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   VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16   

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VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16 (https://dejure.org/2017,69051)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 03.04.2017 - 3 K 2311/16 (https://dejure.org/2017,69051)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 03. April 2017 - 3 K 2311/16 (https://dejure.org/2017,69051)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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    § 10 Abs 4 SGB 8, § 102 SGB 8, § 104 SGB 8, § 14 SGB 9, § 53 SGB 12
    Erstattungsanspruch des gem. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers gegenüber dem vorrangig verpflichteten Jugendhilfeträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16
    Erfüllt der aus seiner Sicht nachrangig verpflichtete Leistungsträger - wie hier die Klägerin - die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, erbringt er gerade keine vorläufige Leistung.(Vgl. Roes, in: von Wuiffen /Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB 1, § 43 Rn. 20; Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9.) Anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten, das für das Erstattungsverhältnis die Frage nach dem Vor- bzw. Nachrang einer dieser beiden Pflichten aufwirft, setzt eine vorläufige Leistung eines Sozialleistungsträgers i. S. d. § 102 SGB X voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht, zwischen den Leistungsträgern aber streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist.(Zur diesbezüglichen Abgrenzung von § 102 SGB X und § 104 SGB X vgl. Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 104 Rn. 4, Roes, in: von Wuiffen /Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 104 Rn. 5.) Es muss daher ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn zwei Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind.(BVerwG, U. v. 9.2.2012-5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U.v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB 1§ 43 Rn. 10; Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9.) Konkurrieren aber - wie hier - Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, so sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet.(BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 13.11; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - juris; vgl. Küfner, JAmt 2007, 8, 10 f.; "Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht": Roes, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12.) Damit scheidet in der Konstellation des § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung systemimmanent aus.(Vgl. BayVGH, B. v. 17.02.2014 - 12 C 13.2646 - juris, Rn 18 zu Rangstreitigkeiten im Rahmen von § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII.).

    Von einem nachrangig verpflichteten oder ermächtigten Leistungsträger müssen in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht Sozialleistungen auf eigene Verbindlichkeit - sonst gilt § 102 - tatsächlich erbracht worden sein.(Becker, in: Hauck/Noftz, SGB, 08/11, § 104 SGB X, Rn. 6.) Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt also voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren(Vgl. Kunkel, JAmt 2007, 17: "Konkurrenz nach Kongruenz".), wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss.(BVerwG, U. v. 09.02.2012 - 5 C 3.11 - juris; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris, Rn 7; vgl. ferner U. v. 22.10.2009 - 5 C 19.08 - juris, Rn. 8, und v. 02.03.2006 - 5 C 15.05 - juris.) Dabei müssen die jeweiligen Leistungen "gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich" sein.(BVerwG, U. v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 15.).

    Das Rangverhältnis von §§ 53, 54 SGB XII und § 35a SGB VIII bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 SGB VIII. Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit anderen Sozialhilfeleistungen als den in § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII genannten Eingliederungshilfen wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, so ist nach Satz 1 die Jugendhilfe vorrangig.(BVerwG, U. v. 23.9. 1999, - 5 C 26/98 - juris.) Nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII besteht vorliegend aber ein Vorrang der Leistungen der Eingliederungshilfe vor denen der Jugendhilfe.

    Dabei führt die Abgrenzung nach dem Erkrankungs- und Bedarfsschwerpunkt nicht zu befriedigenden Ergebnissen.(Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91.) Im Fall bestehender Mehrfachbehinderungen ist nicht auf den Schwerpunkt der Behinderungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen abzustellen.(BVerwG v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris = BVerwGE 109, 325.) Die vorrangige Zuständigkeit ist unabhängig vom Schwerpunkt des Bedarfs bzw. des primären Leistungsziels bei vorliegender Kongruenz rein abstrakt nach den Tatbestandsmerkmalen des § 10 Abs. 4 SGB VIII zu beurteilen, d.h. die Abgrenzung nach den Sätzen 1 und 2 hängt allein von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab.

    Die Frage nach dem Bedarfsschwerpunkt ist kein taugliches Abgrenzungskriterium, denn die Regelung über den Vorrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe setzt notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.(BVerwG v. 13.06.2013 - 5 C 30/12; BVerwG v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris; BVerwG v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; SG Hildesheim v. 12.03.2012 - S 34 SO 88/08; LSG NRW v. 14.02.2011 - L 20 SO 110/08; U. v. 18.06.2012 - L 20 SO 12/09, juris: "Die vollstationäre Heimunterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach dem SGB 12 als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 41 SGB 8. Beide Leistungspflichten sind deckungsgleich"; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91.) Diese Kongruenz der Leistungspflichten ist im vorliegenden Fall erfüllt.

