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   VG München, 22.05.2013 - M 24 K 12.613, M 24 K 12.617, M 24 K 12.618   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,17325
VG München, 22.05.2013 - M 24 K 12.613, M 24 K 12.617, M 24 K 12.618 (https://dejure.org/2013,17325)
VG München, Entscheidung vom 22.05.2013 - M 24 K 12.613, M 24 K 12.617, M 24 K 12.618 (https://dejure.org/2013,17325)
VG München, Entscheidung vom 22. Mai 2013 - M 24 K 12.613, M 24 K 12.617, M 24 K 12.618 (https://dejure.org/2013,17325)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1630
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 C 7.12

    Umweltinformation; Zugangsanspruch; Bundesministerium; gesetzesvorbereitende

    Auszug aus VG München, 22.05.2013 - M 24 K 12.613
    Eine Auslegung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U. v. 2.8.2012 - 7 C 7/12, juris Rn. 21) zur selben Fragestellung bei anderer Regelungstechnik im Hinblick auf Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG für das Umweltinformationsgesetz des Bundes vorgenommen hat, dass nämlich das "soweit" zugleich als "solange" zu verstehen ist, ist nach der bayerischen Regelung nicht möglich, weil nicht dieselbe Tätigkeit zunächst als Akt der Rechtsetzung und nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens als Akt der Verwaltung bezeichnet werden kann.

    Der Begriff der Beratungen sei hinreichend klar bestimmt; geschützt werde allein der Beratungsvorgang, nicht bloß vorbereitende Unterlagen (BVerwG, U. v. 2.8.2012 - 7 C 7/12, juris Rn. 23 ff.).

    Sie gäben die Entscheidung nicht abschließend vor (BVerwG, U. v. 2.8.2012 7 C 7/12, juris Rn. 30).

    Die Korrespondenz zwischen selbständigen Behörden fällt nicht unter den Begriff der internen Mitteilungen (BVerwG, U. v. 2.8.2012 - 7 C 7/12, Rn. 34), umso weniger Protokolle von Ausschüssen eines Gesetzgebungsorgans.

  • EuGH, 14.02.2012 - C-204/09

    Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen

    Auszug aus VG München, 22.05.2013 - M 24 K 12.613
    Die bayerische Regelung geht also mit der unbefristeten Ausnahme der Behörden, soweit sie im Rahmen der Rechtsetzung tätig werden, vom Begriff der informationspflichtigen Stelle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG über die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nach Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG, Gremien oder Einrichtungen, soweit sie in gesetzgebender Eigenschaft tätig sind, vom Behördenbegriff auszunehmen, hinaus, da diese Möglichkeit nur bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens angewandt werden darf (EuGH, U. v. 14.02.2012 - C-204/09 - juris Rn. 58).

    Für den Zeitraum nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens besteht diese Wahlmöglichkeit jedoch nicht mehr (EuGH, U. v. 14.02.2012, C-204/09, juris Rn. 58), so dass bei der Bestimmung des Begriffs der informationspflichtigen Stelle im Sinne des BayUIG unmittelbar auf den vorrangigen Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4/EG zurückzugreifen ist.

    Vom Behördenbegriff der Richtlinie 2003/4/EG sind nur Verwaltungsbehörden umfasst (EuGH, U. v. 14.02.2012 - C-204/09 - Rn. 40), nicht aber Legislativorgane.

    Zu Vorlagefrage 2c: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2012, C-204/09, Rn. 57 dargelegt, dass auch dann, wenn die in Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG eingeräumte Möglichkeit, eine Ausnahme vorzusehen, ausschließlich für die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens Anwendung findet, es den daran beteiligten Gremien und Einrichtungen unbenommen bleibt, die Übermittlung von Umweltinformationen aus anderen Gründen zu verweigern und sich insbesondere gegebenenfalls auf eine der in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen zu berufen.

  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvF 1/02

    Zuwanderungsgesetz

    Auszug aus VG München, 22.05.2013 - M 24 K 12.613
    Bei uneinheitlicher Stimmabgabe darf keine Stimme des jeweiligen Landes als Zustimmung gewertet werden (BVerfG, U. v. 18.12.2002 - 2 BvF 1/02 - juris Rn. 135 ff.).
  • VGH Hessen, 10.07.2013 - 6 A 544/13

    Zugang zu Informationan

    Diese Entscheidung (Beschluss vom 22.05.2013 - M 24 K 12.613 u.a. -), mit der das Verwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/4/EG stellt, begründet weder direkt noch mittelbar durch die weiteren Erklärungen des Beklagten im Schriftsatz vom 28. Juni 2013 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorliegenden erstinstanzlichen Urteils, weil sie bayerisches Recht betrifft, das von den Regelungen des Hessischen Umweltinformationsgesetzes abweicht.
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