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   VG Magdeburg, 13.03.2020 - 8 A 279/19   

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VG Magdeburg, 13.03.2020 - 8 A 279/19 (https://dejure.org/2020,16259)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 13.03.2020 - 8 A 279/19 (https://dejure.org/2020,16259)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 13. März 2020 - 8 A 279/19 (https://dejure.org/2020,16259)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 7 Alt 1 EUGrdRCh, § 61 Abs 1d AufenthG 2004, Art 6 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 Alt 1 MRK, Art 3a Abs 1 BGBEG
    Änderung der Wohnsitzauflage: Berücksichtigung einer libanesischen Handschuhehe sunnitischer, vollziehbar ausreisepflichtiger Palästinenser

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 491
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2015 - 2 O 1/15

    Änderung einer Wohnsitzauflage

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.03.2020 - 8 A 279/19
    Für die Änderung einer Wohnsitzauflage vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes zuständig (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2015 - 2 O 1/15 -, juris, Rn. 8 unter Verweis auf Beschluss vom 30.10.2014 - 2 M 106/14 -, juris, Rn. 7).

    Einem nach materiellem Recht bestehenden Anspruch auf Änderung oder Aufhebung einer Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG stehen sie nicht entgegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2015 - 2 O 1/15 -, juris, Rn. 10).

    Eine Änderung der Wohnsitzauflage zum Zweck der Herstellung der Familieneinheit von Eltern und minderjährigen Kindern kann in der Regel im Hinblick auf Art. 6 GG nicht ermessensfehlerfrei abgelehnt werden - insbesondere dann, wenn die Familientrennung bereits seit längerer Zeit andauert und weder eine Aufenthaltsbeendigung eines beteiligten Familienmitglieds noch eine freiwillige Ausreise unmittelbar bevorstehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2015 - 2 O 1/15 -, juris, Rn. 9).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.03.2020 - 8 A 279/19
    Dem Bild liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Ehegatten einander in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris, Rn. 87).

    Sie ist auch nicht vergleichbar zu der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 Var. 1 GRCh und Art. 8 Abs. 1 Var. 1 EMRK im Hinblick auf inlandsbezogene Abschiebungsrechtshindernisse gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG, die nur anzunehmen sind, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche - regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft oder tatsächlich erbrachten Lebenshilfe entweder als quantifizierbare Betreuungsbeiträge oder als geistige und emotionale Auseinandersetzung zum Ausdruck kommende - enge persönliche Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum (wieder)hergestellt werden wird (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2010 - Nr. 20578/07 -, HUDOC, Rn. 56; BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris, Rn. 87; Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris, Rn. 15).

  • BGH, 19.12.1958 - IV ZR 87/58

    italienische Handschuhehe - Art. 3 ff EGBGB, Qualifikation im Internationalen

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.03.2020 - 8 A 279/19
    Die Qualifikation ist im Falle einer sogenannten Handschuhehe zunächst am deutschen Sachrecht vorzunehmen und sodann zu bewerten, ob die in Betracht kommenden verwiesenen Sachvorschriften ausländischen Rechts funktional als äquivalent zu erachten sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1958 - IV ZR 87/58 -).

    Der Vornahmeort ist dabei nach dem Sinn und der Bedeutung der die Eheschließung durch einen Bevollmächtigten zulassenden ausländischen Vorschrift von dem Standpunkt der berufenen Rechtsordnung zu erfassen und an dem Begriff des Vornahmeortes im Sinne von Art. 11 Abs. 1 EGBGB zu messen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1958 - IV ZR 87/58 -).