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16
    Erfüllt der aus seiner Sicht nachrangig verpflichtete Leistungsträger - wie hier die Klägerin - die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, erbringt er gerade keine vorläufige Leistung.(Vgl. Roes, in: von Wuiffen /Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB 1, § 43 Rn. 20; Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9.) Anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten, das für das Erstattungsverhältnis die Frage nach dem Vor- bzw. Nachrang einer dieser beiden Pflichten aufwirft, setzt eine vorläufige Leistung eines Sozialleistungsträgers i. S. d. § 102 SGB X voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht, zwischen den Leistungsträgern aber streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist.(Zur diesbezüglichen Abgrenzung von § 102 SGB X und § 104 SGB X vgl. Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 104 Rn. 4, Roes, in: von Wuiffen /Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 104 Rn. 5.) Es muss daher ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn zwei Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind.(BVerwG, U. v. 9.2.2012-5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U.v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB 1§ 43 Rn. 10; Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9.) Konkurrieren aber - wie hier - Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, so sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet.(BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 13.11; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - juris; vgl. Küfner, JAmt 2007, 8, 10 f.; "Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht": Roes, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12.) Damit scheidet in der Konstellation des § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung systemimmanent aus.(Vgl. BayVGH, B. v. 17.02.2014 - 12 C 13.2646 - juris, Rn 18 zu Rangstreitigkeiten im Rahmen von § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII.).

    Von einem nachrangig verpflichteten oder ermächtigten Leistungsträger müssen in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht Sozialleistungen auf eigene Verbindlichkeit - sonst gilt § 102 - tatsächlich erbracht worden sein.(Becker, in: Hauck/Noftz, SGB, 08/11, § 104 SGB X, Rn. 6.) Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt also voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren(Vgl. Kunkel, JAmt 2007, 17: "Konkurrenz nach Kongruenz".), wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss.(BVerwG, U. v. 09.02.2012 - 5 C 3.11 - juris; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris, Rn 7; vgl. ferner U. v. 22.10.2009 - 5 C 19.08 - juris, Rn. 8, und v. 02.03.2006 - 5 C 15.05 - juris.) Dabei müssen die jeweiligen Leistungen "gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich" sein.(BVerwG, U. v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 15.).

    Die Frage nach dem Bedarfsschwerpunkt ist kein taugliches Abgrenzungskriterium, denn die Regelung über den Vorrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe setzt notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.(BVerwG v. 13.06.2013 - 5 C 30/12; BVerwG v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris; BVerwG v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; SG Hildesheim v. 12.03.2012 - S 34 SO 88/08; LSG NRW v. 14.02.2011 - L 20 SO 110/08; U. v. 18.06.2012 - L 20 SO 12/09, juris: "Die vollstationäre Heimunterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach dem SGB 12 als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 41 SGB 8. Beide Leistungspflichten sind deckungsgleich"; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91.) Diese Kongruenz der Leistungspflichten ist im vorliegenden Fall erfüllt.

    Sie vermeidet damit die Rechtsunsicherheiten, die mit der Verwendung des materiellen Kriteriums des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels verbunden wären.(So die ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U. v. 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 -, juris, Rn 18.) Gerade der vorliegende Fall zeigt, zu welchen Auslegungsproblemen das Abstellen auf einen Schwerpunkt der Leistung führen würde.

    Auch dies spricht nach geltendem Recht gegen die geforderte Berücksichtigung des Schwerpunkts der Leistung.(BVerwG, U. v. 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 -, juris, Rn 20.).

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16
    Der erstangegangene Rehabilitationsträger besitzt nach dem speziellen Erstattungssystem des § 14 SGB IX keinen Erstattungsanspruch, weil er den Antrag auf eine Sozialleistung hätte weiterleiten können.(Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 SGB X, Rn 6.) Er kann die Begründung seiner Zuständigkeit nur durch eine fristgerechte Weiterleitung des Antrags verhindern.(Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 66a.) Hat die Prüfung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers - hier der Klägerin - innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht zu einem greifbaren Ergebnis geführt, weshalb der erstangegangene Träger im Interesse der Beschleunigung eine Weitergabe des Rehabilitationsantrags unterlassen hat, ist vielmehr eine Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig oder nachrangig leistenden Leistungsträgers i. S. d. §§ 102 ff. SGB X zu erwägen.(Vgl. BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris, Rn 29, wobei hier davon ausgegangen wird, dass in diesen Fällen nicht nur der in der genannten Entscheidung des BSG zitierte § 102 SGB X zur Anwendung kommen kann, sondern auch § 104 SGB X, da bei Leistung des erstangegangenen Trägers gem. § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX dieser nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist zur Auffassung gelangt sein kann, zwar auch, aber nicht vorrangig leistungsverpflichtet zu sein; vgl. auch Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 14 SGB IX, Rn. 30; Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 SGB X, Rn 6 ff.).

