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   VG Stuttgart, 27.04.2015 - 11 K 5751/14   

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VG Stuttgart, 27.04.2015 - 11 K 5751/14 (https://dejure.org/2015,19768)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27.04.2015 - 11 K 5751/14 (https://dejure.org/2015,19768)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27. April 2015 - 11 K 5751/14 (https://dejure.org/2015,19768)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussicht auf Daueraufenthalt für die ausländische Tochter eines deutschen Staatsangehörigen wegen ihrer Lebensunterhaltssicherung als Werkstudentin wärend der akademischen Ausbildung; Begründete Aussicht auf Daueraufenthalt i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Europäischen ...

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 30, AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, AufenthG § 30 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2, GG Art. 6, GG Art. 6 Abs. 1
    Ukraine, Visumsverfahren, Familiennachzug, Ehegattennachzug, Familienzusammenführung, Familienzusammenführungsrichtlinie, Familiennachzugsrichtlinie, Zumutbarkeit, Militärdienst, Prognose, Aufenthaltsdauer

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 6 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 EGRL 86/2003, Art 2d EGRL 86/2003, Art 3 Abs 1 EGRL 86/2003, § 30 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG 2004
    Familiennachzug - Anspruch auf Daueraufenthalt - Unzumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens im Osten der Ukraine

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltserlaubnis - Ehegattennachzug; Visum; Visumverstoß; Nachholung des Visumverfahrens; Absehen-Ermessen; Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; Unzumutbarkeit; Förmelei; Ukraine; Mobilisierung; Wehrpflicht; Lebensgefahr; unverhältnismäßig lange Trennung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bloße Berücksichtigung von Aufenthaltstitel reicht für Prüfung auf Daueraufenthalt nicht aus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bloße Berücksichtigung von Aufenthaltstitel reicht für Prüfung auf Daueraufenthalt nicht aus

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2009 - 11 S 2990/08

    Ansprüche iSd AufenthG 2004 § 5 Abs 2 S 2 Alt 1 ist nur ein gesetzlich gebundener

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.04.2015 - 11 K 5751/14
    Entspricht die erste Variante des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG schon der nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG 1990 möglichen Ausnahmen von der Visumpflicht (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 70 "..wie bisher.."; so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.2009 - 11 S 2990/08 -, ), so hat der Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes in § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG zusätzlich das Kriterium der Zumutbarkeit aufgenommen.

    Dieses Verständnis liegt ganz offensichtlich auch der (bisherigen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 10.03.2009, a.a.O.) zugrunde.

  • BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06

    Keine Pflicht zur Erteilung einer Duldung bei Einreise unter Verstoß gegen

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.04.2015 - 11 K 5751/14
    Parameter der Prüfung der Unzumutbarkeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG die Frage, ob eine unverhältnismäßig lange, die übliche Dauer eines Visumverfahrens übersteigende Trennung der Eheleute eintreten kann (Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, m.w.N.), daneben die mögliche Gefahr, während der Nachholung des Visumverfahrens ums Leben zu kommen, des Weiteren der subjektive Gesichtspunkt, auf Grund welcher Umstände sich überhaupt die Frage der Nachholung eines Visum-Verfahrens stellt und schließlich - unabhängig vom Vorliegen eines strikten Rechtsanspruchs im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 1. Alt. AufenthG - die Stärke und Qualität des Aufenthaltserlaubnis-Anspruchs.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG zwar grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (Beschluss vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2015 - 11 S 334/15

    Kein Ehegattennachzug aufgrund Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.04.2015 - 11 K 5751/14
    Die (ausländische) Tochter eines deutschen Staatsangehörigen, die im Bundesgebiet eine akademische Ausbildung durchläuft und während dieser Ausbildung bereits als sog. "Werkstudentin" bei einem deutschen Konzern ihren Lebensunterhalt sichert, hat eine begründete Aussicht auf Daueraufenthalt und kann damit dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 (FamiliennachzugsRL) unterfallen (entgegen VGH Mannheim, Beschluss v. 19.03.2015 -11 S 334/15 -).

