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   VG München, 17.05.2018 - M 22 K 16.1853   

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VG München, 17.05.2018 - M 22 K 16.1853 (https://dejure.org/2018,22236)
VG München, Entscheidung vom 17.05.2018 - M 22 K 16.1853 (https://dejure.org/2018,22236)
VG München, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - M 22 K 16.1853 (https://dejure.org/2018,22236)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    WoGG § 4, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 19; EStG § 22 Nr. 1 S. 1, S. 2
    Wohngeldanspruch: Zahlungen eines nahen Angehörigen als zu berücksichtigendes Einkommen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Wohngeldanspruch: Zahlungen eines nahen Angehörigen als zu berücksichtigendes Einkommen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07

    Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen;

    Auszug aus VG München, 17.05.2018 - M 22 K 16.1853
    2.1 Die Beantwortung der Frage, ob im Anwendungsbereich des Wohngeldgesetzes bei der Ermittlung des in Ansatz zu bringenden Einkommens ein (behauptetes) Darlehen zu berücksichtigen ist oder nicht, richtet sich nach denselben Kriterien, die das Bundesverwaltungsgericht für das Ausbildungsförderungsrecht aufgestellt hat (zu den Kriterien im Ausbildungsförderungsrecht s. BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris; zur Anwendung derselben Kriterien im Wohngeldrecht s. BVerwG, B.v. 9.12.2011 - 5 B 28/11 - juris Rn. 6).

    Dabei darf eine Wohngeldbehörde das erhöhte Missbrauchsrisiko berücksichtigen, wenn eine Wohngeld beantragende Person die Behauptung aufstellt, dass laufenden Zuwendungen naher Angehöriger ein Darlehensvertrag zugrunde liegt (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris Rn. 24).

    Die Darlehensgewährung muss sich auch anhand ihrer tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltszahlung abgrenzen lassen (BVerwG, B.v. 9.12.2011 - 5 B 28/11 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris Rn. 24).

    Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung einer wirksamen Darlehensschuld, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden (vgl. zur Berücksichtigung weiterer Indizien insbesondere BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris Rn. 27 und VG Augsburg, U.v. 17.10.2013 - Au 6 K 13.1174 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 09.12.2011 - 5 B 28.11

    Wohnungsgeld: Berücksichtigung eines vermögensmindernden Darlehens

    Auszug aus VG München, 17.05.2018 - M 22 K 16.1853
    2.1 Die Beantwortung der Frage, ob im Anwendungsbereich des Wohngeldgesetzes bei der Ermittlung des in Ansatz zu bringenden Einkommens ein (behauptetes) Darlehen zu berücksichtigen ist oder nicht, richtet sich nach denselben Kriterien, die das Bundesverwaltungsgericht für das Ausbildungsförderungsrecht aufgestellt hat (zu den Kriterien im Ausbildungsförderungsrecht s. BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris; zur Anwendung derselben Kriterien im Wohngeldrecht s. BVerwG, B.v. 9.12.2011 - 5 B 28/11 - juris Rn. 6).

    Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (BVerwG, B.v. 9.12.2011 - 5 B 28/11 - juris Rn. 6; VG Stuttgart, U.v. 15.8.2017 - 8 K 5706/16 - juris Rn. 47).

    Die Darlehensgewährung muss sich auch anhand ihrer tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltszahlung abgrenzen lassen (BVerwG, B.v. 9.12.2011 - 5 B 28/11 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris Rn. 24).

  • VG Augsburg, 17.10.2013 - Au 6 K 13.1174

    Antrag auf Erhöhung des Wohngelds

    Auszug aus VG München, 17.05.2018 - M 22 K 16.1853
    Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung einer wirksamen Darlehensschuld, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden (vgl. zur Berücksichtigung weiterer Indizien insbesondere BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris Rn. 27 und VG Augsburg, U.v. 17.10.2013 - Au 6 K 13.1174 - juris Rn. 18).