    Die Erstattungsregelung in § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX ist zwar abschließend, verdrängt als speziellere Regelung die allgemeine Erstattungsregelung der §§ 102 ff. SGB X aber nur, sofern es um den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers geht.(BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 67.) Wenn ein erstangegangener Träger in Bejahung seiner Zuständigkeit Rehabilitationsleistungen erbracht hat, schließt § 14 Abs. 4 SGB IX die Anwendung der Erstattungsregelungen nach §§ 102 ff. SGB X nicht aus.

    Diese werden nur teilweise verdrängt und begründen im Zusammenspiel mit § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX eine nachrangige Zuständigkeit.(BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris; U. v. 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R - juris; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 67a.) Für den erstangegangenen Träger sieht § 14 Abs. 4 S. 3 SGB IX den Ausschluss des § 105 SGB X und die Möglichkeit vor, Teilungsabkommen zu schließen; diese punktuellen Regelungen lassen die Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze für Erstattungsansprüche nach dem SGB X im Übrigen - für den erstangegangenen Träger - unberührt.(BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris; Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 14 SGB IX, Rn 25.) Hat der Träger die Zuständigkeit geprüft und bejaht, muss er im Nachhinein zu einer Korrektur im Rahmen der Erstattung befugt sein.

    Zur nachträglichen Korrektur der irrtümlichen Bejahung der Zuständigkeit durch den erstangegangenen Träger kommt deshalb im Erstattungsweg ein Anspruch wegen nachrangiger Verpflichtung des Leistungsträgers aus §§ 102 ff. SGB X grundsätzlich durchaus in Betracht.(BSG, U. v. 26.6. 2007 - B 1 KR 34/06 R, Juris; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 67a.).

    Auch hat die Klägerin als erstangegangene Trägerin ihre Zuständigkeit nicht bereits innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX verneint und geleistet, obwohl ein anderer Rehabilitationsträger nach dem Ergebnis ihrer Prüfung zuständig war; in diesen Fällen kann der erstangegangene Träger keine Erstattung beanspruchen, denn der erstangegangene Träger greift dabei zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten ein und missachtet das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX.(Vgl. BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris, Rn 25; Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 14 SGB IX, Rn 31.) Vielmehr war der Klägerin nach Eingang des Antrags vom 02.07.2014 binnen der Zwei-Wochen-Frist eine Prüfung der Zuständigkeit nicht möglich, da ihr hierzu erforderliche weitere Unterlagen, insbesondere die Stellungnahme ihres medizinisch-pädagogischen Dienstes vom 07.08.2014, noch nicht vorlagen.

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16
    Der die Hilfeleistung bewilligende Bescheid entfaltet aber weder Tatbestands- noch Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den beteiligten Kostenträgern.(BVerwG, U. v. 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu §§ 102-114 Rn. 4.) Im Erstattungsverfahren ist vielmehr selbständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell-rechtlich eine vorläufige Leistung erbracht hat.

    Erfüllt der aus seiner Sicht nachrangig verpflichtete Leistungsträger - wie hier die Klägerin - die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, erbringt er gerade keine vorläufige Leistung.(Vgl. Roes, in: von Wuiffen /Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB 1, § 43 Rn. 20; Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9.) Anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten, das für das Erstattungsverhältnis die Frage nach dem Vor- bzw. Nachrang einer dieser beiden Pflichten aufwirft, setzt eine vorläufige Leistung eines Sozialleistungsträgers i. S. d. § 102 SGB X voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht, zwischen den Leistungsträgern aber streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist.(Zur diesbezüglichen Abgrenzung von § 102 SGB X und § 104 SGB X vgl. Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 104 Rn. 4, Roes, in: von Wuiffen /Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 104 Rn. 5.) Es muss daher ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn zwei Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind.(BVerwG, U. v. 9.2.2012-5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U.v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB 1§ 43 Rn. 10; Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9.) Konkurrieren aber - wie hier - Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, so sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet.(BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 13.11; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - juris; vgl. Küfner, JAmt 2007, 8, 10 f.; "Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht": Roes, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12.) Damit scheidet in der Konstellation des § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung systemimmanent aus.(Vgl. BayVGH, B. v. 17.02.2014 - 12 C 13.2646 - juris, Rn 18 zu Rangstreitigkeiten im Rahmen von § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII.).

