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   VG Regensburg, 04.01.2024 - RN 13 S 23.31428   

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VG Regensburg, 04.01.2024 - RN 13 S 23.31428 (https://dejure.org/2024,165)
VG Regensburg, Entscheidung vom 04.01.2024 - RN 13 S 23.31428 (https://dejure.org/2024,165)
VG Regensburg, Entscheidung vom 04. Januar 2024 - RN 13 S 23.31428 (https://dejure.org/2024,165)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 V, § 123; AsylG § 73, § 73b, § 4 Abs. 1 und Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 5 und 7
    Einstweiliger Rechtsschutz bei Widerruf des subsidiären Schutzes wegen schwerer Straftat, Gefahr für die Allgemeinheit bzw. wegen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland

  • rewis.io

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Widerruf des subsidiären Schutzes wegen schwerer Straftat, Gefahr für die Allgemeinheit bzw. wegen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3e; AsylG, § 4 Abs 1; AsylG, § 4 Abs 2; AsylG, § 73 Abs 2; AsylG, § 73 Abs 5; AsylG, § 73b Abs 3; MRK, Art 3; VwGO, § 123; VwGO, § 80 Abs 5
    Irak: Antragsablehnung auf vorläufigen Rechtschutz; Widerruf des subsidiären Schutzes im Hauptsacheverfahren wegen dauerhafter Sachlagenänderung im Herkunftsland

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Regensburg, 04.01.2024 - RN 13 S 23.31428
    Die Gewährung subsidiären Schutzes kommt nur in Betracht, wenn der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in den Irak oder in die von dem bewaffneten Konflikt betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2020 - 1 C 11.19 -, juris, Rn. 19; EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 35).

    Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr muss sich für die Gewährung subsidiären Schutzes in der Person des schutzsuchenden Ausländers so verdichten, dass sie für diese Person eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11/19 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6/13 -, juris, Rn. 24; EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 35 ff.).

    Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11/19 -, juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, juris, Rn. 33).

    Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11/19 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08 -, juris, Rn. 15; EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 43).

    Schlechte humanitäre Bedingungen, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, können nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, sondern allenfalls zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2020 - 1 C 11.19 -, juris, Rn. 11 ff.).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen

    Auszug aus VG Regensburg, 04.01.2024 - RN 13 S 23.31428
    (1) § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG liegt die Zweckbestimmung zugrunde, Personen von der Zuerkennung subsidiären Schutzes auszuschließen, die als des sich aus ihm ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten, das sowohl die Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft als auch die Maßnahmen über die Formen des subsidiären Schutzes umfasst, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris, Rn. 51).

    Der Ausschlussgrund ist restriktiv auszulegen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris, Rn. 52).

    Die Annahme einer schweren Straftat setzt in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände voraus, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris, Rn. 55, 58).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Regensburg, 04.01.2024 - RN 13 S 23.31428
    Die Gewährung subsidiären Schutzes kommt nur in Betracht, wenn der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in den Irak oder in die von dem bewaffneten Konflikt betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2020 - 1 C 11.19 -, juris, Rn. 19; EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 35).

    Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr muss sich für die Gewährung subsidiären Schutzes in der Person des schutzsuchenden Ausländers so verdichten, dass sie für diese Person eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11/19 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6/13 -, juris, Rn. 24; EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 35 ff.).

    Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11/19 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08 -, juris, Rn. 15; EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 43).

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Regensburg, 04.01.2024 - RN 13 S 23.31428
    Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Antragsteller stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 13 f.; BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08 -, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 -, juris, Rn. 25).

    Ergibt sich, dass in der für ihn maßgeblichen Region eine individuelle Bedrohung des Antragstellers wegen eines außergewöhnlich hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen ist, ist weiter zu prüfen, ob der Antragsteller in anderen Teilen des Herkunftslandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG finden kann (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 -, juris, Rn. 30 ff.).

    Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11/19 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08 -, juris, Rn. 15; EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 43).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Regensburg, 04.01.2024 - RN 13 S 23.31428
    Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Antragsteller stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 13 f.; BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08 -, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 -, juris, Rn. 25).

    Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 22 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris, Rn. 174 ff. m.w.N.; VG Würzburg, Urteil vom 23.01.2018 - W 1 K 16.32602 -, juris, Rn. 20 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Regensburg, 04.01.2024 - RN 13 S 23.31428
    Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11/19 -, juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, juris, Rn. 33).

    Denn auch diesbezüglich gilt die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 EU-QRL, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird, wobei sich die Vermutungswirkung jedoch nicht auf das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts oder auf ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung erstreckt (BayVGH, Urteil vom 28.03.2017 - 20 B 15.30204 -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, juris, Rn. 31).

