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   VG Neustadt, 26.07.2023 - 3 K 26/23.NW   

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VG Neustadt, 26.07.2023 - 3 K 26/23.NW (https://dejure.org/2023,17886)
VG Neustadt, Entscheidung vom 26.07.2023 - 3 K 26/23.NW (https://dejure.org/2023,17886)
VG Neustadt, Entscheidung vom 26. Juli 2023 - 3 K 26/23.NW (https://dejure.org/2023,17886)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1631d BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, § 21a Abs 2 S 1 StVO
    Führen eines Fahrzeugs mit islamisch-religiöser Verschleierung; Bezeichnung einer zutreffenden Klägeranschrift

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr zum Tragen ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) - Verhüllungsverbot am Steuer mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit vereinbar

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2021 - 8 B 1967/20

    Keine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem

    Auszug aus VG Neustadt, 26.07.2023 - 3 K 26/23
    Das Ermessen der Straßenverkehrsbehörden bei der Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO von dem in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO geregelten Verbot ist aber nicht bereits deshalb fehlerhaft ausgeübt oder auf Null reduziert, weil ein religiös begründetes Bedürfnis nach einer Verhüllung des Gesichts durch einen Gesichtsschleier in Form eines Niqab geltend gemacht wird (OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021 - 8 B 1967/20).

    Die Regelung beeinträchtigt sie aber nur mittelbar in ihrer Religionsausübung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02; vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.6.2022, a.a.O.).

    Die Religionsausübungsfreiheit hat nicht schlechthin höheres Gewicht als die mit dem Verdeckungs- und Verhüllungsverbot präventiv geschützten Rechtsgüter (OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021, a.a.O.).

    § 23 Abs. 4 S. 1 StVO dient der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer (OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021 - 8 B 1967/20).

    Die repressive Verfolgung (etwa aufgrund mobiler Messeinrichtungen) dient letztlich auch präventiv der Abwehr künftiger Verkehrsverstöße (OLG Düsseldorf Beschluss vom 7.6.2022, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021, a.a.O.): Ist ein "Verkehrssünder" nicht ermittelbar, so wäre er nicht davon abgehalten, weitere Verstöße zu begehen.

    Zudem eröffnet eine Gesichtsverhüllung auch die vom Fahrtenbuch nicht verhinderte Möglichkeit, dass eine beliebige Person eine Verkehrszuwiderhandlung auf sich nimmt, die sie gar nicht begangen hat, indem sie unüberprüfbar behauptet, die Fahrerin unter dem Niqab gewesen zu sein (OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021, a.a.O., unter Hinweis auf VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2020 - 6 L 2150/22).

    Der Ansatz der Klägerin, sie könne mittels eines Gesichtsschleiers mit gut lesbaren Initialen identifizierbar sein, lässt offen, inwiefern eine derartige Auflage den vorstehend angeführten Missbrauchsmöglichkeiten entgegenwirken kann (OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021, a.a.O.).

    Dass im Übrigen während der nahezu sämtliche Lebensbereiche betreffenden und äußerst dynamischen Corona-Pandemie dem Gesundheitsschutz im Einzelfall Vorrang eingeräumt wurde unter Hinweis auf den Opportunitätsgrundsatz (§§ 47, 53 OWiG) und von der Verfolgung eines etwaigen bußgeldbewehrten (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i. V. m. Nr. 247a der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV) Verstoßes gegen § 23 Abs. 4 S. 1 StVO abgesehen wurde, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs bzw. dem Grundrechtsschutz anderer Verkehrsteilnehmer von vornherein kein gesteigertes Gewicht beigemessen wird (OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021, a.a.O.).

    Der schlichte, nicht weiter konkretisierte Hinweis, die Klägerin sehe sich bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Anfeindungen, Diffamierungen und Beleidigungen ausgesetzt und könne daher hierauf nicht verwiesen werden, vermag das oben thematisierte Darlegungs- bzw. Substantiierungsdefizit nicht zu beheben (OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2022 - 2 RBs 73/22

    Vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeugs mit verdecktem Gesicht; Unzulässige

    Auszug aus VG Neustadt, 26.07.2023 - 3 K 26/23
    2) Gegen die Verfassungskonformität des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, der letztlich seine Ermächtigungsnorm in § 6 Abs. 1 Nr. 9a 1. Hs. des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - findet, bestehen keine Bedenken (ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.6.2022 - IV-2 RBs 73/22).

    § 23 Abs. 4 S. 1 StVO ist somit verfassungskonform (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.6.2022, a.a.O.; AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 26.1.2022 - 13 OWi-335 Js 2325/21-654/21; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8.1.2021 -14 L1537/20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2020 - 6 L 2150/20).

    Das Verhüllungsverbot ist daher mit dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG vereinbar und auch von einer Muslima, die aus religiösen Gründen einen Niqab trägt, zu beachten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.6.2022, a.a.O.).

    Die Regelung beeinträchtigt sie aber nur mittelbar in ihrer Religionsausübung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02; vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.6.2022, a.a.O.).

