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VG München, 28.02.2011 - M 24 K 10.577 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kosten; Dolmetscher; Sicherheitsgespräch; Erforderlichkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- VGH Bayern, 15.01.2008 - 10 ZB 07.3105
Kosten; Dolmetscher; Sicherheitsgespräch; Erforderlichkeit
Auszug aus VG München, 28.02.2011 - M 24 K 10.577
Anders als in der im Bescheid zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2008, Az. 10 ZB 07.3105, habe der Kläger vorliegend keine Veranlassung für die sicherheitsrechtliche Befragung, die die Dolmetscherkosten auslöste, gegeben, insbesondere nicht durch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.Weil es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, ist offensichtlich, dass die Entscheidung in der Sache dadurch nicht beeinflusst worden ist angesichts des Prinzips der sparsamen Haushaltsführung der öffentlichen Verwaltung, wie es in § 69 Abs. 1 AufenthG und § 10 Abs. 1 Nr. 5 VwKostG zum Ausdruck kommt (vgl. VG Augsburg vom 24.10.2007, Az. Au 6 K 07.342, juris RdNr. 29 und nachfolgend BayVGH vom 15.1.2008, Az. 10 ZB 07.3105, juris) und wie es auch für die Beklagte als kreisfreie Stadt gilt (vgl. beispielsweise Art. 61 Abs. 2 Nr. 2 Gemeindeordnung (GO) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO;.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Auslagenerhebung im Sinne von § 10 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG in die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis anfallende Gebühr (§ 44 Aufenthaltsverordnung - AufenthV) einbezogen wäre (so ausdrücklich BayVGH vom 15.1.2008, Az. 10 ZB 07.3105, juris RdNr. 3.).
- VG Augsburg, 24.10.2007 - Au 6 K 07.342
Auszug aus VG München, 28.02.2011 - M 24 K 10.577
Weil es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, ist offensichtlich, dass die Entscheidung in der Sache dadurch nicht beeinflusst worden ist angesichts des Prinzips der sparsamen Haushaltsführung der öffentlichen Verwaltung, wie es in § 69 Abs. 1 AufenthG und § 10 Abs. 1 Nr. 5 VwKostG zum Ausdruck kommt (vgl. VG Augsburg vom 24.10.2007, Az. Au 6 K 07.342, juris RdNr. 29 und nachfolgend BayVGH vom 15.1.2008, Az. 10 ZB 07.3105, juris) und wie es auch für die Beklagte als kreisfreie Stadt gilt (vgl. beispielsweise Art. 61 Abs. 2 Nr. 2 Gemeindeordnung (GO) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO;.
- VG München, 26.02.2014 - M 23 K 13.958
Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; …
Demzufolge lässt sich die vorliegende Konstellation nicht bzw. nur sehr bedingt mit denen der im Verfahren von den Parteien zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vergleichen, in denen dortige Kläger durch belastenden Bescheid der jeweiligen Ausländerbehörde betroffen waren bzw. zu für ihn belastenden Mitwirkungsmaßnahmen herangezogen werden sollten und hiergegen im Wege der Anfechtungsklage vorgegangen waren (vgl. etwa VG Augsburg v. 24.10.2007 - Au 6 K 07.342: Auslagen für Sicherheitsgespräch; VG Stuttgart v. 29.11.2010 - 11 K 1763/10: Ausweisung/Sicherheitsgespräch; VGH BW v. 28.9.2010 - 11 S 1978/10: Ausweisung/ Verpflichtung zu Angaben in Sicherheitsgespräch;… VG Hamburg v. 9.11.2009 - a.a.O.: Ausweisung; VG München v. 28.2.2011 - M 24 K 10.577: Kosten Sicherheitsgespräch - allesamt juris). - VG Ansbach, 14.03.2013 - AN 5 K 12.02091
Prozesskostenhilfeantrag
Eine Befragung nach § 54 Nr. 6 AufenthG steht im Ermessen der Behörde (vgl. VG München, Urteil vom 28. Februar 2011, Az.: M 24 K 10.577 m.w.N.).