Rechtsprechung
VG München, 07.12.2017 - M 10 K 16.3769 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
KAG Art. 5; Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG; BGS/EWS Abwasserzweckverband ... Tal
Rechtswidriger Herstellungsbeitragsbescheid - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (14)
- VGH Bayern, 12.03.2015 - 20 B 14.1441
Zwanzigjährige Frist für Beitragsfestsetzung nach Entstehen einer Vorteilslage
Auszug aus VG München, 07.12.2017 - M 10 K 16.3769
Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ausschlussfristregelung bestehen keinerlei Bedenken (vgl. BayVGH, U.v. 2.3.2015 - 20 B 14.1441; BVerwG, B.v. 3.9.2015 - 9 B 39/15, jeweils juris).Selbst wenn man die Verfassungsmäßigkeit dieser Übergangsregelung in Frage stellt (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2015 - 20 B 14.1441 - juris Rn. 28;… a.A. BayVGH, U.v. 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - juris Rn. 29 a.E.), würde wohl die 25-Jahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst.
- VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2010
Auszug aus VG München, 07.12.2017 - M 10 K 16.3769
Nach ständiger Rechtsprechung wird ein nicht bestandskräftiger Beitragsbescheid, der wegen nichtiger Satzung (hier der BGS/EWS vom 7.12.2011) zunächst rechtswidrig ist, durch eine wirksame neue Satzung, auch wenn dieser keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig (BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240; B.v. 6.4.2000 - 23 CS 99.3727 - BayVBl 2000, 472 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 25.11.1981 - 8 C 14/81 - BVerwGE 64, 218). - VGH Bayern, 24.02.2017 - 6 BV 15.1000
Zum Eintritt der erschließungsbeitragsrechtlich abzugeltenden Vorteilslage bei …
Auszug aus VG München, 07.12.2017 - M 10 K 16.3769
Selbst wenn man die Verfassungsmäßigkeit dieser Übergangsregelung in Frage stellt (…vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2015 - 20 B 14.1441 - juris Rn. 28; a.A. BayVGH, U.v. 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - juris Rn. 29 a.E.), würde wohl die 25-Jahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst.
- BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81
Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung
Auszug aus VG München, 07.12.2017 - M 10 K 16.3769
Nach ständiger Rechtsprechung wird ein nicht bestandskräftiger Beitragsbescheid, der wegen nichtiger Satzung (hier der BGS/EWS vom 7.12.2011) zunächst rechtswidrig ist, durch eine wirksame neue Satzung, auch wenn dieser keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig (BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240; B.v. 6.4.2000 - 23 CS 99.3727 - BayVBl 2000, 472 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 25.11.1981 - 8 C 14/81 - BVerwGE 64, 218). - BVerwG, 03.09.2015 - 9 B 39.15
Festsetzungsverjährung für die Erhebung von Beiträgen für Trinkwasserversorgungs- …
Auszug aus VG München, 07.12.2017 - M 10 K 16.3769
Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ausschlussfristregelung bestehen keinerlei Bedenken (vgl. BayVGH, U.v. 2.3.2015 - 20 B 14.1441; BVerwG, B.v. 3.9.2015 - 9 B 39/15, jeweils juris). - VerfGH Bayern, 08.01.2002 - 6-VII-00
Auszug aus VG München, 07.12.2017 - M 10 K 16.3769
Die Neuregelung der Beitragspflicht führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Behandlung derjenigen Grundstückseigentümer, für die erstmals eine Beitragspflicht entstanden ist (Neuanschließer) und derjenigen, für die bereits zuvor eine Beitragspflicht begründet war (Altanschließer), da für beide Gruppen der gleiche Maßstab gilt und für die Altanschließer eine weitere Beitragsschuld in Höhe der Differenz zwischen zulässiger Geschossfläche und bereits abgegoltener, vorhandener Geschossfläche - aufgrund einer Übergangsregelung - erst dann entsteht, wenn die Geschossfläche tatsächlich vergrößert wird (BayVerfGH, E.v 8.1.2002 - Vf. 6-VII-00 - VerfGHE n.F. 55, 1). - VGH Bayern, 06.04.2000 - 23 CS 99.3748
Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung nach billigem Ermessen unter …
Auszug aus VG München, 07.12.2017 - M 10 K 16.3769
Nach ständiger Rechtsprechung wird ein nicht bestandskräftiger Beitragsbescheid, der wegen nichtiger Satzung (hier der BGS/EWS vom 7.12.2011) zunächst rechtswidrig ist, durch eine wirksame neue Satzung, auch wenn dieser keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig (BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240; B.v. 6.4.2000 - 23 CS 99.3727 - BayVBl 2000, 472 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 25.11.1981 - 8 C 14/81 - BVerwGE 64, 218). - VGH Bayern, 12.01.1990 - 23 B 88.01295
Beitragspflicht der Wohnungseigentümer entsprechend ihrer Mieteigentumsanteile
Auszug aus VG München, 07.12.2017 - M 10 K 16.3769
Sinn und Zweck der Regelung des Art. 5 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 KAG getroffenen Regelungen, dass Wohnungs- und Teileigentümer nicht als Gesamtschuldner, sondern nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig sind (BayVGH, U.v. 12.1.1990 - 23 B 88.1295 - NJW-RR 1990, 718), trifft ebenso auf Wohnungs- und Teilerbbauberechtigte zu; gerade auch die Regelung von Wohnungs- und Teilerbbauberechtigungen in § 30 WEG zeigt, dass das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) entsprechend für Wohnungs- und Teilerbbauberechtigte Anwendung findet. - VGH Bayern, 06.04.2000 - 23 CS 99.3727
