Rechtsprechung
VG München, 29.06.2016 - M 23 K 15.1416 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Erfolglose Klage gegen personenbeförderungsrechtliche Abmahnung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- VG Düsseldorf, 10.07.2015 - 6 L 1880/15
Personenbeförderung; Genehmigung; Taxi; Taxen; Gelegenheitsverkehr; …
Auszug aus VG München, 29.06.2016 - M 23 K 15.1416
Handelt es sich um eine juristische Person, ist zur Beurteilung der Zuverlässigkeit auf das Verhalten ihrer gesetzlich vertretungsberechtigten Personen abzustellen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 10.7.2015 - 6 L 1880/15 - juris).Zum anderen wäre der Klägerin ein etwaiges Verschulden des Maklers im Rahmen von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG zuzurechnen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 10.07.2015 - 6 L 1880/15 - juris).
- VG Augsburg, 23.01.2001 - Au 9 K 00.1562
Auszug aus VG München, 29.06.2016 - M 23 K 15.1416
Als Vorstufe des Widerrufs hat die Abmahnung damit bereits einen unmittelbar verbindlichen Charakter und dient nicht nur der abstrakten Klärung eines Sachverhalts (vgl. zum Verwaltungsaktcharakter einer Abmahnung nach dem - insoweit wortgleichen - Bayerischen Rettungsdienstgesetz: VG Augsburg, U.v. 23.1.2001 - Au 9 K 00.1562; BVerwG, U.v. 17.1.1980 - 7 C 42/78 - jeweils juris).Aus dieser Systematik ist zu folgern, dass Grundlage eines Widerrufs wegen Unzuverlässigkeit nicht lediglich eine hinweisende Ermahnung des Inhalts sein kann, mögliche künftige Verstöße zu unterlassen, sondern dass bereits der Abmahnung ein tatsächlich stattgefundener Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG zugrunde liegen muss (vgl. zur Mahnung nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz VG Augsburg, U.v. 23.1.2001 - Au 9 K 00.1562 - juris).
- BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 139/07
Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage des Rechtsschutzes gegen Abmahnungen im …
Auszug aus VG München, 29.06.2016 - M 23 K 15.1416
Dies gilt zumindest dann, wenn es wie vorliegend um die Klärung des personenbeförderungsrechtlichen Pflichtenkreises des Unternehmers gegenüber der Genehmigungsbehörde, d.h. um die Klärung eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 43 VwGO, geht (anders bei Klärung einer Tatsachenfrage - dort wohl allgemeine Leistungsklage, vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1980 - 7 C 42/78; zur Abmahnung im Mietrecht BGH, U.v. 20.2.2008 - VIII ZR 139/07 - jeweils juris). - BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 37.03
Dienstherrnübergreifende Versetzung; nachträgliche Beseitigung der …
Auszug aus VG München, 29.06.2016 - M 23 K 15.1416
Maßgeblich für die Einstufung als Verwaltungsakt kann auch die Formalgestaltung des Behördenhandelns sein, wie z.B. das Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung:sowie die ausdrückliche Bezeichnung einer Maßnahme als "Bescheid" (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 37/03 - juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2009 - 13 B 482/09
Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Widerruf einer rettungsrechtlichen …
Auszug aus VG München, 29.06.2016 - M 23 K 15.1416
Die Abmahnung stellt sich vielmehr als Reaktion auf einen - von der Beklagten (zutreffend) angenommenen - Verstoß gegen Pflichten aus dem PBefG dar (vgl. zur Funktion einer Abmahnung nach dem Rettungsgesetz: OVG NRW, B.v. 18.6.2009 - 13 B 482/09 - juris).
- VG München, 10.05.2017 - M 23 K 16.4378
Rechtmäßige Abmahnung wegen fehlender Personenbeförderungserlaubnis
Nach bisheriger Rechtsprechung der Kammer ist die erhobene Anfechtungsklage statthaft, da die ausgesprochene Abmahnung als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu qualifizieren ist (vgl. VG München, U.v. 29.6.2016 - M 23 K 15.1416).Aus dieser Systematik ist zu folgern, dass Grundlage eines Widerrufs wegen Unzuverlässigkeit nicht lediglich eine hinweisende Ermahnung des Inhalts sein kann, mögliche künftige Verstöße zu unterlassen, sondern dass bereits der Abmahnung ein tatsächlich stattgefundener Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG zugrunde liegen muss (vgl. VG München, U.v. 29.6.2016 - M 23 K 15.1416).
- VG München, 31.03.2022 - M 23 K 20.3219
Abmahnung eines Taxiunternehmers
Nach der Rechtsprechung der Kammer ist die erhobene Anfechtungsklage statthaft, da die ausgesprochene Abmahnung als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu qualifizieren ist (vgl. z.B. VG München, U.v. 29.6.2016 - M 23 K 15.1416).Aus dieser Systematik ist zu folgern, dass Grundlage eines Widerrufs wegen Unzuverlässigkeit nicht lediglich eine hinweisende Ermahnung des Inhalts sein kann, mögliche künftige Verstöße zu unterlassen, sondern dass bereits der Abmahnung ein tatsächlich stattgefundener Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG zugrunde liegen muss (vgl. VG München, U.v. 29.6.2016 - M 23 K 15.1416).