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   VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 63/17   

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VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 63/17 (https://dejure.org/2018,15026)
VG Schleswig, Entscheidung vom 30.05.2018 - 12 B 63/17 (https://dejure.org/2018,15026)
VG Schleswig, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - 12 B 63/17 (https://dejure.org/2018,15026)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15

    Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des

    Auszug aus VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 63/17
    Dies gilt sowohl für Bundesrichterinnen und -richter, Vorsitzende Richterinnen und Vorsitzende Richter an Bundesgerichten oder die Ämter der Richterinnen und Richter im Landesdienst (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 21).

    Bei der Wahl von Bundesrichterinnen und -richtern bedingt das durch Art. 95 Abs. 2 GG vorgegebene Wahlverfahren jedoch Modifikationen gegenüber rein exekutivischen Auswahl- und Beförderungsentscheidungen (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 27).

    Während Art. 33 Abs. 2 GG auf die eine "richtige Antwort" gerichtet ist, ist das zuständige Ministerium nicht verpflichtet, der Wahl einer Richterin oder eines Richters nur dann zuzustimmen, wenn die oder der nach seiner Auffassung Beste gewählt worden ist (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 28, 32).

    Das zuständige Ministerium ist verpflichtet, alle aus den Stellungnahmen des Präsidialrats und aus den dienstlichen Beurteilungen abzuleitenden Anhaltspunkte für die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Vorgeschlagenen in seine Entscheidung über die Zustimmung zur Wahl einzubeziehen und diese erforderlichenfalls zu begründen beziehungsweise sie sogar zu verweigern (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 28, 32).

  • VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 59/17

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Richterwahl

    Auszug aus VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 63/17
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte samt Beiakten, auf den beigezogenen Besetzungsvorgang des Antragsgegners sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 11 A 49/17 sowie 12 B 59/17 samt Beiakten Bezug genommen.

    Eine derartige Wirkung ist dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorbehalten, in dessen Rahmen kurzfristig rechtssichernde Maßnahmen gerichtlich angeordnet werden können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2015 - 1 B 694/15 -, juris Rn. 6; VG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2017, - 12 B 59/17 -).

    Mit Blick auf den subjektiven Charakter des hiesigen Rechtsschutzverfahrens kann sich der Antragsteller auch nicht auf die Berücksichtigung der Tätigkeit der Mitbewerberin im Präsidium berufen, die unzulässiger Weise Gegenstand der Beurteilung der Mitbewerberin wurde (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2017, - 12 B 59/17 -).

    Bereits das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 29. September 2017 - 2 MB 13/17 -, juris Rn. 47; vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2017, - 12 B 59/17 -) äußerte insoweit erhebliche Bedenken gegen ein derartige Verhältnis der Beurteilungszeiträume.

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 63/17
    Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn 21).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2001 - 3 M 34/01

    Bundesrichterwahl, Chancengleichheit

    Auszug aus VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 63/17
    Auch die Berufung von Richterinnen und Richtern ist grundsätzlich an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen (so bereits OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 3 M 34/01 -, NJW 2001, 3495, 3496).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2010 - 1 B 901/10

    Auswahlentscheidung im Rahmen der Besetzung einer Beamtenstelle mit einem

    Auszug aus VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 63/17
    Seine Wahl muss jedenfalls als im Bereich des Möglichen liegend angesehen werden (vgl. zum Maßstab vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2010, - 1 B 901/10 -, juris Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 11.04.2018 - 5 ME 21/18

    Prüfung der Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Rahmen einer

    Auszug aus VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 63/17
    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume bei der Beurteilung von Richterinnen und Richtern schließen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen zwar dann nicht aus, solange auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslegegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt (grundlegend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.April 2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn.8).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 MB 13/17

    Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Leitenden Oberstaatsanwalts;

    Auszug aus VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 63/17
    Bereits das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 29. September 2017 - 2 MB 13/17 -, juris Rn. 47; vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2017, - 12 B 59/17 -) äußerte insoweit erhebliche Bedenken gegen ein derartige Verhältnis der Beurteilungszeiträume.
  • BVerfG, 22.10.1968 - 2 BvL 16/67

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 63/17
    Auf diese Weise ist inzident auch die Wahlentscheidung des Richterwahlausschusses gerichtlich überprüfbar (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 -, juris Rn. 30).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - 1 B 694/15

    Aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die Ernennung eines Beamten

    Auszug aus VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 63/17
    Eine derartige Wirkung ist dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorbehalten, in dessen Rahmen kurzfristig rechtssichernde Maßnahmen gerichtlich angeordnet werden können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2015 - 1 B 694/15 -, juris Rn. 6; VG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2017, - 12 B 59/17 -).
  • VG Hamburg, 14.08.2018 - 14 E 3328/18

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Besetzung der Präsidentenstelle am Landgericht

    Da die landesverfassungsrechtliche Vorschrift des Art. 63 Abs. 1 HV mithin lediglich eine Ausformung des nach Art. 98 Abs. 4 GG vorgesehenen Verfahrens ist und dieser eine mit Art. 95 Abs. 2 GG wortgleiche Regelung enthält, sind die Wertungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Rechtsprechung zu Art. 95 Abs. 2 GG auch für die Anwendung und Auslegung des Art. 63 Abs. 1 HV zu übernehmen (so auch VG Schleswig, Beschl. v. 30.05.2018, 12 B 63/17, juris Rn. 28 für das schleswig-holsteinische Recht, welches bezüglich der den Richterwahlausschuss betreffenden Vorschrift eine mit Art. 95 Abs. 2 GG wortgleiche Regelung vorsieht; offen gelassen durch OVG Berlin, Beschl. v. 20.06.2017, OVG 4 S 17.17, juris Rn. 32).
  • VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 59/17

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Richterwahl

    g) Da das Auswahlverfahren bereits wegen der Rechtswidrigkeit der Beurteilung der Antragstellerin die verfahrensrechtlichen Vorgaben verletzt, bedarf es vorliegend keiner weiteren Erörterung, ob auch die Beurteilung des Beigeladenen, insbesondere wegen der unterbliebenen Benennung der Beurteilungsgrundlagen durch die Zweitbeurteilerin, fehlerhaft ist (dazu VG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2018, - 12 B 63/17 -).
  • VG Hamburg, 14.08.2018 - 14 E 3444/18

    Erfolglose Eilanträge gegen die Besetzung der Präsidentenstelle am Landgericht

    Da die landesverfassungsrechtliche Vorschrift des Art. 63 Abs. 1 HV mithin lediglich eine Ausformung des nach Art. 98 Abs. 4 GG vorgesehenen Verfahrens ist und dieser eine mit Art. 95 Abs. 2 GG wortgleiche Regelung enthält, sind die Wertungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Rechtsprechung zu Art. 95 Abs. 2 GG auch für die Anwendung und Auslegung des Art. 63 Abs. 1 HV zu übernehmen (so auch VG Schleswig, Beschl. v. 30.05.2018, 12 B 63/17, juris Rn. 28 für das schleswig-holsteinische Recht, welches bezüglich der den Richterwahlausschuss betreffenden Vorschrift eine mit Art. 95 Abs. 2 GG wortgleiche Regelung vorsieht; offen gelassen durch OVG Berlin, Beschl. v. 20.06.2017, OVG 4 S 17.17, juris Rn. 32).
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