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   VG Stuttgart, 17.11.2022 - 10 K 3388/22   

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VG Stuttgart, 17.11.2022 - 10 K 3388/22 (https://dejure.org/2022,32469)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2022 - 10 K 3388/22 (https://dejure.org/2022,32469)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 17. November 2022 - 10 K 3388/22 (https://dejure.org/2022,32469)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 33 Abs 2 GG, § 19 Abs 1 LRiStAG, § 43 Abs 5 LRiStAG, § 43 Abs 6 LRiStAG, § 44a S 1 VwGO
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Gegenvorschlag des Präsidialrates im Stellenbesetzungsverfahren betreffend Präsidenten eines Oberlandesgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestenauslese; Bewerberverfahrensanspruch; Einigung; Gegenvorschlag; Legitimation, demokratische; Präsidialrat; Richterwahlausschuss

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Pressebericht, 17.11.2022)

    Gentges Klage im Präsidialrat-Streit abgewiesen: Justizministerin kann ihre Kandidatin nicht durchsetzen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Gentges scheitert

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.1991 - 2 B 10005/91

    Richterernennung; Beteiligung des Präsidialrats; Mitwirkungsrecht; Einstweilige

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.11.2022 - 10 K 3388/22
    Erst durch die Möglichkeit einer ablehnenden Stellungnahme auf der Grundlage eines Bewerbervergleichs werde "der richterlichen Mitwirkung Substanz auch im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG verliehen" (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, juris Rn. 34).

    Auch wenn die Präsidialräte bei den Bundesgerichten mit dem weiteren Beteiligten nur bedingt vergleichbar sind, so kann doch der Ausschluss der isolierten Geltendmachung seiner Stellungnahme auch auf ihn bezogen werden, denn zum Beleg zitiert der Verwaltungsgerichtshof u.a. auch die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 - (juris Rn. 35), in der es - wie vorliegend - nicht um einen Präsidialrat bei einem Bundesgericht, sondern um einen Präsidialrat in einem Bundesland ging.

    Zum anderen könnte eine - mögliche - Verfassungswidrigkeit der Besetzung des Richterwahlausschusses durch die begehrte vorangehende gerichtliche Kontrolle des - bisherigen - Verfahrens in keiner Weise "geheilt" werden, denn die Frage der Besetzung des Richterwahlausschusses ist weder von der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Präsidialrats abhängig noch ist sie hierfür von irgendeiner Bedeutung (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, juris Rn. 20 a.E.).

    Noch deutlicher wird der Bezug zu jeglichem Präsidialrat und dessen die Entscheidung eines Richterwahlausschusses vorbereitender Äußerung dadurch, dass zum Ausschluss von deren isolierter gerichtlicher Geltendmachung auch der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, juris Rn. 35, zitiert wird, der einen Parallelfall im dortigen Bundesland zum Gegenstand hat (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 36).

    Darüber hinaus ist es auch nicht Sache der Antragstellerin, gewissermaßen als Anwältin der von ihr als am geeignetsten angesehenen Bewerberin deren Anspruch zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, juris Rn. 35).

    Der Stellungnahme des Präsidialrats kommt somit eine Anstoßfunktion für das Tätigwerden des Richterwahlausschusses zu, der seinerseits nicht an das Votum des Präsidialrats gebunden ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, juris Rn. 26 mit ausdrücklicher Parallele zu Baden-Württemberg in Rn. 29).

    Darüberhinausgehende Anforderungen würden auch der beschränkten Funktion des Präsidialrats, der nicht zur (Mit-)Entscheidung berufen ist, mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg "eine Kontrollfunktion, aber kein eigenes Auswahlermessen" hat (Beschluss vom 01.06.2012 - 4 S 472/12 -, juris Rn. 18), dem "ein Beteiligungsrecht, nicht jedoch ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt" ist (Urteil vom 06.06.2018 - 4 S 756/17 -, juris Rn. 39 unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, juris Rn. 8), nicht gerecht.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.2012 - 4 S 472/12

    Beteiligung des Präsidialrats bei Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.11.2022 - 10 K 3388/22
    Das habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 01.06.2012 - 4 S 472/12 -, juris, dort Rn. 12, entschieden.

