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   VG Saarlouis, 28.03.2017 - 3 K 448/15   

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VG Saarlouis, 28.03.2017 - 3 K 448/15 (https://dejure.org/2017,14870)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 28.03.2017 - 3 K 448/15 (https://dejure.org/2017,14870)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 28. März 2017 - 3 K 448/15 (https://dejure.org/2017,14870)
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    § 37 Abs 1 S 2 BHO, § 37 Abs 1 S 2 HO SL, Art 107 Abs 1 S 2 Verf SL, Art 112 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Subventionierung von Kinderbetreuungsplätzen; Überprüfbarkeit ermessenslenkender Richtlinien zur Förderung von Investitionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.03.2017 - 3 K 448/15
    Rechtsgrundlagen für die Bereitstellung der Fördermittel für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (20 Krippenplätze) in Form der Festbetragsfinanzierung (Hervorhebungen sind solche des Gerichts.) zur Teilfinanzierung (vgl. Nr. 2.2.1 der VV zu § 44 LHO) und zur Kompensation der ausgeschöpften Zuweisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem Sondervermögen "Kinderbetreuungsausbau" im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013 (vgl. 1. Bescheid ) sind allein die Landeshaushaltsgesetze in Verbindung mit den dazugehörenden Haushaltsplänen.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 [222] = juris Rn. 17 und vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 [48] = juris Rn. 16 sowie das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG - AS 43, 103 [105]).

    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vermittelt in Fällen dieser Art keinen Anspruch, rechtswidriges Handeln zu wiederholen.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 [48 f.] = juris Rnrn. 18 f. und vom 10. Dezember 1969 - 8 C 104.69 - BVerwGE 34, 278 [280 ff.] = juris Rnrn. 16 bis 18 sowie das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG - AS 43, 103 [105]).

    Verwaltungsvorschriften dieser Art sind zwar dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen, haben aber - selbst wenn ihnen bei pflichtgemäßer Anwendung eine wie auch immer geartete Außenwirkung zukommt - keinen Rechtssatzcharakter.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 [49] = juris Rn. 20 sowie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG - AS 43, 103 [105 f.]).

    Dabei hat sich, da ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht der richterlichen Interpretation unterworfen sind, die Überprüfung ihrer Anwendung allein an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 S. 1 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln.(BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 - BVerwGE 58, 45 [51 f.] = juris Rn. 24 f. sowie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG - AS 43, 103 [106]; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2017 - 7 A 10057/16 -, juris, Rn 36.).

    Es gelten die allgemeinen Ermessensgrenzen, so dass sich Ermessensfehler aus dem Ermessensnichtgebrauch (Ermessensausfall, Ermessensunterschreitung), dem Ermessensfehlgebrauch (Ermessensmissbrauch) und der Ermessensüberschreitung ergeben können.(Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil v. 16.09.2016, Az. 3 K 369/14; Schoch/Schneider/Bier/Gerhardt VwGO § 114 Rn. 15; § 80 Rn. 224) Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über sein Begehren in ermessensfehlerfreier Weise entscheidet und seine Entscheidung insbesondere frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) trifft.(Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45-54).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.2014 - 7 A 10445/14

    Kindertagesstättenrecht - Ausbau der U-3 Betreuung

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.03.2017 - 3 K 448/15
    Rechtsgrundlagen für die Bereitstellung der Fördermittel für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (20 Krippenplätze) in Form der Festbetragsfinanzierung (Hervorhebungen sind solche des Gerichts.) zur Teilfinanzierung (vgl. Nr. 2.2.1 der VV zu § 44 LHO) und zur Kompensation der ausgeschöpften Zuweisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem Sondervermögen "Kinderbetreuungsausbau" im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013 (vgl. 1. Bescheid ) sind allein die Landeshaushaltsgesetze in Verbindung mit den dazugehörenden Haushaltsplänen.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 [222] = juris Rn. 17 und vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 [48] = juris Rn. 16 sowie das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG - AS 43, 103 [105]).

    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vermittelt in Fällen dieser Art keinen Anspruch, rechtswidriges Handeln zu wiederholen.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 [48 f.] = juris Rnrn. 18 f. und vom 10. Dezember 1969 - 8 C 104.69 - BVerwGE 34, 278 [280 ff.] = juris Rnrn. 16 bis 18 sowie das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG - AS 43, 103 [105]).

