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   VG Schleswig, 30.06.2021 - 11 B 38/21   

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VG Schleswig, 30.06.2021 - 11 B 38/21 (https://dejure.org/2021,19991)
VG Schleswig, Entscheidung vom 30.06.2021 - 11 B 38/21 (https://dejure.org/2021,19991)
VG Schleswig, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - 11 B 38/21 (https://dejure.org/2021,19991)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus VG Schleswig, 30.06.2021 - 11 B 38/21
    Die Stillhalteklausel unterstellt die nationale Regelungszuständigkeit dem Vorbehalt, dass neue Vorschriften die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den Zugang zur Beschäftigung sowie den damit verbundenen Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen nicht strengeren Bedingungen als denjenigen unterwerfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Stillhalteklausel in dem betreffenden Mitgliedstaat galten und steht auch einer Rücknahme zwischenzeitlich eingeführter Vergünstigungen für diesen Personenkreis entgegen (vgl. näher EuGH Urteil vom 09.12.2010 - C-300/09 - und vom 21.10.2003 - C-317/01 - ).

    Der Begriff "ordnungsgemäß" in Art. 13 ARB 1/80 bedeutet, Aufenthalt und etwaige Beschäftigung müssen rechtmäßig sein (vgl. näher EuGH, Urteil vom 17.09.2009 - C-242/06 - Rn. 53 und vom 21.10.2003 - C-317/01 - Rn. 84; GK-AufenthG, Art. 13 ARB 1/80 Rn. 8; Farahat, Von der Stillhaltepflicht zur "zeitlichen Meistbegünstigung" im Assoziationsrecht, NVwZ 2011, 343, 344).

  • BVerwG, 19.04.2012 - 1 C 10.11

    Türkei; türkische Staatsangehörige; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG Schleswig, 30.06.2021 - 11 B 38/21
    In solchen Fällen wirkt die nach § 4 Abs. 5 AufenthG zu erteilende Aufenthaltserlaubnis nur deklaratorisch (BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - 1 C 10.11 -, juris Rn. 25; OVG SH, Beschluss vom 22.12.2017 - 4 MB 63/17 -, juris Rn.12).
  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Schleswig, 30.06.2021 - 11 B 38/21
    Die Stillhalteklausel unterstellt die nationale Regelungszuständigkeit dem Vorbehalt, dass neue Vorschriften die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den Zugang zur Beschäftigung sowie den damit verbundenen Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen nicht strengeren Bedingungen als denjenigen unterwerfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Stillhalteklausel in dem betreffenden Mitgliedstaat galten und steht auch einer Rücknahme zwischenzeitlich eingeführter Vergünstigungen für diesen Personenkreis entgegen (vgl. näher EuGH Urteil vom 09.12.2010 - C-300/09 - und vom 21.10.2003 - C-317/01 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2011 - 11 S 189/11

    Zur generalpräventiven Ausweisung eines in Deutschland geborenen und

    Auszug aus VG Schleswig, 30.06.2021 - 11 B 38/21
    Die Fiktionswirkung gilt auch nicht wegen einer Verschiebung des rechtlichen Prüfungsrahmens in Hinblick auf die Standstillklauseln (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 15.04.2011 - 11 S 189/11 -, juris Rn. 55).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Schleswig, 30.06.2021 - 11 B 38/21
    Der Begriff "ordnungsgemäß" in Art. 13 ARB 1/80 bedeutet, Aufenthalt und etwaige Beschäftigung müssen rechtmäßig sein (vgl. näher EuGH, Urteil vom 17.09.2009 - C-242/06 - Rn. 53 und vom 21.10.2003 - C-317/01 - Rn. 84; GK-AufenthG, Art. 13 ARB 1/80 Rn. 8; Farahat, Von der Stillhaltepflicht zur "zeitlichen Meistbegünstigung" im Assoziationsrecht, NVwZ 2011, 343, 344).
  • OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07

    Berufung eines türkischen Arbeitnehmers auf Art. 10 EWGAssRBes 1/80 -

    Auszug aus VG Schleswig, 30.06.2021 - 11 B 38/21
    Nach der neueren Rechtsprechung kann ganz ausnahmsweise auch Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen begründen, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem Ausländer die Erlaubnis erteilt hat, im Gebiet des Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben und in Bezug auf diese Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hat (OVG B-Stadt, Urteil v. 29.05.2008 - 4 Bf 232/07 -, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.07.2008 - 13 S 708/08 -, juris Rn. 34 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2017 - 4 MB 63/17

    Anordnung nach § 81 Abs 4 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004); Aufenthaltsrecht

    Auszug aus VG Schleswig, 30.06.2021 - 11 B 38/21
    In solchen Fällen wirkt die nach § 4 Abs. 5 AufenthG zu erteilende Aufenthaltserlaubnis nur deklaratorisch (BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - 1 C 10.11 -, juris Rn. 25; OVG SH, Beschluss vom 22.12.2017 - 4 MB 63/17 -, juris Rn.12).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08

