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   VG Schleswig, 14.11.2013 - 4 B 58/13   

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https://dejure.org/2013,32640
VG Schleswig, 14.11.2013 - 4 B 58/13 (https://dejure.org/2013,32640)
VG Schleswig, Entscheidung vom 14.11.2013 - 4 B 58/13 (https://dejure.org/2013,32640)
VG Schleswig, Entscheidung vom 14. November 2013 - 4 B 58/13 (https://dejure.org/2013,32640)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 26 Abs 1 AufenthV, § 50 Abs 1 AufenthG 2004, § 50 Abs 6 AufenthG 2004, § 59 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 80 Abs 5 S 1 VwGO
    Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels für Besatzungsmitglieder eines fremdflaggigen Seeschiffes in deutschen Hoheitsgewässern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Einreise i.S.v. § 13 Abs. 2 AufenthG durch das bloße Überfahren der Grenze in deutsches Hoheitsgewässer mit einem Seeschiff eines anderen Flaggenstaates

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Ausländers zur Ausreise wegen des fehlenden Aufenthaltstitels ; Ausübung einer Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines fremdflaggigen Seeschiffes in deutschen Hoheitsgewässern

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthV § 26 Abs. 2, AufenthV § 24 Abs. 2, AufenthG § 4 Abs. 4, AufenthG § 13 Abs. 2
    Hoheitsgewässer, deutsches Hoheitsgewässer, Einreise, deutsches Küstenmeer, Küste, Küstengewässer, Besatzungsmitglied, Schengen-Visum, Seeschiff, Kategorie C, Schengen-Visum der Kategorie C, Schiff, Grenze, Abschiebungsandrohung, Schiffsbesatzung, Ausreisepflicht, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung eines Ausländers zur Ausreise wegen des fehlenden Aufenthaltstitels; Ausübung einer Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines fremdflaggigen Seeschiffes in deutschen Hoheitsgewässern

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung eines Ausländers zur Ausreise wegen des fehlenden Aufenthaltstitels; Ausübung einer Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines fremdflaggigen Seeschiffes in deutschen Hoheitsgewässern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Zur Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels für Besatzungsmitglieder eines fremdflaggigen Seeschiffes in deutschen Hoheitsgewässern

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2009 - 18 A 2620/08

    Abschiebungsandrohung Ausreisepflicht Vollziehbarkeit Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2013 - 4 B 58/13
    Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG setzt als vollstreckbare Maßnahme eine bestehende Ausreisepflicht voraus (vgl. OVG NRW, B. v. 20.02.2009 - 18 A 2620/08 -, juris).

    Die Streitfrage, ob es als weitere Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zudem einer Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bedarf, ist unter Geltung und im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie (RFRL, Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008) unionsrechtlich dahingehend entschieden, dass es der Vollziehbarkeit nicht bedarf, da es sich bei der Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG um eine Rückkehrerentscheidung gem. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 RFRL handelt (vgl. OVG NRW, B. v. 20.02.2009 - 18 A 2620/08; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59, Rn. 45.1).

  • OVG Hamburg, 08.12.2010 - 1 Bs 181/10

    Festhalteverfügung für ein als Kauffahrteischiff genutztes Sportboot

    Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2013 - 4 B 58/13
    Zu den Seeschiffen, die dem Erwerb durch Seefahrt dienen, zählen z.B. solche, die Personen oder Güter gegen Entgelt über See transportieren, auf See Schlepper-, Bugsier- oder Bergungsdienste leisten, der Seefischerei oder dem gewerblichen Lotsendienst dienen (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 8.12.2010, - 1 Bs 181/10 -, juris m. w. N.; Maunz-Düring, Grundgesetz, Loseblatt-Kommentar, Art. 27, Rn. 17).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
    Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2013 - 4 B 58/13
    Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B. v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 - SchlHAnz. 1991, 220 f.).
  • OVG Thüringen, 11.02.2003 - 3 EO 387/02

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Darlegungsgebot; Prüfungsumfang;

    Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2013 - 4 B 58/13
    Denn eine ausländerrechtliche Ausreiseaufforderung kann nicht als selbständige Regelung erlassen werden (vgl. OVG Thüringen, B. v. 11.02.2003 - 3 EO 387/02 -, juris).
  • BVerwG, 18.12.1984 - 1 C 19.81

    Voraussetzung - Annahme - Asylrechtsmißbrauch - Ausweisungsgrund

    Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2013 - 4 B 58/13
    Erfolgt die Ausreise mit dem alleinigen Ziel, der sofort vollziehbar angedrohten Abschiebung zu entgehen, also nicht die Ausreisepflicht zu erfüllen, gehen von der Abschiebungsandrohung nach wie vor belastende Wirkungen für den Antragsteller aus und die Behörde kann von ihr bei einer Rückkehr Gebrauch machen (vgl. Hessischer VGH, B. v. 14.03.1989 - 12 TH 741/89 -, juris, m. w. N.; Oberhäuser in HK-AuslR, 2008, § 59, Rn. 10; anders im Fall der endgültigen Rückkehr: BVerwG, U. v. 18.12.1984 - 1 C 19.81 -, juris).
  • BVerwG, 20.01.1993 - 1 B 149.92

    Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2013 - 4 B 58/13
    Sie unterstreicht nur die jeder Abschiebungsandrohung immanente Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen (vgl. zur Vorgängervorschrift BVerwG, B. v. 20.01.1993 - 1 B 149/92 -, juris).
  • VGH Hessen, 14.03.1989 - 12 TH 741/89

    Abschiebungsandrohung; freiwillige Ausreise; Antragswiederholung;