    Von einem nachrangig verpflichteten oder ermächtigten Leistungsträger müssen in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht Sozialleistungen auf eigene Verbindlichkeit - sonst gilt § 102 - tatsächlich erbracht worden sein.(Becker, in: Hauck/Noftz, SGB, 08/11, § 104 SGB X, Rn. 6.) Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt also voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren(Vgl. Kunkel, JAmt 2007, 17: "Konkurrenz nach Kongruenz".), wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss.(BVerwG, U. v. 09.02.2012 - 5 C 3.11 - juris; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris, Rn 7; vgl. ferner U. v. 22.10.2009 - 5 C 19.08 - juris, Rn. 8, und v. 02.03.2006 - 5 C 15.05 - juris.) Dabei müssen die jeweiligen Leistungen "gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich" sein.(BVerwG, U. v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 15.).

  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16
    Erfüllt der aus seiner Sicht nachrangig verpflichtete Leistungsträger - wie hier die Klägerin - die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, erbringt er gerade keine vorläufige Leistung.(Vgl. Roes, in: von Wuiffen /Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB 1, § 43 Rn. 20; Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9.) Anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten, das für das Erstattungsverhältnis die Frage nach dem Vor- bzw. Nachrang einer dieser beiden Pflichten aufwirft, setzt eine vorläufige Leistung eines Sozialleistungsträgers i. S. d. § 102 SGB X voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht, zwischen den Leistungsträgern aber streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist.(Zur diesbezüglichen Abgrenzung von § 102 SGB X und § 104 SGB X vgl. Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 104 Rn. 4, Roes, in: von Wuiffen /Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 104 Rn. 5.) Es muss daher ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn zwei Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind.(BVerwG, U. v. 9.2.2012-5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U.v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB 1§ 43 Rn. 10; Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9.) Konkurrieren aber - wie hier - Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, so sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet.(BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 13.11; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - juris; vgl. Küfner, JAmt 2007, 8, 10 f.; "Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht": Roes, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12.) Damit scheidet in der Konstellation des § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung systemimmanent aus.(Vgl. BayVGH, B. v. 17.02.2014 - 12 C 13.2646 - juris, Rn 18 zu Rangstreitigkeiten im Rahmen von § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII.).

    Von einem nachrangig verpflichteten oder ermächtigten Leistungsträger müssen in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht Sozialleistungen auf eigene Verbindlichkeit - sonst gilt § 102 - tatsächlich erbracht worden sein.(Becker, in: Hauck/Noftz, SGB, 08/11, § 104 SGB X, Rn. 6.) Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt also voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren(Vgl. Kunkel, JAmt 2007, 17: "Konkurrenz nach Kongruenz".), wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss.(BVerwG, U. v. 09.02.2012 - 5 C 3.11 - juris; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris, Rn 7; vgl. ferner U. v. 22.10.2009 - 5 C 19.08 - juris, Rn. 8, und v. 02.03.2006 - 5 C 15.05 - juris.) Dabei müssen die jeweiligen Leistungen "gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich" sein.(BVerwG, U. v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 15.).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16
    Entscheidend ist nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt.(BSG v. 22.03.2013 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 19; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1 EinglHV, Rn. 5.) In § 1 EHVO sind Personengruppen aufgeführt, die durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt sind und bei denen unterstellt wird, dass sie immer wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit im Sinne § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII eingeschränkt sind.(Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB, 09/15, § 53 SGB XII, Rn 28; a.A. Wehrhahn, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. § 1 EinglHV, Rn 5.) Die Regelung stellt auf die Schwere der Funktionsstörung ab.
  • BVerwG, 28.04.2005 - 5 C 20.04

    Beschulung, integrative; Bindung des Sozialhilfeträgers an Schulzuweisung eines

    Auszug aus VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16
    Der hier umstrittene Einsatz eines Integrationshelfers in der Schule ist sowohl Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach § 53, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII(Mangels einer entsprechenden Ausgestaltung im Saarländischen Schulrecht als Aufgabe der inklusiven Schule, vgl. Wiesner, in: Luthe, Rehabilitationsrecht, 2. Auflage 2014, Kapitel F (SGB VIII), Rn 34; so schon (zu § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG) BVerwG, U. v. 28. April 2005 - 5 C 20/04 - juris.) als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 35a SGB VIII.(Vgl. Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Auflage, § 35a, Rn 112.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12