    dd) Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Ansicht spricht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Jahren 2012 und noch 2018 dafür, dass ihr keine Klagemöglichkeit zusteht: In seinem Beschluss vom 01.06.2012 stellt der Verwaltungsgerichtshof fest: "Die Beteiligung des Präsidialrats ist zwingend; eine ablehnende Haltung des Präsidialrats kann nicht über seine Nichtbeteiligung oder die Feststellung, seine Stellungnahme sei unbeachtlich, überwunden werden, sondern nur auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg, wobei die Regelung in § 43 Abs. 4 und 5 LRiG zeigt, dass eine Personalmaßnahme gegen den Präsidialrat nicht durchsetzbar ist" (VBlBW 2012, 423-430 und juris, dort Rn. 12).

    Ein solcher Bewerberverfahrensanspruch besteht auch insoweit, als die Besetzung eines Richteramtes im Streit ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.06.2012, 4 S 472/12 -, juris Rn. 4).

    Daher ist der Dienstherr rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren vor einer Ernennung aus sachlichen Gründen zu beenden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.06.2012 - 4 S 472/12 -, juris Rn. 21 in einem Verfahren der Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters / einer Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht).

    Darüberhinausgehende Anforderungen würden auch der beschränkten Funktion des Präsidialrats, der nicht zur (Mit-)Entscheidung berufen ist, mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg "eine Kontrollfunktion, aber kein eigenes Auswahlermessen" hat (Beschluss vom 01.06.2012 - 4 S 472/12 -, juris Rn. 18), dem "ein Beteiligungsrecht, nicht jedoch ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt" ist (Urteil vom 06.06.2018 - 4 S 756/17 -, juris Rn. 39 unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, juris Rn. 8), nicht gerecht.

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15

    Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.11.2022 - 10 K 3388/22
    Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch, BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 25.01.2017 - 2 BvR 2076/16 -, juris Rn. 24 unter Verweis auf BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 31; vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris, Rn. 18 und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 15 und vom 23.06.2015 - 2 BvR 161/15 -, juris, Rn. 28 f., ebenso BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 -, juris Rn. 12).

    In diesem Fall erfordert das dem Richter wahl ausschuss eigentümliche Wahlelement "eine Modifikation der zu Art. 33 Abs. 2 GG bestehenden dogmatischen Aussagen" (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 27).

    Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 - juris Rn. 28 und 29): "Dem Wahlelement trüge eine strikte Bindung der Entscheidung des Richterwahlausschusses an Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 4 S 756/17

    Aufhebung der Stellungnahme des Präsidialrats im Rahmen der Bundesrichterwahl

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.11.2022 - 10 K 3388/22
    In seinem Berufungsurteil vom 06.06.2018 - 4 S 756/17 - zum Präsidialrat beim Bundesgerichtshof stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, es handele sich "bei den angegriffenen Stellungnahmen des Präsidialrats ... um die Entscheidung des Richterwahlausschusses und die Ernennungsentscheidung des Bundesjustizministers vorbereitende Verfahrenshandlungen i.S.d. § 44a VwGO, deren isolierte Geltendmachung ausgeschlossen" sei (DRiZ 2019, 66 f. und juris, dort Rn. 36).

    Bei Stellungnahmen des Präsidialrats handelt es sich um die Entscheidung des Richterwahlausschusses und die Ernennungsentscheidung des Bundesjustizministers vorbereitende Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO, deren gerichtliche Geltendmachung ausgeschlossen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2018 - 4 S 756/17 -, juris Rn. 36).

    Darüberhinausgehende Anforderungen würden auch der beschränkten Funktion des Präsidialrats, der nicht zur (Mit-)Entscheidung berufen ist, mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg "eine Kontrollfunktion, aber kein eigenes Auswahlermessen" hat (Beschluss vom 01.06.2012 - 4 S 472/12 -, juris Rn. 18), dem "ein Beteiligungsrecht, nicht jedoch ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt" ist (Urteil vom 06.06.2018 - 4 S 756/17 -, juris Rn. 39 unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, juris Rn. 8), nicht gerecht.

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.11.2022 - 10 K 3388/22
    Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 129, 1, 20 m.w.N.).