    Verwaltungsvorschriften dieser Art sind zwar dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen, haben aber - selbst wenn ihnen bei pflichtgemäßer Anwendung eine wie auch immer geartete Außenwirkung zukommt - keinen Rechtssatzcharakter.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 [49] = juris Rn. 20 sowie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG - AS 43, 103 [105 f.]).

    Dabei hat sich, da ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht der richterlichen Interpretation unterworfen sind, die Überprüfung ihrer Anwendung allein an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 S. 1 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln.(BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 - BVerwGE 58, 45 [51 f.] = juris Rn. 24 f. sowie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG - AS 43, 103 [106]; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2017 - 7 A 10057/16 -, juris, Rn 36.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2017 - 7 A 10057/16

    Zuwendung für den Umbau einer Kindertagesstätte - Gerichtskostenfreiheit

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.03.2017 - 3 K 448/15
    Dabei hat sich, da ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht der richterlichen Interpretation unterworfen sind, die Überprüfung ihrer Anwendung allein an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 S. 1 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln.(BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 - BVerwGE 58, 45 [51 f.] = juris Rn. 24 f. sowie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG - AS 43, 103 [106]; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2017 - 7 A 10057/16 -, juris, Rn 36.).

    Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.(Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2017 - 7 A 10057/16 -, juris mit Verweis auf dessen Urteil vom 13. November 2015 - 7 A 10094/15.OVG -, juris.) Gemäß § 188 S. 2, Halbsatz 1 VwGO werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Angelegenheiten der Fürsorge, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung nicht erhoben.

    Dabei unterfallen auch Angelegenheiten mit mittelbarem Bezug zu fürsorgerischen Maßnahmen wie etwa die Anerkennung und Förderung von Trägern der Jugendhilfe, insbesondere die Zuschussgewährung für Kindertageseinrichtungen, dem Begriff der Jugendhilfe im Sinne des § 188 S. 2, Halbsatz 1 VwGO.(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2017 - 7 A 10057/16 -, juris; so auch Stelkens/Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, § 188 Rn. 7 [Stand Feb. 2007] m.w.N.).

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.03.2017 - 3 K 448/15
    Unvorhergesehen ist nach der zu Art. 112 S. 2 GG und § 37 Abs. 1 S. 2 BHO ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur ein objektiv unvorhersehbares Bedürfnis, sondern jedes Bedürfnis, das tatsächlich, gleich aus welchen Gründen, bei der Aufstellung des Haushaltsplans oder bei dessen Beratung und Feststellung nicht vorhergesehen wurde oder dessen gesteigerte Dringlichkeit, die es durch Veränderung der Sachlage inzwischen gewonnen hat, nicht vorhergesehen worden ist.(BVerfGE 45, 1 (35).) Damit wird kein objektiver Maßstab i.S. eines "unvorhersehbaren" Bedürfnisses angelegt, sondern Exekutive und Legislative(Vorliegend ist unerheblich, ob es bei der Vorhersehbarkeit in erster Linie auf das Parlament, erst in zweiter Linie auf den Finanzminister ankommt, weil dieses Merkmal funktional auf die Sicherung des parlamentarischen Budgetrechts ausgerichtet sei und die Umgehung des parlamentarischen Willens abwehren solle (so Heun, Staatshaushalt und Staatsleitung, S. 477) oder ob das Bedürfnis sowohl für das Parlament als auch für den Finanzminister bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Haushaltsplans unvorhergesehen gewesen sein muss (so Därr, Das Notbewilligungsrecht, S. 104 f.; ebenso Piduch, BHR, Art. 112 GG (Dez. 2008), Rn 17).) brauchen das Bedürfnis lediglich subjektiv nicht vorhergesehen zu haben.(V. Köckritz/Ermisch/Maatz, BHO, § 37 (Jan. 2002), Erl.