    Streit um die Erstattung von Aufwendungen eines Jugendhilfeträgers für die

    Auszug aus VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16
    Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher Behinderung ausgerichtet sind.(BVerwG, U. v. 09.02.2012 - M 18 K 09.4274; OVG NRW v. 09.03.2011 - 12 A 840/09 - juris; LSG Niedersachsen-Bremen v. 31.01.2011 - L 8 SO 366/10 B ER; hierzu auch Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 35a Rn. 63; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91.) In Fällen einer zweifachen, aufeinander rückwirkenden seelischen und körperlichen Behinderung löst § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII das Konkurrenzverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe von vornherein zu Lasten des Sozialhilfeträgers auf.(LSG NRW, U. v. 15.02.2016 - L 20 SO 476/12 - juris, Rn. 70; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 90.1).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Auszug aus VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16
    Die Frage nach dem Bedarfsschwerpunkt ist kein taugliches Abgrenzungskriterium, denn die Regelung über den Vorrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe setzt notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.(BVerwG v. 13.06.2013 - 5 C 30/12; BVerwG v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris; BVerwG v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; SG Hildesheim v. 12.03.2012 - S 34 SO 88/08; LSG NRW v. 14.02.2011 - L 20 SO 110/08; U. v. 18.06.2012 - L 20 SO 12/09, juris: "Die vollstationäre Heimunterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach dem SGB 12 als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 41 SGB 8. Beide Leistungspflichten sind deckungsgleich"; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91.) Diese Kongruenz der Leistungspflichten ist im vorliegenden Fall erfüllt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2011 - 12 A 840/09

    Bei weitgehend deckungsgleichen Ansprüchen auf Eingliederungshilfe und Leistungen

    Auszug aus VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16
    Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher Behinderung ausgerichtet sind.(BVerwG, U. v. 09.02.2012 - M 18 K 09.4274; OVG NRW v. 09.03.2011 - 12 A 840/09 - juris; LSG Niedersachsen-Bremen v. 31.01.2011 - L 8 SO 366/10 B ER; hierzu auch Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 35a Rn. 63; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91.) In Fällen einer zweifachen, aufeinander rückwirkenden seelischen und körperlichen Behinderung löst § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII das Konkurrenzverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe von vornherein zu Lasten des Sozialhilfeträgers auf.(LSG NRW, U. v. 15.02.2016 - L 20 SO 476/12 - juris, Rn. 70; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 90.1).
  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 66.82

    Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit - Verwaltungsakt -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2011 - L 20 SO 110/08

    Sozialhilfe

  • VGH Bayern, 23.02.2011 - 12 B 10.1331

    Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine selbst beschaffte

  • VG Hamburg, 24.11.2009 - 13 K 4032/07

    Kinder- und Jugendhilfe: Eingliederungshilfe, Teilhabebeeinträchtigung bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09

    Sozialhilfe

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2011 - L 8 SO 366/10

    Anspruch eines mehrfach behinderterten Schülers auf Eingliederungshilfeleistungen

  • VG Arnsberg, 13.12.2005 - 11 K 910/05

    Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten

  • VGH Bayern, 23.07.2012 - 12 ZB 11.1742

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • VG München, 30.11.2011 - M 18 K 09.4274

    Besuch der ...schule als einzige geeignete Hilfemaßnahme

  • VG Göttingen, 30.11.2006 - 2 A 429/05

    Anpassungsstörung; außerschulische Therapie; Eingliederungshilfe;

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 38.97

    Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 SF 1/14 R

    Kinder- und Jugendhilfe - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

  • BVerwG, 11.08.2005 - 5 C 18.04

    Antrag als Erfordernis für jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe;

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss - Erstattungsanspruch

  • BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R

    Krankenversicherung - keine Ausstattung eines gehunfähigen Schülers mit zweitem

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.03.2007 - 7 E 10212/07

    Eingliederungshilfe in Form einer Legasthenietherapie

  • BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R

    Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von Kosten der beruflichen

  • VGH Hessen, 20.08.2009 - 10 A 1799/08

    Eingliederungshilfe für Besuch einer Privatschule

  • VGH Bayern, 17.02.2014 - 12 C 13.2646

    Kostenerstattungsanspruch zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2011 - 12 A 1168/11

    Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe im Sinne des § 35a Abs.

  • VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16

    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Anspruch

    Ein solcher besteht nur für den gem. § 14 Abs. 1 S. 2 bis S. 4 SGB IX zweitangegangenen Leistungsträger, nicht für die erstangegangene Klägerin, die den Antrag vom 08.01.2013 nicht binnen der in § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX genannten Frist bzw. nicht gem. § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX unverzüglich danach an den Beklagten weitergeleitet hat.(Vgl. BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig).) Der erstangegangene Rehabilitationsträger besitzt nach dem speziellen Erstattungssystem des § 14 SGB IX keinen Erstattungsanspruch, weil er den Antrag auf eine Sozialleistung hätte weiterleiten können.(Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 SGB X, Rn 6.) Hat die Prüfung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers - hier der Klägerin - innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht zu einem greifbaren Ergebnis geführt, weshalb der erstangegangene Träger im Interesse der Beschleunigung eine Weitergabe des Rehabilitationsantrags unterlassen hat, ist vielmehr eine Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig oder nachrangig leistenden Leistungsträgers im Sinne der §§ 102 ff. SGB X zu erwägen.(Vgl. BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris, Rn 29; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig).).