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.03.2020 - 8 A 279/19
    Die vorliegende Abwägung unter Berücksichtigung des Normzwecks der Belastungsverteilung zwischen den Ländern ist nicht vergleichbar mit der Rechtsprechung zur Nachholung des Visumsverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG zumutbar ist, wenn nicht über die bloße vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinaus eine weitere Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23/09 -, juris, Rn. 34) - insbesondere der Bedarf an Unterstützung und Hilfe durch einen Ehegatten oder ein Familienmitglied einer tatsächlich gelebten Beistandsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris, Rn. 16).
  • EGMR, 21.12.2010 - 20578/07

    Anayo ./. Deutschland

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.03.2020 - 8 A 279/19
    Sie ist auch nicht vergleichbar zu der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 Var. 1 GRCh und Art. 8 Abs. 1 Var. 1 EMRK im Hinblick auf inlandsbezogene Abschiebungsrechtshindernisse gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG, die nur anzunehmen sind, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche - regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft oder tatsächlich erbrachten Lebenshilfe entweder als quantifizierbare Betreuungsbeiträge oder als geistige und emotionale Auseinandersetzung zum Ausdruck kommende - enge persönliche Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum (wieder)hergestellt werden wird (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2010 - Nr. 20578/07 -, HUDOC, Rn. 56; BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris, Rn. 87; Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris, Rn. 15).
  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.03.2020 - 8 A 279/19
    Die vorliegende Abwägung unter Berücksichtigung des Normzwecks der Belastungsverteilung zwischen den Ländern ist nicht vergleichbar mit der Rechtsprechung zur Nachholung des Visumsverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG zumutbar ist, wenn nicht über die bloße vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinaus eine weitere Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23/09 -, juris, Rn. 34) - insbesondere der Bedarf an Unterstützung und Hilfe durch einen Ehegatten oder ein Familienmitglied einer tatsächlich gelebten Beistandsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.03.2020 - 8 A 279/19
    Sie ist auch nicht vergleichbar zu der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 Var. 1 GRCh und Art. 8 Abs. 1 Var. 1 EMRK im Hinblick auf inlandsbezogene Abschiebungsrechtshindernisse gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG, die nur anzunehmen sind, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche - regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft oder tatsächlich erbrachten Lebenshilfe entweder als quantifizierbare Betreuungsbeiträge oder als geistige und emotionale Auseinandersetzung zum Ausdruck kommende - enge persönliche Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum (wieder)hergestellt werden wird (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2010 - Nr. 20578/07 -, HUDOC, Rn. 56; BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris, Rn. 87; Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris, Rn. 15).
  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.03.2020 - 8 A 279/19
    Dem Schutz unterfallen die nach dem Recht des Herkunftsstaates geschlossenen Ehen nicht nur, wenn sie nach den Regeln des in dem Bundesgebiet anzuwenden internationalen Privatrechts als wirksam anerkannt werden, sondern auch sogar dann, wenn dieses zu dem Ergebnis führt, dass nach dem für den ausländischen Verlobten maßgebenden Heimatrecht eine rechtsgültige Ehe vorliegt, während für den deutschen Verlobten die Verbindung als "Nichtehe" zu beurteilen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 -, juris, Rn. 28 zu einer sogenannten hinkenden Ehe).
  • VG Aachen, 22.05.2015 - 4 K 317/14

    Änderung einer Wohnsitzauflage; Duldung; abgelehnter Asylbewerber; statthafte

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.03.2020 - 8 A 279/19
    Die Abgrenzung der Verbandzuständigkeit der Länder richtet sich mangels ausdrücklicher gesetzlicher Zuständigkeitsabgrenzungen nach einer entsprechenden Anwendung der in den betroffenen Ländern übereinstimmenden Regelung über die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsverfahren (vgl. VG Aachen, Urteil vom 22.05.2015 - 4 K 317/14 -, juris, Rn. 47).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.2014 - 2 M 106/14

    Duldung wegen eines länderübergreifenden Wohnsitzwechsels

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.03.2020 - 8 A 279/19
    Für die Änderung einer Wohnsitzauflage vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes zuständig (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2015 - 2 O 1/15 -, juris, Rn. 8 unter Verweis auf Beschluss vom 30.10.2014 - 2 M 106/14 -, juris, Rn. 7).
  • VG Augsburg, 08.11.2021 - Au 9 S 21.2170

    Erfolgloses vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen Wohnsitzauflage eines mit

    Auch gilt es zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Antragstellers als deutsche Staatsangehörige ihrerseits keinen Beschränkungen in der Wohnsitznahme unterliegt (vgl. zu einer solchen Konstellation VG Magdeburg, U.v. 13.3.2020 - 8 A 279/19 - juris Rn. 35).
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