    Zum Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der

    Auszug aus VG Schleswig, 30.06.2021 - 11 B 38/21
    Nach der neueren Rechtsprechung kann ganz ausnahmsweise auch Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen begründen, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem Ausländer die Erlaubnis erteilt hat, im Gebiet des Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben und in Bezug auf diese Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hat (OVG B-Stadt, Urteil v. 29.05.2008 - 4 Bf 232/07 -, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.07.2008 - 13 S 708/08 -, juris Rn. 34 ff.).
  • VG Schleswig, 17.12.2020 - 11 B 103/20

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Aufenthaltsrechts

    Auszug aus VG Schleswig, 30.06.2021 - 11 B 38/21
    Eine Duldung gemäß § 60a AufenthG genügt diesen Erfordernissen nicht (Beschluss der Kammer vom 17.12.2020 - 11 B 103/20 -, juris Rn. 31; BeckOK AuslR/Kurzidem EWG-Türkei Art. 6 Rn. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15

    Untersagungsverfügung bzgl. des Auftretens eines Ruhestandsrichters als

    Auszug aus VG Schleswig, 30.06.2021 - 11 B 38/21
    Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 - SchlHA 1991, 220).
  • BVerwG, 22.12.1997 - 1 C 14.96

    Ausreisefrist; Abschiebungsandrohung; Ausreisepflicht; Ankündigung der

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2020 - 4 MB 98/19

    Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis wegen Ausreise

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
  • VG Schleswig, 26.11.2019 - 11 B 129/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Fristsetzung zur Ausreise

  • VG Dresden, 17.04.2013 - 3 L 139/13

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Abschiebung vor Ablauf

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 114/21

    Widerruf einer Duldung nach Vorlage eines Passes; Anspruch auf Verfahrensduldung

    Ein Widerspruch gegen den Widerruf der Duldung entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 9 AG VwGO LSA keine aufschiebende Wirkung, weil es sich sowohl bei einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG als auch bei dem Widerruf einer solchen Duldung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 11 B 3371/10 - juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2017 - 22 L 5379/17 - juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 11 B 38/21 - juris Rn. 15 m.w.N.; a.A. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 60a AufenthG Rn. 50).

    Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Duldung durch die Ausländerbehörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist demzufolge nicht erforderlich (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 11 B 38/21 - a.a.O. Rn. 15).

  • VG München, 10.01.2022 - M 4 S 21.1155

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels:

    Es liegen schon nicht die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 10 ARB 1/80 vor, nämlich, dass der Aufnahmemitgliedsstaat dem Ausländer die Erlaubnis erteilt hat, im Gebiet des Mitgliedstaats für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben und in Bezug auf diese Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hat (vgl. VG Schleswig, B.v. 30.6.2021 - 11 B 38/21 - juris Rn. 23).
  • VG Schleswig, 20.02.2023 - 11 B 13/23
    Dasselbe gilt für türkische Staatsangehörige, die sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten, da auch sie keine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt, die nach nationalem Recht nicht ohne ein entsprechendes Aufenthaltsrecht erworben werden kann, haben (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 -, juris, Rn. 46; OVG Bautzen Beschluss vom 18.09.2019 - 3 B 202/19 -, juris, Rn. 13; Beschlüsse der Kammer vom 21.06.2021 - 11 B 38/21 - und vom 17.12.2020 - 11 B 103/20 -, juris, Rn. 31).

    Wie bereits unter Ziffer 1. dieses Beschlusses dargelegt, setzt eine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position voraus, die eine Duldung gemäß § 60a AufenthG nicht vermitteln kann (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 21.06.2021 - 11 B 38/21 - und vom 17.12.2020 - 11 B 103/20 -, juris, Rn. 31).

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 MB 38/22

    Auslegung eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei einer

    Insbesondere nicht im Streit sind im vorliegenden Rechtsschutzverfahren die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung sowie der Widerruf der Beschäftigungsduldung, obwohl auch der dagegen gerichtete Widerspruch als Maßnahme der Vollstreckung keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Beschl. des Senats v. 06.04.2022 - 4 MB 17/22 - Umdr. S. 5; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.12.2021 - 2 M 114/21 -, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschl. v. 30.06.2021 - 11 B 38/21 -, juris Rn. 15).
  • VG Schleswig, 11.11.2021 - 11 B 104/21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Widerruf einer Duldung

    Der Widerruf der Duldung ist als Vollstreckungsmaßnahme anzusehen, sodass eine Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Ausländerbehörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht erforderlich ist (VG Schleswig, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 11 B 38/21 -, juris Rn. 15, 16 im Anschluss an OVG B-Stadt, Beschluss vom 23. August 1991 - Bs V 100/91 -, juris Rn. 3; vgl. auch Dittrich/Breckwoldt in HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.7.4, Stand: 29.09.2019 Rn. 2-3).
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