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   VG Meiningen, 25.05.2023 - 6 D 1336/22 Me   

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VG Meiningen, 25.05.2023 - 6 D 1336/22 Me (https://dejure.org/2023,15375)
VG Meiningen, Entscheidung vom 25.05.2023 - 6 D 1336/22 Me (https://dejure.org/2023,15375)
VG Meiningen, Entscheidung vom 25. Mai 2023 - 6 D 1336/22 Me (https://dejure.org/2023,15375)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Thüringen

    § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 BeamtStG, § 34 S 2 BeamtStG, § 34 S 3 BeamtStG, § 35 Abs 1 S 1 BeamtStG
    Disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen eines Beamten auf Probe; Verhältnis zum beamtenrechtlichen Entlassungsverfahren; Anforderungen an Prognose und Ermessensausübung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • RG, 22.02.1922 - I 405/21

    Kaufvertrag; Verstoß gegen die guten Sitten

    Auszug aus VG Meiningen, 25.05.2023 - 6 D 1336/22
    Mit Beschluss vom 27.04.2022 (Az.: 2 EO 405/21) hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, dass - unabhängig davon, ob sich das Dienstleistungsangebot bereits als formell rechtswidrig darstelle - die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung zugunsten des privaten Interesses des Antragstellers an der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung des Dienstleistungsverbots im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden sei.

    Gegen das Vorliegen eines besonderen Dringlichkeitsinteresses führte das Oberverwaltungsgericht - entsprechend den rechtlichen Ausführungen im (zeitlich späteren) Beschluss vom 27.04.2022 (Az.: 2 EO 405/21) - an, dass die in Rede stehende Dienstpflichtverletzung des Antragstellers nicht außerordentlich schwer wiege und das beamtenrechtliche Entlassungsverfahren über etwa anderthalb Jahre verzögert worden sei.

    Soweit vorliegend eine Dienstpflichtverletzung des Antragstellers wegen Verstoßes gegen die Strafverfolgungspflicht oder auch die allgemeine Pflicht zur Wahrung der Achtung und des Vertrauens, die der Beruf eines Polizisten erfordert, vorliegen sollte, ist diese als nicht besonders schwerwiegend einzuordnen (so auch die Ausführungen des Thüringer OVG in den Verfahren 2 EO 405/21 und 2 EO 410/21).

    Dies gilt nicht zuletzt auch aufgrund der rechtlichen Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in den Entscheidungen in den beamtenrechtlichen Eilverfahren (Az.: 2 EO 405/21 und 2 EO 410/21).

    Unabhängig davon, ob der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Grundsatz der reduzierten Anforderungen an die Interessenabwägung auch dann Anwendung findet, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die disziplinare Höchstmaßnahme, sondern vielmehr eine Kürzung der Dienstbezüge - und hierüber bei einem Beamten auf Probe letztlich eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - in Betracht kommt, waren vorliegend die Anforderungen an die vom Antragsgegner vorzunehmende Interessenabwägung hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Darstellung auch deshalb nicht abgesenkt, weil der Antragsgegner auf das Erfordernis und die besondere Bedeutung der Abwägung der Belange des Beamten mit den dienstlichen Interessen des Dienstherrn in den Entscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in den beamtenrechtlichen Eilverfahren (Az.: 2 EO 405/21 und 2 EO 410/21) explizit hingewiesen und auf ein vorgefundenes Missverhältnis aufmerksam gemacht worden ist.

  • BVerwG, 21.09.2000 - 1 DB 7.00

    Vorläufige Dienstenthebung; Einbehaltung von Dienstbezügen - Polizeibeamter im

    Auszug aus VG Meiningen, 25.05.2023 - 6 D 1336/22
    Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet hierbei, dass die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind (BVerwG, B. v. 21.09.2000 - 1 DB 7/00 -, juris Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Interessenabwägung grundsätzlich dann keine übermäßigen Anforderungen zu stellen, wenn im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis, in Betracht kommt (BVerwG, B. v. 21.09.2000, a. a. O.).

    Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist in diesem Fall dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten und die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig, die vorläufige Dienstenthebung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (BVerwG, B. v. 21.09.2000, a. a. O.).

    Die Interessenabwägung ist in diesen Fällen nicht entbehrlich, sondern lediglich hinsichtlich ihres erforderlichen Umfangs dahingehend eingeschränkt, dass an ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen sind (BVerwG, B. v. 21.09.2000, a. a. O.; dem folgend: ThürOVG, B. v. 25.08.2005 - 8 DO 400/02 -, juris Rn. 39).

  • OVG Thüringen, 06.11.2008 - 8 DO 584/07

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarrecht: Bestimmtheit der

    Auszug aus VG Meiningen, 25.05.2023 - 6 D 1336/22
    Die vorzunehmende disziplinarrechtliche Bewertung bezieht sich auf die Achtung und das Ansehen in Bezug auf die dienstliche Stellung als Beamter mit ihren Ausstrahlungen auf das Ansehen der Verwaltung und es geht hierbei darum, das Vertrauen der Allgemeinheit in den sachgerechten Verwaltungsvollzug durch den einzelnen Beamten und damit das Vertrauen in die Achtungswürdigkeit und die Integrität der Verwaltung als solche zu wahren (ThürOVG, U. v. 06.11.2008 - 8 DO 584/07 -, juris Rn. 102).

    Dabei hängen die Anforderungen, die an den einzelnen Beamten zur Wahrung von Achtung und Ansehen zu stellen sind, sowohl von dessen dienstlicher Stellung und den dienstlichen Aufgaben als auch davon ab, wie eng der Bezug zwischen dem konkreten Fehlverhalten und dem Dienst ist (ThürOVG, U. v. 06.11.2008, a. a. O.).