    Hat er die Zuständigkeit geprüft und bejaht, kommt zur nachträglichen Korrektur der irrtümlichen Bejahung der Zuständigkeit im Erstattungsweg ein Anspruch wegen nachrangiger Verpflichtung des Leistungsträgers aus den §§ 102 ff. SGB X grundsätzlich in Betracht.(BSG, U. v. 26.6. 2007 - B 1 KR 34/06 R, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.).

    Hierunter ist das Fehlen bzw. der Verlust oder die Beeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten zu verstehen, die mit einem normalerweise vorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind.(Ausführlich dazu VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig).) Die Feststellung des abweichenden Gesundheitszustandes hat als Bezugsgröße einen alterstypischen Normalzustand der psychischen Gesundheit, der unter Berücksichtigung der besonderen Entwicklungsdynamik von jungen Menschen nur im Rahmen einer individuelle Umstände berücksichtigenden Bandbreite festzustellen ist.(Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 15.) Dabei muss die Abweichung von dem Regelzustand seelischer Gesundheit nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie als Folgezustand die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.(St. Rspr., z.B. OVG NRW, B. v. 15.7.2011 - 12 A 1168/11 m. w. N., juris; HessVGH, U. v. 20.8.2009 - 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59; OVG Rh-Pf, B. v. 26.3.2007 - 7 E 10212/07, FEVS 58, 477, Juris; BVerwG, U. v. 11.8.2005 - 5 C 18.04, Juris; v. 28.9.2000 - 5 C 29.99, Juris = BVerwGE 112, 98; v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 , FEVS 49, 487.) Die auf Erwachsene bezogenen, für die Dynamik der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nur begrenzt relevanten psychiatrischen Klassifizierungen in § 3 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung, hier im Folgenden EHVO) sind inzwischen von der Kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis überholt und insoweit nicht mehr anzuwenden.(VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N..) Mit der in Absatz 1a Satz 2 eingefügten Regelung nimmt § 35a SGB VIII die Internationale Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information ( DMIDI ) herausgegebenen Fassung in Bezug.

    In den beim Beigeladenen festgestellten Verhaltensauffälligkeiten liegt eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit i. S. d. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII. Zwar ist nicht jeder abweichende Gesundheitszustand relevant und als Störung anzusehen, die eine seelische Behinderung evoziert.(Ausführlich dazu VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig).) Der Beigeladene hat aber nicht bloße Sekundärerscheinungen wie Schulunlust, Gehemmtheit oder Versagensängste.

    Teilhabe bedeutet, unter barrierefreien Bedingungen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.(Vgl. VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.; VG Hamburg, U. v. 24.11.2009 - 13 K 4032/07, ZFSH/SGB 2010, S. 577.) Der Grad der Beeinträchtigung des Beigeladenen ist derart hoch, dass ohne Hilfe die Ziele seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährdet wären.(Vgl. zum Maßstab VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.) Seine Fähigkeit zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten ist in den Bereichen Familie, Schule und Freizeit aufgrund der Abweichung der seelischen Gesundheit vom lebensalterstypischen Zustand stark eingeschränkt.(Vgl. zum Maßstab VGH München, B. v. 23.7. 2012 - 12 ZB 11.1742; BayVGH, U. v. 23.2. 2011 - 12 B 10.1331, Juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig).) Nach den o. g. Feststellungen ist seine Einbindung in die genannten Lebensbereiche so erschwert, dass er sich dort nur bedingt altersangemessen selbstverwirklichen und das benötigte Maß an Wertschätzung und Anerkennung erfahren kann.

    Auch im Bereich der Sozialhilfe ist maßgeblich von dem Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 SGB IX auszugehen, der Behinderung nicht als Eigenschaft der Person selbst, sondern als Resultat einer komplexen Interaktion zwischen der Umwelt und der Person versteht.(Vgl. VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m.w.N.) Die Prüfung der Wesentlichkeit einer Behinderung ist wertend an deren Auswirkungen für die Eingliederung in die Gesellschaft auszurichten.

    Entscheidend ist, wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt.(BSG, U. v. 22.03.2013 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 19; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.) In § 1 EHVO sind Personengruppen aufgeführt, die durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt sind und bei denen unterstellt wird, dass sie immer wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit im Sinne § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII eingeschränkt sind.(Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB, 09/15, § 53 SGB XII, Rn 28; a.A. Wehrhahn, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. § 1 EinglHV, Rn 5.) Die Regelung stellt auf die Schwere der Funktionsstörung ab.

    Im Fall bestehender Mehrfachbehinderungen ist nicht auf den Schwerpunkt der Behinderungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen abzustellen.(BVerwG, U. v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris = BVerwGE 109, 325; OVG des Saarlandes, B. v. 27.08.2009, 3 A 352/08 - juris; ausführlich VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.; U. v. 06.08.2008, 11 K 2012/07 - juris.) Dass bei der kombinierten Störung des hilfebedürftigen Beigeladenen "die Aufmerksamkeitsstörung die überwiegende Störung ist und die Notwendigkeit einer ständigen Strukturierung und Begleitung erforderlich macht", wie der medizinische Dienst der Klägerin festgestellt hat(Vgl. Bl. 136 der Verwaltungsunterlagen der Klägerin.), ist mithin irrelevant.