Auszug aus VG München, 07.12.2017 - M 10 K 16.3769
Nach ständiger Rechtsprechung wird ein nicht bestandskräftiger Beitragsbescheid, der wegen nichtiger Satzung (hier der BGS/EWS vom 7.12.2011) zunächst rechtswidrig ist, durch eine wirksame neue Satzung, auch wenn dieser keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig (BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240; B.v. 6.4.2000 - 23 CS 99.3727 - BayVBl 2000, 472 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 25.11.1981 - 8 C 14/81 - BVerwGE 64, 218). - VG München, 02.12.2010 - M 10 K 10.819
Beitrag Entwässerung; Nacherhebung bei Grundstücksteilung; kein erhöhter Vorteil
Auszug aus VG München, 07.12.2017 - M 10 K 16.3769
Mit dem letztgenannten Urteil vom 7. April 2016 wurde nicht mehr an der Auffassung früherer Entscheidungen (VG München, U.v. 2.12.2010 - M 10 K 10.819; U.v. 8.10.2015 - M 10 K 14.4643) festgehalten, wonach die BGS/EWS vom 30. April 2008 wirksam sei. - VGH Bayern, 10.12.1996 - 23 B 93.3672
- VG München, 08.10.2015 - M 10 K 14.4643
Entstehen der Beitragsschuld für Herstellungsbeitrag für öffentliche …
- VG München, 04.12.2003 - M 10 K 02.4056
- VGH Bayern, 11.07.2000 - 23 B 00.412
- VG München, 26.07.2018 - M 10 K 16.3777
Ausschlussfrist für einen Abwasserbeseitigungsbeitrag
Das Gericht hat in dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769 am 9. März 2017 mündlich verhandelt und mit Beschluss vom 29. Juni 2017 dem Beklagten aufgegeben, eine Neuberechnung der auf die Teilerbbaurechte entfallenden Herstellungsbeiträge für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten durchzuführen.Die Neuberechnung wurde in dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769 mit den Beteiligten am 18. September 2017 erörtert und mit Schreiben des Gerichts vom 13. Dezember 2017 auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.
In dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769 hat das Gericht mit Urteil vom 7. Dezember 2017 entschieden, das rechtskräftig wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten, auch in dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769, Bezug genommen.
aa) Nach den Feststellungen des Beklagten - auf den Aufklärungsbeschluss vom 29. Juni 2017 in dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769 hin - ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans für das streitgegenständliche Grundstück eine als Beitragsmaßstab nach § 5 Abs. 1 BGS/EWS 2014 zugrunde zu legende zulässige Geschossfläche von insgesamt 17.339,8 m² festgesetzt:.
- VG München, 26.07.2018 - M 10 K 16.3864
Wechsel des Beitragsmaßstabs
Das Gericht hat in dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769 am 9. März 2017 mündlich verhandelt und mit Beschluss vom 29. Juni 2017 dem Beklagten aufgegeben, eine Neuberechnung der auf die Teilerbbaurechte entfallenden Herstellungsbeiträge für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten durchzuführen.Die Neuberechnung wurde in dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769 mit den Beteiligten am 18. September 2017 erörtert und mit Schreiben des Gerichts vom 13. Dezember 2017 auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.
In dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769 hat das Gericht mit Urteil vom 7. Dezember 2017 entschieden, das rechtskräftig wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten, auch in dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769, Bezug genommen.
aa) Nach den Feststellungen des Beklagten - auf den Aufklärungsbeschluss vom 29. Juni 2017 in dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769 hin - ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans für das streitgegenständliche Grundstück eine als Beitragsmaßstab nach § 5 Abs. 1 BGS/EWS 2014 zugrunde zu legende zulässige Geschossfläche von insgesamt 17.339,8 m² festgesetzt:.
- VG München, 26.07.2018 - M 10 K 16.3771
Maßstabwechsel bei Kommunalabgaben
Das Gericht hat in dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769 am 9. März 2017 mündlich verhandelt und mit Beschluss vom 29. Juni 2017 dem Beklagten aufgegeben, eine Neuberechnung der auf die Teilerbbaurechte entfallenden Herstellungsbeiträge für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten durchzuführen.Die Neuberechnung wurde in dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769 mit den Beteiligten am 18. September 2017 erörtert und mit Schreiben des Gerichts vom 13. Dezember 2017 auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.
In dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769 hat das Gericht mit Urteil vom 7. Dezember 2017 entschieden, das rechtskräftig wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten, auch in dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769, Bezug genommen.
aa) Nach den Feststellungen des Beklagten - auf den Aufklärungsbeschluss vom 29. Juni 2017 in dem Parallelverfahren M 10 K 16.3769 hin - ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans für das streitgegenständliche Grundstück eine als Beitragsmaßstab nach § 5 Abs. 1 BGS/EWS 2014 zugrunde zu legende zulässige Geschossfläche von insgesamt 17.339,8 m² festgesetzt:.