    Die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten meint seine integre Stellung im innerdienstlichen Verhältnis zu seinem Dienstherrn und sie bedeutet die Gewähr des Dienstherrn über die dienstliche Zuverlässigkeit des Beamten, die darin besteht, dass dieser seiner Dienstleistungspflicht ordnungsgemäß nachkommt und die ihm obliegenden besonderen Dienstpflichten beachtet (ThürOVG, U. v. 06.11.2008, a. a. O.).

  • LG Erfurt, 13.07.2020 - 2 KLs 525 Js 28714/19

    Zwei Polizisten wegen schweren sexuellen Missbrauchs verurteilt

    Auszug aus VG Meiningen, 25.05.2023 - 6 D 1336/22
    Bereits mit Verfügung vom 19.02.2021 hatte der Vizepräsident der Thüringer Landespolizeidirektion in Vertretung des Präsidenten gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses im Hinblick auf das unter dem Aktenzeichen 525 Js 28714/19 geführte Strafverfahren ausgesetzt.

    Eine Fortführung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens sei obsolet geworden, nachdem das zugrunde liegende Strafverfahren mit dem Aktenzeichen: 525 Js 32480/20 - aufgrund eines Büroversehens sei dieses in der Einleitungsverfügung mit dem Aktenzeichen: 525 Js 28714/19 benannt worden - eingestellt worden sei.

  • VG Meiningen, 22.09.2003 - 6 D 60015/02

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarverfahren; Polizeibeamter;

    Auszug aus VG Meiningen, 25.05.2023 - 6 D 1336/22
    Dies ist anhand einer dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung festzustellen (VG Meiningen, B. v. 25.09.2003 - 6 D 60015/02.Me -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus VG Meiningen, 25.05.2023 - 6 D 1336/22
    Das Gewicht einer Pflichtverletzung ist hierbei Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium, um die erforderliche Disziplinarmaßnahme zu bestimmen (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02

    Verletzung des Anspruchs auf faires disziplinarrechtliches Verfahren vor

    Auszug aus VG Meiningen, 25.05.2023 - 6 D 1336/22
    Das Schuldprinzip sowie Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) gelten auch und gerade im Disziplinarverfahren (st. Rspr. des BVerfG, statt vieler: stattgebender Kammerbeschluss v. 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, juris Rn.44).
  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Auszug aus VG Meiningen, 25.05.2023 - 6 D 1336/22
    Zwar ist dem Antragsgegner dahingehend zuzustimmen, dass die lange Verfahrensdauer eines Straf- bzw. Disziplinarverfahrens einer Verhängung der Höchstmaßnahme grundsätzlich nicht entgegensteht und insoweit auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK - geklärt ist, dass die unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens es nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 28.02.2013 - 2 C 3/12 -, juris Rn. 44 ff.).
  • BVerfG, 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01

    Verletzung des Schuldprinzips durch Aberkennung des Ruhegehalts eines

    Auszug aus VG Meiningen, 25.05.2023 - 6 D 1336/22
    Hieraus folgt, dass die Disziplinarmaßnahme als strafähnliche Sanktion die Schuld des Täters voraussetzt und zudem unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen muss (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss v. 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris Rn. 28).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 MB 21/18

    Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten auf Probe

    Auszug aus VG Meiningen, 25.05.2023 - 6 D 1336/22
    Denn die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG wegen eines Dienstvergehens tritt gerade an die Stelle einer Disziplinarmaßnahme, sodass grundsätzlich ein Disziplinarverfahren gegen Beamte auf Probe, die sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht haben, welches bei Beamten auf Lebenszeit mindestens mit einer Kürzung der Dienstbezüge sanktioniert werden müsste, entbehrlich ist (siehe auch OVG Schleswig-Holstein, B. v. 18.04.2019 - 2 MB 21/18 -, juris Rn. 15).
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.01.2018 - 14 MB 2/17

    Vorläufige Dienstenthebung; Möglichkeit der Entlassung auch bei einer

  • BVerwG, 19.05.2016 - 2 WD 13.15

    Überlange Verfahrensdauer; Verfahrenshindernis; Milderungsgrund; Entzug aus

  • OVG Thüringen, 10.09.2022 - 5 PO 525/21

    Mitbestimmungspflichtigkeit der Probezeitverlängerung eines Beamten; keine

  • OVG Thüringen, 25.08.2005 - 8 DO 400/02

    Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung; Anforderungen an ein die

  • VG Meiningen, 28.11.2011 - 6 D 60007/09

    Einstellung des Disziplinarverfahrens, weil nach unanfechtbarem Strafurteil keine

  • VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21

    Personalvertretungsrechtliche Allzuständigkeit

  • VG Magdeburg, 14.08.2023 - 15 B 29/23

    Unwirksame Entlassung eines Probebeamten wegen charakterlicher Nichteignung -

    Zwar hat vorliegend die Antragsgegnerin sogar ein behördliches Disziplinarverfahren unter dem 17.05.2021 eingeleitet, sodass dem Tatbestand genüge getan wäre; grundsätzlich ist ein Disziplinarverfahren aber bei zu entlassenden Probebeamten entbehrlich und systemwidrig (so auch zutreffend und ausführlich: VG Meiningen, Beschluss v. 25.05.2023, 6 D 1336/22 Me; juris mit Verweis auf OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 18.04.2019, 2 MB 21/18; juris).
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