    Gleichzeitig sind die verfassungsrechtlichen Modifikationen des subjektiven Rechts zu berücksichtigen, das Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet, sondern voraussetzt (vgl. BVerfGE 129, 1 m.w.N.).

  • BVerfG, 25.01.2017 - 2 BvR 2076/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verwirklichung eines erwirkten

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.11.2022 - 10 K 3388/22
    Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch, BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 25.01.2017 - 2 BvR 2076/16 -, juris Rn. 24 unter Verweis auf BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 31; vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris, Rn. 18 und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 15 und vom 23.06.2015 - 2 BvR 161/15 -, juris, Rn. 28 f., ebenso BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 -, juris Rn. 12).

    Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG bezieht sich daher auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren (BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 25.01.2017 - 2 BvR 2076/16 -, Rn. 24 unter Verweis auf BVerwGE 151, 14, 18 Rn. 16).

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.11.2022 - 10 K 3388/22
    Auch der Umfang der gerichtlichen Kontrolle wird durch das subjektive Recht mitbestimmt (Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholtz, GG, Kommentar, Stand März 2022, Art. 19 Abs. 4 Rn. 116 unter Hinweis auf BVerfGE 116, 1,11 [August 2020]).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.11.2022 - 10 K 3388/22
    Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch, BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 25.01.2017 - 2 BvR 2076/16 -, juris Rn. 24 unter Verweis auf BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 31; vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris, Rn. 18 und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 15 und vom 23.06.2015 - 2 BvR 161/15 -, juris, Rn. 28 f., ebenso BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 -, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.11.2022 - 10 K 3388/22
    Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch, BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 25.01.2017 - 2 BvR 2076/16 -, juris Rn. 24 unter Verweis auf BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 31; vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris, Rn. 18 und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 15 und vom 23.06.2015 - 2 BvR 161/15 -, juris, Rn. 28 f., ebenso BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.11.2022 - 10 K 3388/22
    Zu möglichen sachlichen Beendigungsgründen führt der Verwaltungsgerichtshof hierbei aus (a.a.O. Rn.22 und 23): "Ein sachlicher Grund in diesem Sinne liegt etwa dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.04.1996, a.a.O., und vom 22.07.1999 - 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, juris), oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2006 - 5 ME 219.06 -, Juris) oder wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.07.2011 - 3 CE 11.859 -, Juris).
  • BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13

    Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren;

  • BVerfG, 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11

    Organisationsermessen des Dienstherrn auch hinsichtlich der Frage, ob eine

  • BVerfG, 23.06.2015 - 2 BvR 161/15

    Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund

  • BVerwG, 13.11.2019 - 2 C 35.18

    Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2009 - 2 L 209/06

    Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung bei Abbruch des

  • BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 24.96

    Richterwahl - Ablehnung eines Bewerbers durch den Richterwahlausschuß -

  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 29.83

    Bundesgesetz - Landesgesetz - Richter - Zuweisung - Tätigkeit - Richterausschuss

  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 59.84

    Anforderungen an die Rückforderung von Fraktionszuschüssen wegen zweckwidriger

  • BVerfG, 22.10.1968 - 2 BvL 16/67

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • VGH Bayern, 08.07.2011 - 3 CE 11.859

    Umfang des vorläufigen Rechtsschutzes bei Abbruch des

  • VGH Bayern, 01.02.2012 - 3 CE 11.2725

    Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und Neuausschreibung bei Inkrafttreten

  • BGH, 23.11.1982 - RiZ(R) 3/82

    Zur Entlassung eines Richters auf Probe

  • BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 44.79

    Reichweite und Zweck einer diesbezüglichen Informationspflicht seitens der

  • OVG Hamburg, 07.03.2008 - 8 Bf 233/07

    Anspruch des Personalrats auf unzensierte Nutzung eines E-Mail-Verteilers

  • BVerwG, 20.02.2014 - 6 PB 39.13

    Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Rechtsanwaltskosten des

  • BVerwG, 28.05.2008 - 1 WB 50.07

    Vertrauensperson; Bezirkspersonalrat; Soldatenvertreter; Beteiligungsrecht;:

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2012 - 60 PV 3.12

    Rechtsweg; personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Zuständigkeit und

  • VG Berlin, 12.01.2022 - 72 K 10.21
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