    Mit Beschluss vom 19.03.2015 (11 S 334/15) änderte der VGH Baden-Württemberg diese Entscheidung und wies den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab.

  • VG Stuttgart, 18.05.2015 - 11 K 2152/15

    Abänderungsbefugnis des erstinstanzlichen Gerichts

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.04.2015 - 11 K 5751/14
    Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht, als Gericht der Hauptsache, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19.03.2015 geändert und - erneut - die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Klägers angeordnet (11 K 2152/15).
  • VG Freiburg, 13.05.2016 - 4 K 1497/15

    Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG 2004 für minderjähriges Kind aus

    Mit anderen Worten: Je zweifelhafter ein Aufenthaltserlaubnisanspruch des Betreffenden ist, um so naheliegender und zumutbarer ist es, ihn auf die Einhaltung der Visumsvorschriften zu verweisen, um bereits vom Ausland aus die ausländerbehördliche Prüfung seines Begehrens zu ermöglichen; je mehr andererseits der Anspruch des Ausländers an einen strikten Rechtsanspruchs im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 1. Alt. AufenthG angenähert ist - wenn insbesondere ein strikter Rechtsanspruch allein deshalb zu verneinen ist, weil hinsichtlich einer Regelerteilungsvoraussetzung ein Ausnahmefall anzunehmen ist -, umso eher wird die Durchführung eines Visumsverfahrens als reine Förmelei und damit als unzumutbar anzusehen sein (vgl. zu diesem Aspekt VG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2015 - 11 K 5751/14 -, juris; ähnlich auch Beck-OK AuslR, Stand 02/2016, § 5 Rn. 36).

    76 Bei ihrer Ermessensentscheidung wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass, nachdem die legitimen Interessen der Klägerin am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumsverfahrens überwiegen, kaum ermessensfehlerfrei zu begründen sein dürfte, warum der Klägerin etwas, das ihr explizit unzumutbar ist, dennoch abverlangt werden können sollte (vgl. zu diesem Aspekt auch VG Saarland, Beschluss vom 25.06.2016 - 6 L 2026/15 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 23.05.2013 - 8 L 471/12 -, juris; GK-AufenthG, Stand 2015, § 5 Rn. 145, m.w.N.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2015 - 11 K 5751/14 -, juris, und Bayer. VGH, Beschlüsse vom 27.02.2014 - 10 CS 13.2346 -, juris, und vom 22.08.2007 - 24 CS 07.1495 -, juris [jew. Ermessensreduzierung auf Null im dort zu entscheidenden Einzelfall]; a.A. [Entscheidung im Ermessenswege, allerdings ohne Anhaltspunkte zu nennen, worin diese Ermessenserwägungen bestehen könnten] Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., § 5 Rn. 139).

  • VG Stuttgart, 18.05.2015 - 11 K 2152/15

    Abänderungsbefugnis des erstinstanzlichen Gerichts

    1 Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache - derzeit also das erstinstanzliche Gericht, bei dem das Klageverfahren 11 K 5751/14 noch anhängig ist - Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben.

    Der Berichterstatter verweist insoweit auf die den Beteiligten bekannt gegebenen Ausführungen im Urteil des Hauptsacheverfahrens 11 K 5751/14.

  • VG Saarlouis, 04.02.2019 - 6 L 2008/18

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; generalpräventives

    VG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2015 - 11 K 5751/14 -, Rn. 41, zitiert nach juris.
  • VG Freiburg, 06.03.2020 - 4 K 4288/19

    Ausreisepflichtiger Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen; Vorabzustimmung

    Dem entspricht es, dass sich aus der Zusammenschau der beiden Tatbestandsalternativen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, Stärke und Qualität des Titelerteilungsanspruchs möglicherweise im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG berücksichtigt werden können (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 27.04.2015 - 11 K 5751/14 -, juris Rn. 45; VG Freiburg, Urt. v. 13.05.2016 - 4 K 1497/15 -, juris Rn. 73).
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