    Erst wenn eine Mehrausgabe so eilbedürftig ist, dass die Einbringung eines Nachtragshaushaltsplans oder eines Ergänzungshaushaltsplans oder schließlich ihre Verschiebung bis zum nächsten regelmäßigen Haushalt bei vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Lage als nicht mehr vertretbar anerkannt werden kann, liegt ein Fall der Unabweisbarkeit vor.(BVerfGE 45, 1 (36 f.).) Das aus dem Erfordernis der unbedingten sachlichen Notwendigkeit resultierende besondere Maß an Dringlichkeit dürfte vorliegend angesichts der mit Schimmelbildung verbundenen Gesundheitsgefahren für die Kinder, die sich in der Kindertagesstätte im Keller aufhalten sollten, sowie für das dort kochende Personal erreicht sein.

  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.03.2017 - 3 K 448/15
    Rechtsgrundlagen für die Bereitstellung der Fördermittel für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (20 Krippenplätze) in Form der Festbetragsfinanzierung (Hervorhebungen sind solche des Gerichts.) zur Teilfinanzierung (vgl. Nr. 2.2.1 der VV zu § 44 LHO) und zur Kompensation der ausgeschöpften Zuweisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem Sondervermögen "Kinderbetreuungsausbau" im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013 (vgl. 1. Bescheid ) sind allein die Landeshaushaltsgesetze in Verbindung mit den dazugehörenden Haushaltsplänen.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 [222] = juris Rn. 17 und vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 [48] = juris Rn. 16 sowie das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG - AS 43, 103 [105]).

    Allerdings ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass der Gleichheitssatz dem Subventionsgeber gebietet, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 [223] = juris Rn. 20) Im vorliegenden Fall ist ein solches Programm zur Abwicklung des gesetzlich umrissenen Förderzwecks durch die Verwaltungsvorschriften - insbesondere zu §§ 23 und 44, vgl. die Begründung des 1. Bescheides (Hervorhebungen sind solche des Gerichts.) vom 02.02.2012 sowie die für den 2. und 3. Bescheid vom 02.02.2012 maßgeblichen Vorgaben des § 15 Abs. 2 Ausführungs-VO SKBBG - der Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) vom 27.09.2001 (GMBl. S. 553), zuletzt geändert durch VV vom 4. Juli 2016 (Amtsbl. I. S. 601) sowie durch die von der Beklagten ausweislich des 1. Bescheids vom 02.02.2012 analog angewandten saarländischen Richtlinien zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013 vom 15.05.2008 (Amtsbl. S. 1104), geändert durch die Richtlinie zur Änderung der v. g. Richtlinien vom 21.04.2009 (Amtsbl. S. 647), erstellt worden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.2015 - 7 A 10094/15

    Jugendhilferecht; Begriff der Einrichtung

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.03.2017 - 3 K 448/15
    Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.(Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2017 - 7 A 10057/16 -, juris mit Verweis auf dessen Urteil vom 13. November 2015 - 7 A 10094/15.OVG -, juris.) Gemäß § 188 S. 2, Halbsatz 1 VwGO werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Angelegenheiten der Fürsorge, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung nicht erhoben.
  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.03.2017 - 3 K 448/15
    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vermittelt in Fällen dieser Art keinen Anspruch, rechtswidriges Handeln zu wiederholen.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 [48 f.] = juris Rnrn. 18 f. und vom 10. Dezember 1969 - 8 C 104.69 - BVerwGE 34, 278 [280 ff.] = juris Rnrn. 16 bis 18 sowie das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 27. November 2014 - 7 A 10445/14.OVG - AS 43, 103 [105]).
  • VG Saarlouis, 16.09.2016 - 3 K 369/14

    Antrag auf Gewährung von Zuwendung bei einem Kindergarten; Förderung einer

    Auszug aus VG Saarlouis, 28.03.2017 - 3 K 448/15
    Es gelten die allgemeinen Ermessensgrenzen, so dass sich Ermessensfehler aus dem Ermessensnichtgebrauch (Ermessensausfall, Ermessensunterschreitung), dem Ermessensfehlgebrauch (Ermessensmissbrauch) und der Ermessensüberschreitung ergeben können.(Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil v. 16.09.2016, Az. 3 K 369/14; Schoch/Schneider/Bier/Gerhardt VwGO § 114 Rn. 15; § 80 Rn. 224) Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über sein Begehren in ermessensfehlerfreier Weise entscheidet und seine Entscheidung insbesondere frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) trifft.(Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45-54).
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