    Die Vorschrift stellt schon nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur auf das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten ab und vermeidet damit die Rechtsunsicherheiten, die mit der Verwendung des materiellen Kriteriums des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels verbunden wären.(So die ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U. v. 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 -, Rn. 18, juris; ausführlich dazu auch VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig).) Konkurrieren Jugendhilfeleistungen nach § 35a SGB VIII mit Eingliederungshilfe wegen körperlicher Behinderung in der Schule nach Sozialhilferecht, ist nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die Sozialhilfe vorrangig.

    Erfüllt der aus seiner Sicht nachrangig verpflichtete Leistungsträger - wie hier die Klägerin - die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, erbringt er gerade keine vorläufige Leistung.(Dazu ausführlich VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.) Damit scheidet in den Konstellationen des § 10 Abs. 4 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung systemimmanent aus.

    Ein Kostenerstattungsanspruch kann in diesen Fällen nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt werden.(Vgl. BayVGH, B. v. 17. Februar 2014 - 12 C 13.2646 -, Rn. 18, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig).).

  • VG Saarlouis, 24.04.2017 - 3 K 1137/16

    Jugendhilferecht: Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine

    Ein solcher besteht nur für den gem. § 14 Abs. 1 S. 2 bis S. 4 SGB IX zweitangegangenen Leistungsträger, nicht aber für die erstangegangene Klägerin, die den Antrag vom 07.05.2014 nicht binnen der in § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX genannten Zwei-Wochen-Frist bzw. nicht gem. § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX unverzüglich danach an den Beklagten weitergeleitet hat.(Vgl. BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris; ebenso z.B. BSG, U. v. 08.09.2009, B 1 KR 9/09, juris, Rn 11; U. v. 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R -, juris, Rn 12.) Der erstangegangene Rehabilitationsträger besitzt nach dem speziellen Erstattungssystem des § 14 SGB IX keinen Erstattungsanspruch, weil er den Antrag auf eine Sozialleistung - anders als der zweitangegangene Leistungsträger - hätte weiterleiten können.(Vgl. BSG, U. v. 12.12.2013, B 4 AS 14/13, juris, Rn 13; Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 SGB X, Rn 6.) Hat die Prüfung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers - hier der Klägerin - innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht zu einem greifbaren Ergebnis geführt und hat der erstangegangene Träger daher im Interesse der Beschleunigung eine Weitergabe des Rehabilitationsantrags unterlassen, kommt nur eine Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig oder nachrangig leistenden Leistungsträgers i. S. d. §§ 102 ff. SGB X in Betracht.(Vgl. BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris, Rn 29; U. vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R -, juris, Rn 13 ff.; U. v. 12.12.2013, B 4 AS 14/13, juris, Rn 13; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig); Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 SGB IX, Rn 129, 130; Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 14 SGB IX, Rn 30; Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 SGB X, Rn 6 ff.).

    Die Erstattungsregelung in § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX ist zwar abschließend, verdrängt als speziellere Regelung die allgemeine Erstattungsregelung der §§ 102 ff. SGB X aber nur, sofern es um den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers geht.(BSG, U. vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn 67; Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 14 SGB IX, Rn 27.) Wenn ein erstangegangener Träger in Bejahung seiner Zuständigkeit Rehabilitationsleistungen erbracht hat, schließt § 14 Abs. 4 SGB IX die Anwendung der Erstattungsregelungen nach §§ 102 ff. SGB X nicht aus.(VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.) Hat er die Zuständigkeit geprüft und bejaht, muss er im Nachhinein zu einer Korrektur im Rahmen der Erstattung befugt sein.

    Anders als von der Klägerin angenommen scheidet in der Konstellation des § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung i. S. d. § 102 SGB X und damit ein Anspruch aus dieser Norm systemimmanent aus.(Vgl. BayVGH, B. vom 17. Februar 2014 - 12 C 13.2646 -, Rn 18, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.).