  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

    Auszug aus VG Regensburg, 04.01.2024 - RN 13 S 23.31428
    Denn obwohl § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG entsprechend der allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Terminologie (vgl. §§ 48, 49 VwVfG) in erster Linie die Aufhebung rechtmäßiger Verwaltungsakte betrifft, ermächtigt und verpflichtet die Vorschrift zum Widerruf auch einer ursprünglich rechtswidrigen Schutzzuerkennung unter denselben Voraussetzungen wie beim Widerruf einer zu Recht erfolgten Anerkennung, das heißt bei einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000, 9 C 12/00, juris Rn. 13).

    Insbesondere eröffnet dies die Möglichkeit eines Widerrufs bereits dann, wenn jedenfalls unzweifelhaft eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse feststeht, ohne dass es noch der unter Umständen schwierigen Prüfung und Entscheidung bedürfte, ob die ursprüngliche Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 19.9.2000, 9 C 12/00, juris Rn. 14).

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Regensburg, 04.01.2024 - RN 13 S 23.31428
    (a) Mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist Art. 15 Buchst. c) EU-QRL (und damit der diesem entsprechende, wortlautgleiche § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) dahingehend auszulegen, dass für die Anwendung dieser Bestimmung vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 -, juris, Rn. 27 ff.).

    Die Feststellung des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts darf nicht von einem bestimmten Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts abhängig gemacht werden, wenn diese dafür genügen, dass durch die Auseinandersetzungen, an denen die Streitkräfte beteiligt sind, ein derartiger Grad an willkürlicher Gewalt entsteht (EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 -, juris, Rn. 34).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Regensburg, 04.01.2024 - RN 13 S 23.31428
    Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Antragsteller stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 13 f.; BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08 -, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 -, juris, Rn. 25).

    Ergibt sich, dass in der für ihn maßgeblichen Region eine individuelle Bedrohung des Antragstellers wegen eines außergewöhnlich hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen ist, ist weiter zu prüfen, ob der Antragsteller in anderen Teilen des Herkunftslandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG finden kann (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 -, juris, Rn. 30 ff.).

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 16.14

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthalt aus humanitären Gründen;

    Auszug aus VG Regensburg, 04.01.2024 - RN 13 S 23.31428
    Insoweit ist das Gericht aber gleichwohl nicht gehindert, nationale Wertungen wie die Einstufung einer Tat als Verbrechen und die angedrohte Höchst- und Mindeststrafe für die Schwere der in Rede stehenden Straftat als Indizien heranzuziehen (vgl. der Sache nach auch BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 16/14 - juris Rn. 28, wonach bei einem vorgesehenen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wohl ohne Weiteres von einer "besonders schwerwiegenden Straftat" ausgegangen werden soll), soweit internationale Wertungen dem nicht entgegenstehen und auch die konkrete Tatausführung nach Art und Schwere eine solche Einstufung rechtfertigt.

    Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind danach neben vorsätzlichen Tötungsdelikten auch Raub, gefährliche bzw. schwere Körperverletzung, Kindesmissbrauch, Entführung (OVG Hamburg, U.v. 10.5.2011 - 1 A 306/10, 1 A 307/10 -juris Rn. 112; VG Cottbus, U.v. 8.2.2017 - 1 K 273/11.A - juris) sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (vgl. BVerwG, U.v. 25.03.2015 - 1 C 16/14 -juris Rn. 28) angesehen worden; demgegenüber wird beispielsweise ein einfacher Diebstahl keine schwere Straftat darstellen (vgl. auch Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3 Rn. 26 unter Verweis auf UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln, 3. September 2003, S. 5).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2017 - A 11 S 1144/17

    Rückkehrmöglichkeit für einen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2021 - 9 LB 129/19

    Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund vermeintlicher

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 1455/83

    Versagung von Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

  • VGH Bayern, 28.03.2017 - 20 B 15.30204

    Kein subsidiärer Schutz und kein Abschiebungsverbot für Kläger aus dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2013 - 13 A 806/13

    Prüfung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Antrags auf

  • VG Würzburg, 23.01.2018 - W 1 K 16.32602

    Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzstatus aufgrund drohender

  • VG München, 07.03.2019 - M 22 K 17.48782

    Rechtswidriger Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen Mitgliedschaft in

  • BVerfG, 27.09.2006 - 2 BvR 1292/06
  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 13.11

    Asylanerkennung; Asylantrag; Ausschlussgründe; Beachtlichkeit des Asylantrags;

  • BVerwG, 24.11.2009 - 10 C 24.08

    Ausschlussgrund; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; Humanitäres Völkerrecht;

  • OVG Bremen, 10.05.2011 - 1 A 306/10

    Ausweisung eines als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereisten Ausländers

  • VG Cottbus, 08.02.2017 - 1 K 273/11

    Türkei; Asylfolgeantrag; erstmalige Prüfung des subsidiären Schutzstatus -

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