    Insbesondere sind Darlehen, die für den Lebensunterhalt verwendet werden, jedenfalls dann wie Einnahmen zu behandeln, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann (vgl hierzu BVerwG, U.v. 30.11.1972 - VIII C 81.71 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 23.12.2004 - 9 C 04.2900 - juris Rn. 18; B.v. 27.1.2006 - 9 C 05.3109 - juris Rn.15; VG Augsburg, U.v. 17.10.2013 - Au 6 K 13.1174 - juris Rn. 17).

  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Auszug aus VG München, 17.05.2018 - M 22 K 16.1853
    Zwar muss - entgegen der Darstellung im Widerspruchsbescheid - die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat (zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs s. U.v. 4.6.1991 - IX R 150/85 - BFHE 165, 53; B.v. 25.6.2002 - X B 30/01 - BFH/NV 2002, 1303).
  • BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71

    Versagung des Wohngeldes wegen Zumutbarkeit der Zahlung der vollen Miete -

    Auszug aus VG München, 17.05.2018 - M 22 K 16.1853
    Insbesondere sind Darlehen, die für den Lebensunterhalt verwendet werden, jedenfalls dann wie Einnahmen zu behandeln, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann (vgl hierzu BVerwG, U.v. 30.11.1972 - VIII C 81.71 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 23.12.2004 - 9 C 04.2900 - juris Rn. 18; B.v. 27.1.2006 - 9 C 05.3109 - juris Rn.15; VG Augsburg, U.v. 17.10.2013 - Au 6 K 13.1174 - juris Rn. 17).
  • BFH, 25.06.2002 - X B 30/01

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen; Fahrten zwischen Wohnung und

    Auszug aus VG München, 17.05.2018 - M 22 K 16.1853
    Zwar muss - entgegen der Darstellung im Widerspruchsbescheid - die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat (zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs s. U.v. 4.6.1991 - IX R 150/85 - BFHE 165, 53; B.v. 25.6.2002 - X B 30/01 - BFH/NV 2002, 1303).
  • VG Stuttgart, 15.08.2017 - 8 K 5706/16

    Plausibilitätsprüfung im Wohngeldrecht; Darlehen unter Verwandten

    Auszug aus VG München, 17.05.2018 - M 22 K 16.1853
    Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (BVerwG, B.v. 9.12.2011 - 5 B 28/11 - juris Rn. 6; VG Stuttgart, U.v. 15.8.2017 - 8 K 5706/16 - juris Rn. 47).
  • VGH Bayern, 23.12.2004 - 9 C 04.2900
    Auszug aus VG München, 17.05.2018 - M 22 K 16.1853
    Insbesondere sind Darlehen, die für den Lebensunterhalt verwendet werden, jedenfalls dann wie Einnahmen zu behandeln, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann (vgl hierzu BVerwG, U.v. 30.11.1972 - VIII C 81.71 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 23.12.2004 - 9 C 04.2900 - juris Rn. 18; B.v. 27.1.2006 - 9 C 05.3109 - juris Rn.15; VG Augsburg, U.v. 17.10.2013 - Au 6 K 13.1174 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 27.01.2006 - 9 C 05.3109
    Auszug aus VG München, 17.05.2018 - M 22 K 16.1853
    Insbesondere sind Darlehen, die für den Lebensunterhalt verwendet werden, jedenfalls dann wie Einnahmen zu behandeln, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann (vgl hierzu BVerwG, U.v. 30.11.1972 - VIII C 81.71 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 23.12.2004 - 9 C 04.2900 - juris Rn. 18; B.v. 27.1.2006 - 9 C 05.3109 - juris Rn.15; VG Augsburg, U.v. 17.10.2013 - Au 6 K 13.1174 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 14.02.2017 - 12 C 17.121

    Höchstbetragsregelung für die Berechnung von Wohngeld zulässig

    Auszug aus VG München, 17.05.2018 - M 22 K 16.1853
    Die Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde hat vorliegend korrekt die zur berücksichtigende Miete mit dem Höchstbetrag in Höhe von EUR 407, 00 nach § 12 Abs. 1 WoGG (zur Verfassungsgemäßheit einer Höchstbetragsgrenze vgl. etwa BayVGH, B.v. 14.2.2017 - 12 C 17.121 - juris Rn. 2) in Abzug gebracht.
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