen (vorliegend 5 Jahre), so könne das strafbare Verhalten bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris, Ls. Und Rn. 20; BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 33) bzw. bei Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484 - juris Rn. 83).

    Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Höchstmaßnahme verfolge neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484 - juris R. 92).

    Ihnen sei bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 28.6.2017 a.a.O. Rn. 92).

    Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484 - juris R. 92).

    Ihnen sei bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 28.6.2017 a.a.O. Rn. 92).

  • BVerwG, 05.07.2016 - 2 B 24.16

    Strafvollzugsbeamter; Geheimnisverrat; Amtsverschwiegenheit;

    Auszug aus VG München, 07.05.2019 - M 13L DK 18.3287
    Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen sei, dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zukomme (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Rn. 13 ff.).

    Auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen ist in einer ersten Stufe der Strafrahmen maßgeblich (BVerwG, 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris).

    Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem ausgeurteilten Strafmaß keine indizielle Bedeutung zu (BVerwG, B. v. 5.7.2016 - 2 B 24/16 - juris).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus VG München, 07.05.2019 - M 13L DK 18.3287
    Sei der Strafrahmen bis zur Freiheitsstrafe von (jedenfalls) 3 Jahren bemessen (vorliegend 5 Jahre), so könne das strafbare Verhalten bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris, Ls. Und Rn. 20; BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 33) bzw. bei Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484 - juris Rn. 83).

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung immer mehr von Regelbeispielen abrücke (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 19), habe es in Entscheidungen im Jahr 2015 bei Dienstpflichtverletzungen, die Straftaten zum Gegenstand haben, als ein wesentliches Indiz auf die konkrete Strafzumessung im Strafverfahren abgestellt (für ein außerdienstliches Dienstvergehen: BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 37).

    Damit bewegt sich die Strafandrohung über dem mittelschweren Bereich, der nach der Rechtsprechung für Delikte mit Strafandrohungen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe anzusetzen ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - BVerwGE 154, 10 Rn. 20).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus VG München, 07.05.2019 - M 13L DK 18.3287
    Sei der Strafrahmen bis zur Freiheitsstrafe von (jedenfalls) 3 Jahren bemessen (vorliegend 5 Jahre), so könne das strafbare Verhalten bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris, Ls. Und Rn. 20; BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 33) bzw. bei Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484 - juris Rn. 83).

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung immer mehr von Regelbeispielen abrücke (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 19), habe es in Entscheidungen im Jahr 2015 bei Dienstpflichtverletzungen, die Straftaten zum Gegenstand haben, als ein wesentliches Indiz auf die konkrete Strafzumessung im Strafverfahren abgestellt (für ein außerdienstliches Dienstvergehen: BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 37).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang betont, dass bei außerdienstlichen Dienstvergehen eine statusberührende Maßnahme nur mit besonderer Begründung zur disziplinarischen Schwere der Verfehlung in Betracht komme, wenn im Strafverfahren auf Geldstrafe und nicht auf Freiheitsstrafe erkannt wurde (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 38).

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus VG München, 07.05.2019 - M 13L DK 18.3287
    Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten" (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 16).

    Weiter sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich oder für Dritte in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 13).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VG München, 07.05.2019 - M 13L DK 18.3287
    Bestehe die Dienstpflichtverletzung in einem Verstoß gegen die Beachtung der Gesetze i.V.m. einem Strafgesetz, somit in einem strafbaren Verhalten des Beamten, bilde der vom Strafgesetzgeber im jeweiligen Strafrahmen zum Ausdruck gebrachte Unrechtsgehalt einen Orientierungsrahmen (st. Rspr. des BVerwG, z.B. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 13.10).
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