    Die repressive Verfolgung (etwa aufgrund mobiler Messeinrichtungen) dient letztlich auch präventiv der Abwehr künftiger Verkehrsverstöße (OLG Düsseldorf Beschluss vom 7.6.2022, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021, a.a.O.): Ist ein "Verkehrssünder" nicht ermittelbar, so wäre er nicht davon abgehalten, weitere Verstöße zu begehen.

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Neustadt, 26.07.2023 - 3 K 26/23
    Dieses kann aber grundsätzlich durch verfassungsimmanente Schranken, mithin durch Grundrechte Dritter oder Gemeinschaftswerte mit Verfassungsrang eingeschränkt werden (BVerfG, Beschluss vom 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17, zum Kopftuchverbot für Referendarinnen).

    cc) Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG umfasst nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens; dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, glaubensgeleitet zu leben (BVerfG, Urteil vom 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17).

    Insbesondere handelt es sich um einen zeitlich und örtlich begrenzten Eingriff (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.6.2017 - 2 BvR 1333/17; BVerwG, Urteil vom 4.7.2019, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 3 C 24.17

    Helmpflicht beim Motorradfahren gilt grundsätzlich auch bei Berufung auf

    Auszug aus VG Neustadt, 26.07.2023 - 3 K 26/23
    Zudem hat das BVerwG (Urteil vom 4.7.2019 - 3 C 24/17) entschieden, dass die Regelung der Schutzhelmpflicht aus § 21 a Abs. 2 Satz 1 StVO auch bei Berücksichtigung einer möglichen Beeinträchtigung der Religionsausübungsfreiheit keiner unmittelbaren Ausgestaltung durch den Parlamentsgesetzgeber bedarf, also nicht gegen den Wesentlichkeitsvorbehalt verstößt.

    Die Regelung beeinträchtigt sie aber nur mittelbar in ihrer Religionsausübung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02; vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.6.2022, a.a.O.).

    Insbesondere handelt es sich um einen zeitlich und örtlich begrenzten Eingriff (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.6.2017 - 2 BvR 1333/17; BVerwG, Urteil vom 4.7.2019, a.a.O.).

  • BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvQ 6/18

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung u. a. wegen fehlender

    Auszug aus VG Neustadt, 26.07.2023 - 3 K 26/23
    Die Sicherheit des Straßenverkehrs - hier in Gestalt der Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen, um diese bei Rechtsverstößen heranziehen zu können - stellt einen solchen Wert dar (BVerfG, Beschluss vom 26.2.2018 - 1 BvQ 6/18), zumal es in Deutschland insoweit keine Halterhaftung gibt.

    Auch die Gewährleistung der ungehinderten Rundumsicht von Kraftfahrzeugführern dient dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer (BVerfG, Beschluss vom 26.2.2018, a.a.O.; AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 26.1.2022 - 13 OWi-335 Js 2325/21-654/21).

  • AG Duisburg-Hamborn, 26.01.2022 - 13 OWi 654/21
    Auszug aus VG Neustadt, 26.07.2023 - 3 K 26/23
    § 23 Abs. 4 S. 1 StVO ist somit verfassungskonform (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.6.2022, a.a.O.; AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 26.1.2022 - 13 OWi-335 Js 2325/21-654/21; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8.1.2021 -14 L1537/20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2020 - 6 L 2150/20).

    Auch die Gewährleistung der ungehinderten Rundumsicht von Kraftfahrzeugführern dient dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer (BVerfG, Beschluss vom 26.2.2018, a.a.O.; AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 26.1.2022 - 13 OWi-335 Js 2325/21-654/21).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus VG Neustadt, 26.07.2023 - 3 K 26/23
    Die Regelung beeinträchtigt sie aber nur mittelbar in ihrer Religionsausübung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02; vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.6.2022, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16

    Sikh; Befreiung von der Helmpflicht für ein Motorrad aus religiösen Gründen

    Auszug aus VG Neustadt, 26.07.2023 - 3 K 26/23
    Insbesondere handelt es sich bei dem Vorliegen eines Einzelfalles bzw. Ausnahmefalles nicht um eigenständige Tatbestandsmerkmale (ähnlich: VGH BW, Urteil vom 29.8.2017 - 10 S 30/16).
  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Auszug aus VG Neustadt, 26.07.2023 - 3 K 26/23
    Die ladungsfähige Anschrift ist auch dann anzugeben, wenn der jeweilige Beteiligte anwaltlich vertreten wird (BGH, Urteil vom 9.12.1987 - IVb ZR 4/87).
  • VG Düsseldorf, 26.11.2020 - 6 L 2150/20

    Keine Vollverschleierung am Steuer ("Niqab")

    Auszug aus VG Neustadt, 26.07.2023 - 3 K 26/23
    § 23 Abs. 4 S. 1 StVO ist somit verfassungskonform (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.6.2022, a.a.O.; AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 26.1.2022 - 13 OWi-335 Js 2325/21-654/21; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8.1.2021 -14 L1537/20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2020 - 6 L 2150/20).
  • BVerwG, 08.02.2017 - 3 B 12.16

    Schutzhelm für Motorradfahrer; Schutzhelmpflicht; Schutzhelmtragepflicht;

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