    Dabei bedeutet Teilhabe, unter barrierefreien Bedingungen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.(Vgl. VG Hamburg, U. v. 24.11.2009 - 13 K 4032/07, ZFSH/SGB 2010, S. 577. Dabei geht es um das Einbezogensein in Lebenssituationen: vgl. die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, ICF-Endfassung 2005, S. 16.) Das Kind ist so beeinträchtigt, dass ohne Hilfe die Ziele seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährdet wären.(Vgl. zum Maßstab VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.) Seine Fähigkeit zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten ist in den Bereichen Familie, Schule und Freizeit aufgrund der Abweichung seiner seelischen Gesundheit vom lebensalterstypischen Zustand stark beeinträchtigt.(VGH München, B. v. 23.7. 2012 - 12 ZB 11.1742; BayVGH, U. v. 23.2. 2011 - 12 B 10.1331, Juris.) Seine Einbindung in die genannten Lebensbereiche ist nach den vom Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des medizinischen Dienstes der Klägerin(Vgl. Bl. 14 f. der Verwaltungsunterlagen der Klägerin.) so erschwert, dass es sich in diesen Bereichen nur noch bedingt altersangemessen selbst verwirklichen und das benötigte Maß an Wertschätzung und Anerkennung erfahren kann.

    So ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall bestehender Mehrfachbehinderungen nicht auf den Schwerpunkt der Behinderungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen abzustellen.(BVerwG v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; U. v. 9.2.2012, - 5 C 13.11, juris; OVG des Saarlandes, B. v. 27.08.2009, 3 A 352/08 - juris; ausführlich VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.; U. v. 06.08.2008, 11 K 2012/07 - juris;, U. v. 06.08.2008, 11 K 2012/07 - juris.) Die vorrangige Zuständigkeit ist bei vorliegender Kongruenz unabhängig vom Schwerpunkt des Bedarfs bzw. des primären Leistungsziels rein abstrakt nach den Tatbestandsmerkmalen des § 10 Abs. 4 SGB VIII zu beurteilen, d.h. die Abgrenzung nach den Sätzen 1 und 2 hängt allein von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab.

  • VG München, 20.03.2024 - M 18 K 19.931

    Kostenerstattung (Stattgabe), Geistige bzw. körperliche Behinderung,

    Anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten, das für das Erstattungsverhältnis die Frage nach dem Vor- bzw. Nachrang einer dieser beiden Pflichten aufwirft, setzt eine vorläufige Leistung eines Sozialleistungsträgers i. S. d. § 102 SGB X voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht (sog. negativer Kompetenzkonflikt, vgl. VG Saarland, G.v. 3.4.2017 - 3 K 2311/16 - juris Rn. 31).
  • OVG Saarland, 30.09.2019 - 2 A 180/18

    Anforderungen an den Nachweis des Abgangs eines fristwahrenden Schriftstücks in

    Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.4.2017 - 3 K 2311/16 - wird verworfen.

    Mit Gerichtsbescheid vom 3.4.2017 - 3 K 2311/16 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

  • VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger

    Hierunter ist das Fehlen bzw. der Verlust oder die Beeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten zu verstehen, die mit einem normalerweise vorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind.(Ausführlich hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 03.04.2017, 3 K 2311/16, n.v. sowie Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 35, juris).
  • VG Saarlouis, 19.04.2018 - 3 K 2299/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger; Vorliegen

    Hierunter ist das Fehlen bzw. der Verlust oder die Beeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten zu verstehen, die mit einem normalerweise vorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind.(Ausführlich hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 03.04.2017, 3 K 2311/16, n.v. sowie Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 35, juris.).
  • VG Saarlouis, 23.05.2022 - 3 L 529/22

    Anordnungsgrund; Budget; Eingliederungshilfe; Hilfebedarf; Integrationshelfer;

    Hierunter ist das Fehlen bzw. der Verlust oder die Beeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten zu verstehen, die mit einem normalerweise vorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind [Ausführlich hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 03.04.2017, 3 K 2311/16, n.v. sowie Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 35, juris].
  • VG Saarlouis, 06.02.2018 - 3 L 38/18

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Gewährung von Eingliederungshilfe (hier:

    Hierunter ist das Fehlen bzw. der Verlust oder die Beeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten zu verstehen, die mit einem normalerweise vorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind.(Ausführlich hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 03.04.2017, 3 K 2311/16, n.v. sowie Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 35, juris).
  • VG Hannover, 07.09.2022 - 3 A 2353/17

    Alkoholembryopathie; Einstufung; Fas; FAS; FASD; Sonderpädagogische

    In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Fachliteratur zum eingliederungshilferechtlichen Begriff der "Wesentlichkeit" im § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (a.F.), der insoweit unverändert in den seit dem 01.07.2021 geltenden § 99 Abs. 1 SGB IX übernommen wurde, besteht Einigkeit darüber, dass es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. z. B. Wehrhahn in: jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 99 SGB IX, Stand: 11.08.2022, Rn. 17; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.08.2010 - L 8 SO 143/10 B ER -, juris Rn. 12; vgl. auch VG Saarlouis, Gerichtsbescheid vom 03.04.2017 - 3 K 2311/16 -, juris Rn. 47).
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