    Auszug aus VG Schleswig, 14.11.2013 - 4 B 58/13
    Erfolgt die Ausreise mit dem alleinigen Ziel, der sofort vollziehbar angedrohten Abschiebung zu entgehen, also nicht die Ausreisepflicht zu erfüllen, gehen von der Abschiebungsandrohung nach wie vor belastende Wirkungen für den Antragsteller aus und die Behörde kann von ihr bei einer Rückkehr Gebrauch machen (vgl. Hessischer VGH, B. v. 14.03.1989 - 12 TH 741/89 -, juris, m. w. N.; Oberhäuser in HK-AuslR, 2008, § 59, Rn. 10; anders im Fall der endgültigen Rückkehr: BVerwG, U. v. 18.12.1984 - 1 C 19.81 -, juris).
  • VG Schleswig, 20.02.2019 - 11 A 386/18

    Aufenthaltstitel für Mitglieder von Schiffsbesatzungen

    Eine ausländerrechtliche Ausreiseaufforderung (und als solche ist die Feststellung der Ausreisepflicht hier zu verstehen) kann nicht als selbständige Regelung erlassen werden, da sie insoweit lediglich die gesetzlich bestehende Ausreisepflicht bei Fehlen eines Aufenthaltstitelstitels nach § 50 Abs. 1 AufenthG wiedergibt (mwN: VG Schleswig, Beschluss vom 14.11.2013- 4 B 58/13 -, Rn. 37, juris, und Beschluss vom 03.08.2017- 1 B 111/17 -, n.v., dort unter Bezugnahme auf das OVG Thüringen, Beschluss vom 11.02.2003- 3 EO 387/02 -, Rn. 2, und BVerwG, Beschluss vom 20.01.1993- 1 B 149/92 -, Rn. 6, beide zitiert nach juris).

    Im Beschluss des Gerichts vom 14.11.2013 - 4 B 58/13 (Rn. 52) heißt es:.

  • VG Schleswig, 10.11.2017 - 11 B 59/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Festsetzung einer Ausreisefrist

    Die Kammer nimmt diesbezüglich auf die bereits mehrfach von diesem Gericht rechtskräftig getroffene und bestätigte Entscheidungen Bezug (z.B. Beschluss vom 13.11.2013 - 2 B 45/13; Beschluss vom 14.11.2013 - 4 B 58/13 und Beschluss vom 3.8.2017- 1 B 111/17).

    Eine ausländerrechtliche Ausreiseaufforderung (und als solche ist der Bescheid der Antragsgegnerin hier zu verstehen) kann nicht als selbständige Regelung erlassen werden, da sie insoweit lediglich die gesetzlich bestehende Ausreisepflicht bei Fehlen eines Auftrittstitels nach § 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wiedergibt (mwN: VG Schleswig, Beschluss vom 14.11.2013- 4 B 58/13 und Beschluss vom 3.8.2017- 1 B 111/17 unter Bezugnahme auf das OVG Thüringen, Beschluss vom 11.2.2003- 3 EO 387/02 und BVerwG, Beschluss vom 20.1.1993- 1 B 149/92).

  • VG Schleswig, 10.11.2017 - 11 B 57/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Festsetzung einer Ausreisefrist

    Die Kammer nimmt diesbezüglich auf die bereits mehrfach von diesem Gericht rechtskräftig getroffene und bestätigte Entscheidungen Bezug (z.B. Beschluss vom 13.11.2013 - 2 B 45/13; Beschluss vom 14.11.2013 - 4 B 58/13 und Beschluss vom 3.8.2017- 1 B 111/17).

    Eine ausländerrechtliche Ausreiseaufforderung (und als solche ist der Bescheid der Antragsgegnerin hier zu verstehen) kann nicht als selbständige Regelung erlassen werden, da sie insoweit lediglich die gesetzlich bestehende Ausreisepflicht bei Fehlen eines Auftrittstitels nach § 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wiedergibt (mwN: VG Schleswig, Beschluss vom 14.11.2013- 4 B 58/13 und Beschluss vom 3.8.2017- 1 B 111/17 unter Bezugnahme auf das OVG Thüringen, Beschluss vom 11.2.2003- 3 EO 387/02 und BVerwG, Beschluss vom 20.1.1993- 1 B 149/92).

  • VG Schleswig, 10.11.2017 - 11 B 58/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Festsetzung einer Ausreisefrist

    Die Kammer nimmt diesbezüglich auf die bereits mehrfach von diesem Gericht rechtskräftig getroffene und bestätigte Entscheidungen Bezug (z.B. Beschluss vom 13.11.2013 - 2 B 45/13; Beschluss vom 14.11.2013 - 4 B 58/13 und Beschluss vom 3.8.2017- 1 B 111/17).

    Eine ausländerrechtliche Ausreiseaufforderung (und als solche ist der Bescheid der Antragsgegnerin hier zu verstehen) kann nicht als selbständige Regelung erlassen werden, da sie insoweit lediglich die gesetzlich bestehende Ausreisepflicht bei Fehlen eines Auftrittstitels nach § 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wiedergibt (mwN: VG Schleswig, Beschluss vom 14.11.2013- 4 B 58/13 und Beschluss vom 3.8.2017- 1 B 111/17 unter Bezugnahme auf das OVG Thüringen, Beschluss vom 11.2.2003- 3 EO 387/02 und BVerwG, Beschluss vom 20.1.1993- 1 B 149/92).

  • SG Duisburg, 25.11.2016 - S 17 KN 418/12

    Kostenerstattung für eine Evakuierung von einem Kreuzfahrtschiff

    So wurde etwa das bloße Überfahren der Grenze in deutsches Hoheitsgewässer mit einem Seeschiff eines anderen Flaggenstaates nicht als Einreise im Sinne von § 13 Abs. 2 AufenthG angesehen (vgl. Verwaltungsgericht - VG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 14.11.2013 - 4 B 58/13).
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