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   VG Stuttgart, 03.07.2015 - 7 K 806/14   

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https://dejure.org/2015,20004
VG Stuttgart, 03.07.2015 - 7 K 806/14 (https://dejure.org/2015,20004)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 03.07.2015 - 7 K 806/14 (https://dejure.org/2015,20004)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Juli 2015 - 7 K 806/14 (https://dejure.org/2015,20004)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kein Frage- und Beweisantragsrecht des Betroffenen im Untersuchungsausschussverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsstellung des ehemaligen Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg im EnBW-Untersuchungsausschussverfahren

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Kein Frage- und Beweisantragsrecht des Betroffenen im Untersuchungsausschussverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landesverfassungsrecht; Rechtsweg; Zuständigkeit; Verweisung; Feststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage und allgemeine Leistungsklage einschließlich Unterlassungsklage - Feststellungsinteresse; Rehabilitationsinteresse; Wiederholungsgefahr; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lto.de (Kurzinformation)

    U-Ausschuss: Stefan Mappus klagt erfolglos

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mappus unterliegt erneut im EnBW-Streit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klagen des ehemaligen Ministerpräsidenten Stefan Mappus wegen Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss "EnBW-Deal" abgewiesen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 05.08.2015)

    EnBW-Untersuchungsausschuss: Mappus scheitert mit Klagen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Klagen des ehemaligen Ministerpräsidenten Stefan Mappus wegen Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss "EnBW-Deal" abgewiesen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Stefan Mappus - Klage auf Feststellung eines Frage- und Beweisantragsrechts im Untersuchungsausschuss

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klagen des ehemaligen Ministerpräsidenten Stefan Mappus wegen Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss "EnBW-Deal" -mündliche Verhandlung-

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.07.2015 - 7 K 806/14
    Dass dieser Automatismus nicht etwa durch § 14 UAG legitimiert werden könne, folge logisch zwingend daraus, dass hier lediglich von einer Pflicht zur Aktenvorlage gesprochen werde, was offensichtlich die Existenz einer abgeschlossenen Akte voraussetze, so wie es auch der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung entspreche (BVerfGE 67, 100, 139).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt (Urteil vom 17.7.1984 - 2 BvE 11 83, 2 BvE 15/83 -, juris, Rnr. 120):.

  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.07.2015 - 7 K 806/14
    Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 55 f.; Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10, 13 und vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 10, jeweils mwN).

    Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung durch andere, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 15 und vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 10; vgl. auch BVerfGE 101, 361, 382).".

  • OVG Hamburg, 03.02.2010 - 5 Bs 16/10

    "HSH Nordbank"-Untersuchungsausschuss kann Betroffenen von öffentlichen

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.07.2015 - 7 K 806/14
    Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beruft sich insoweit auf die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 2.9.1986 (15 B 1849/86, NVwZ 1987, 600, 608), des OVG Hamburg vom 3.2.2010 (5 Bs 16/10, juris, Rnr. 17f) und des OVG Saarland vom 2.4.2003 (Lv 3/03, Rnr. 15).

    Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (neben den genannten Entscheidungen: OVG Hamburg, Beschlüsse vom 3.2.2010 - 5 Bs 16/10 - und 13.2.2014 - 3 Bs 46/14) und überwiegender Meinung im Fachschrifttum (vgl. Di Fabio, Rechtsschutz im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, S. 65; Morlok in Dreier, Grundgesetz, 2. Auflage, Rn. 47 zu Art. 44 bei Fußnote 213; Glauben/Brocker, § 23, Rn. 26 m.w.N.; Gollwitzer, BayVBl. 1982, 421 ff.; a.A.: Buchholz, Der Betroffene im parlamentarischen Untersuchungsausschuß, S. 126 ff.; Müller-Boysen, Die Rechtsstellung des Betroffenen vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß, S. 85) ergibt sich daraus allerdings nur ein Minimum an Verfahrensgarantien (Anspruch auf Information über den wesentlichen Sachverhalt, Möglichkeit der Äußerung) und gerade kein Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen.

  • VG Stuttgart, 09.01.2015 - 4 K 2005/13
  • VG Hamburg, 12.02.2016 - 20 E 6824/15

    Rechtsschutz bei innerkirchlichen dienstverhältnisbezogenen Maßnahmen

    Sie hätte zumindest insgesamt hinreichend Gelegenheit haben müssen, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern und mit ihren Äußerungen im Verfahren gehört zu werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 27. März 2009, 2 B 10.08, juris Rn. 49 f., 60; OVG Münster, Beschl. v. 2. September 1986, 15 B 1849/86, NVwZ 1987, 606, 607; VG Stuttgart, Urt. v. 3. Juli 2015, 7 K 806/14, juris Rn. 117; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17. August 1982, 1 C 22/81, juris Rn. 18).
  • VG Stuttgart, 03.07.2015 - 7 K 1375/14

    Zugänglichmachung von im Untersuchungsausschussverfahren beigezogenen Unterlagen

    Im Urteil vom heutigen Tage in der Parallelsache 7 K 806/14 (vgl. die Entscheidungsgründe I Nr. 3) hat die Kammer ausgeführt, dem Untersuchungsausschuss "EnBW-Deal" könne nicht vorgeworfen werden, die Ehre oder das Persönlichkeitsrecht des Klägers schuldhaft verletzt zu haben (was eine Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch wäre).
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