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   VG München, 14.02.2024 - M 18 E 23.5867   

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VG München, 14.02.2024 - M 18 E 23.5867 (https://dejure.org/2024,3637)
VG München, Entscheidung vom 14.02.2024 - M 18 E 23.5867 (https://dejure.org/2024,3637)
VG München, Entscheidung vom 14. Februar 2024 - M 18 E 23.5867 (https://dejure.org/2024,3637)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; SGB VIII § 55; SGB X § 25; BGB § 1714
    Akteneinsicht, Anordnungsgrund, Beistandschaft, Unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht;, Vorwegnahme der Hauptsache

  • rewis.io
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG München, 14.10.2013 - M 18 K 13.953
    Auszug aus VG München, 14.02.2024 - M 18 E 23.5867
    Denn der Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Einsicht in die Beistandschaftsakten dürfte sich nach bürgerlichem Recht (§ 810 BGB) richten (vgl. bereits VG München, B.v. 14.10.2013 - M 18 K 13.953 - juris Rn. 4, 6; Dürbeck in: Staudinger, BGB, Stand: 2023, § 1715, Rn. 18; Fröschle in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 56 SGB VIII, Stand: 01.08.2022, Rn. 15) und im Übrigen nur einzelne, konkret benannte Dokumente, nicht jedoch eine umfassende Einsicht beinhalten.

    Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis steht hingegen nicht Rede, da die Beistandschaftsakten das Verhältnis zwischen dem durch den Beistand vertretenen Kind und dem Kläger betreffen, sich mithin auf das unterhaltsrechtliche Verhältnis beziehen (vgl. OVG NRW, B.v. 28. September 2001 - 12 E 489/01 - juris Rn. 11, 13; VG München, B.v. 14.10.2013 - M 18 K 13.953 -, juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715

    Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger bei

    Auszug aus VG München, 14.02.2024 - M 18 E 23.5867
    Unerheblich ist, auf welche Norm der Antragsteller seinen Anspruch selbst stützt und wie er ihn selbst qualifiziert; vielmehr kommt es auf die wahre Rechtsnatur des Anspruchs an (Wöckel in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 15. Auflage 2022, § 40, Rn. 34 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - juris Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.12.1992 - 5 B 144.91

    Rechtsweg für Erstattungsansprüche im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträgern

    Auszug aus VG München, 14.02.2024 - M 18 E 23.5867
    Dabei steht der Umstand, dass sich ein Kläger auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, einer Verweisung dann nicht entgegen, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, sie in die Sachprüfung einzubeziehen (vgl. grundlegend BVerwG, B.v. 15.12.1992 - 5 B 144/91 - juris m.w.N., VGH BW, B.v. 16.9.2014 - 10 S 1451/14 - juris Rn. 5; OVG SH, B.v. 25.2.2019 - 2 O 1/19 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 18.03.2016 - 12 CE 16.66

    Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung zum Besuch einer Privatschule

    Auszug aus VG München, 14.02.2024 - M 18 E 23.5867
    In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache, jedenfalls dem Grunde nach, spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 17.02.2014 - 12 C 13.2646

    Kostenerstattungsanspruch zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger

    Auszug aus VG München, 14.02.2024 - M 18 E 23.5867
    Maßgeblich für die Frage des Rechtsweges ist wiederum der Streitgegenstand, also der prozessuale Anspruch, der durch den zur Begründung vorgetragenen tatsächlichen Lebenssachverhalt näher bestimmt wird (BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646 - juris Rn. 14; Wöckel in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 16. Auflage 2022, § 40 Rn. 31).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2014 - 10 S 1451/14

    Zur Zulässigkeit der Verweisung eines Rechtsstreits - zum Rechtsweg für die Klage

    Auszug aus VG München, 14.02.2024 - M 18 E 23.5867
    Dabei steht der Umstand, dass sich ein Kläger auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, einer Verweisung dann nicht entgegen, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, sie in die Sachprüfung einzubeziehen (vgl. grundlegend BVerwG, B.v. 15.12.1992 - 5 B 144/91 - juris m.w.N., VGH BW, B.v. 16.9.2014 - 10 S 1451/14 - juris Rn. 5; OVG SH, B.v. 25.2.2019 - 2 O 1/19 - juris Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2001 - 12 E 489/01

    Anforderungen an die Rechtswegeröffnung; Jugendamt als Beistand des

    Auszug aus VG München, 14.02.2024 - M 18 E 23.5867
    Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis steht hingegen nicht Rede, da die Beistandschaftsakten das Verhältnis zwischen dem durch den Beistand vertretenen Kind und dem Kläger betreffen, sich mithin auf das unterhaltsrechtliche Verhältnis beziehen (vgl. OVG NRW, B.v. 28. September 2001 - 12 E 489/01 - juris Rn. 11, 13; VG München, B.v. 14.10.2013 - M 18 K 13.953 -, juris Rn. 7).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.02.2019 - 2 O 1/19

    Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bei der Einleitung von Beton in die

    Auszug aus VG München, 14.02.2024 - M 18 E 23.5867
    Dabei steht der Umstand, dass sich ein Kläger auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, einer Verweisung dann nicht entgegen, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, sie in die Sachprüfung einzubeziehen (vgl. grundlegend BVerwG, B.v. 15.12.1992 - 5 B 144/91 - juris m.w.N., VGH BW, B.v. 16.9.2014 - 10 S 1451/14 - juris Rn. 5; OVG SH, B.v. 25.2.2019 - 2 O 1/19 - juris Rn. 3).
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